❓ Widerrufsrecht bei Verkauf von gedruckten Bildern im Fernabsatz?

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Im Kontext des Verkaufs von individuell angefertigten Drucken von Bildern auf Leinwand über das Internet stellt sich die Frage, ob den Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB zusteht oder ob eine Ausnahme nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB greift.

Gesetzliche Regelungen zum Widerrufsrecht

Gemäß § 312g Abs. 1 BGB steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dies bedeutet, dass Kunden in der Regel das Recht haben, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

§ 312g Abs. 2 BGB nennt jedoch Ausnahmen, bei denen das Widerrufsrecht nicht besteht. Relevant für den Verkauf von individuell angefertigten Drucken ist insbesondere § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB:

§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB:

"Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei folgenden Verträgen:
  1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind."
Anwendung auf den Verkauf von individuell angefertigten Drucken

Im Fall des Malers, der seine Bilder als Drucke auf Leinwand in der vom Kunden gewünschten Größe über das Internet verkauft, handelt es sich um Waren, die:

  1. Nicht vorgefertigt sind: Die Drucke werden nicht auf Lager gehalten, sondern erst nach Bestellung angefertigt.
  2. Durch die individuelle Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers maßgeblich sind: Der Kunde wählt die Größe und möglicherweise weitere Details des Drucks aus.
  3. Eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind: Die Drucke werden speziell nach den Vorgaben des Kunden hergestellt, sodass sie nicht ohne Weiteres an andere Kunden weiterverkauft werden können.
Ergebnis

Da die beschriebenen Drucke gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB individuell für den Kunden hergestellt werden und nicht vorproduziert sind, greift hier die Ausnahme vom Widerrufsrecht. Dies bedeutet, dass die Kunden in diesem Fall kein Widerrufsrecht haben.

Praktische Hinweise

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und Transparenz zu gewährleisten, sollte der Maler:

  1. Die Kunden klar und deutlich vor Vertragsabschluss darüber informieren, dass das Widerrufsrecht aufgrund der individuellen Anfertigung gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist.
  2. Diese Information in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und in der Bestellbestätigung hervorheben.
  3. Einen deutlichen Hinweis im Bestellprozess einfügen, damit der Kunde vor Abschluss des Kaufs über den Ausschluss des Widerrufsrechts informiert wird und diesen ausdrücklich bestätigt.
Zusammenfassung

Zusammenfassend haben die Kunden bei dem Verkauf von individuell angefertigten Drucken auf Leinwand, die nach den Vorgaben des Kunden hergestellt werden, kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB. Diese Ausnahme ist gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB gerechtfertigt, da die Drucke speziell für den jeweiligen Kunden angefertigt werden und nicht vorgefertigt sind. Es ist wichtig, dass der Verkäufer seine Kunden klar und deutlich über diesen Ausschluss informiert.


Wernich 
Fragesteller
 22.05.2024, 21:19

Vielen Dank, das ist sehr interessant.

Aber das hat eine KI geschrieben, oder? Ich meine, weil das so blitzschnell ging.

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peraspastra  22.05.2024, 21:50
@Wernich

Klar hat das eine KI geschrieben, und damit ein hervorragendes Beispiel dafür geliefert, was eine KI von einer Anwältin unterscheidet.

Also interessant trotzdem auf jeden Fall. Im Zweifel brauchbar allerdings nicht. Womit ich nicht ausschließen will, wenn mal ein Händler Streit mit einem Verbraucher hat, dass dem Händler diese Antwort hilfreich sein könnte, um den Verbraucher einfach zu überzeugen.

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Bei individuellen Produktanfertigungen besteht grundsätzlich kein Widerrufsrecht.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.

Diese Antwort ist von Hand erstellt:

Beim Widerrufsrecht in diesem Fall ist die genauere Betrachtung noch einmal notwendig. Es handelt sich um den Abdruck eines bereits geschaffenen Werkes. Folglich wird nicht individuel vom Künstler für den Kunden geschaffen. Das rechtfertigt im ersten Augenblick den Ausschluss des Widerrufsrechts erst einmal nicht. Sollten verschiedene Größen angeboten werden verhält es sich kaum anders, da ein anderer Kunde die Größe M auch bestellen könnte.

Anders ist es in expliziten Einzelanfertigungen nach Aufmaß des Kunden. Hier nimmt der Gesetzgeber nicht an, dass diese Bestellung nach Widerruf noch einmal so getätigt werden wird und schützt den Verkäufer dagegen. Der Ausschluss muss bereits VOR Abschluss der Bestellung dem Käufer mitgeteilt werden.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB