Internet-Betrug - Ware zurückgeben?
Vor einiger Zeit habe ich auf Ebay bei einem privaten Anbieter ein Buch erworben, bezahlt und erhalten. Die Verpackung war neutral, der Inhalt kam ohne Rechnung, nichts war auffällig.
Ein halbes Jahr später bekomme ich Post von einem Inkassounternehmen. Nach teils schwieriger Recherche habe ich folgendes herausgefunden:
Der Ebay-Verkäufer hat mit meinen Adressdaten aber seiner Emailadresse einen Account bei einem großen deutschen Internet-Buchhändler eröffnet und dort das Buch auf meinen Namen bestellt. Dieses Buch wurde mir geliefert. Die Bestellung erfolgte gegen Rechnung, die nicht bezahlt wurde. Rechnungen werden vom Internetbuchhändler nur per Email verschickt, damit nicht an mich.
Ich habe Anzeige gestellt. Das Inkassounternehmen hat daraufhin das Verfahren eingestellt.
Der Buchhändler möchte nun zwar keine Bezahlung mehr, aber das Buch zurückhaben. Er hätten den Kaufvertrag mit dem Ebay-Verkäufer gekündigt, damit käme ein Eigentumsvorbehalt in seinen AGB zum tragen, (die ich mangels Geschäftsbeziehung natürlich nie akzeptiert habe).
Andererseits hat mir der Buchhändler das Buch geschickt, dass ich dort nie bestellt habe und möchte mich nun ein ein Schuldverhältnis drängen, dass vorher nicht bestanden hat.
Natürlich verstehe ich den Buchhändler, jedoch hat er erheblichen Anteil an diesem Vorgang, weil er durch seine Bereitschaft Ware an Neukunden gegen Rechnung zu verschicken ein solches Scenario erst ermöglicht. Das kann jeden treffen. Zudem finde ich die Einschaltung eines Inkassounternehmens aus heiterem Himmel extrem aggressiv, obwohl doch die Möglichkeit bestanden hätte, mit einem Brief Aufklärung zu suchen.
Einer ist am Ende der Geschädigte, der Buchhändler oder ich.
Was denkt Ihr, sollte man das Buch zurückgeben?
5 Antworten
Zuerst zum Inkasso. Das ist heute leider so. Viele dieser Händler sind weder der Verlag noch ein physischer Laden, sondern Dropshipper, die lediglich handeln. Da sie sehr oft eine OneManFirma sind, haben sie entsprechende Verträge mit Inkassounternehmen, da das Forderungsmanagement oft nicht mehr zusätzlich alleine möglich ist. Der Fehler des Verkäufers liegt tatsächlich meiner Meinung nach auch in deiner Aussage, dass er an Neukunden auf Rechnung ausliefert - ist aber auch eine Folge des Konkurrenzdrucks. Offenbar lohnt es sich doch.
Zum Thema des Dreieckbetruges, ja das war ein klassischer Fall dieser Betrugsform, gibt es aber etwas zu sagen. Du musst das Buch an den Händler zurück schicken, wenn er es will.
Du hast nach meiner Meinung kein Eigentum daran erworben, obwohl du es gutgläubig erhalten hast und ein Betrug als Straftat anzunehmen ist. Die klassische Lösung greift hier nicht, der Dreiecksbetrug mit direkter Warenübersendung durch den Geschädigten an "das Werkzeug", (dich als Endempfänger), ohne dass der Täter sie in den Händen hatte ist eben diese Ausnahme.
Es gibt auch abweichende Meinungen dazu, aber meiner Meinung nach greift "Einigung und Übergabe" und "gutgläubiger Erwerb" so nicht, da die Besitzübertragung durch den Täter nicht möglich ist. Aber wie gesagt, es gibt auch andere Meinungen dazu.
Mach einfach das, was Realisti gesagt hat. Wenn der Täter bekannt ist, würde ich -ich persönlich, da bin ich sehr eigen- die Rückforderung durchziehen.
Der Versandbuchhändler und der "Verkäufer" sind nicht die gleiche Person. Daher greift das nicht.Der Händler hat regulär ein Buch verkauft, das nicht bezahlt wurde. Er fordert nur seine Ware zurück, an der du kein Eigentum erlangt hast.
Na ja, das mit dem Päckchen wäre komisch, mir gefällt auch nicht, dass angebl. keine Rechnung dabei gelegen habe, sondern dies ausschließlich per Mail erfolgen soll. Das ist gelinde gesagt ungewöhnlich und kann ich mir nicht vorstellen. Selbst ein Dropshipper/Zwischenhändler macht so etwas nicht.
Ein Päckchen wird, auch wenn es neutral versandt wird, immer mit Absender versehen, sonst wird es nicht befördert.
Du hast mich echt zum Nachdenken gebracht. Ich denke allerdings auch, dass du dir über den Zustand des Buches keine Gedanken machen brauchst, eine Ersatzpflicht dürfte nicht bestehen.
Und jetzt bin ich an dem Punkt... dies ist ein Laienforum. Rechtsberatungen sind nicht erlaubt und die kann ich auch nicht geben. Das ist meine Einschätzung, es gibt auch deutlich andere Meinungen dazu.
@Eckengucker Nochmals vielen Dank. Deine Einschätzung ist sehr wertvoll für mich und hat mich echt weitergebracht.
Das ist sehr aergerlich und bringt doppelten Schaden. Der Internethaendler zieht sein programm durch und will ein gebrauchtes Buch zurueck, das nur noch einen Bruchteil wert ist. Der Kaeufer steht dann mit leeren Haenden da. Dennoch wuerde ich das Buch nicht behalten, der zu erwartende Aerger mit dem Haendler ist es nicht wert (mehr als 100 EUR wird es wohl nicht gekostet haben).
Du hast keinen Vertrag mit dem Buchhändler geschlossen und hast gutgläubig das Buch erworben. Gezahlt hast du sicher mit Paypal, also ich würde das so dem Händler mitteilen.
Buch würde ich auch nicht zurück geben. Es sei denn, er zahlt das Porto und auch den Kaufpreis an dich.
Es gibt hier ein kleines juristisches Problem. Durch die Besitzübertragung des Händlers und nicht des Täters (dieser hatte das Buch nie selbst "besessen") erfolgt keine Eigentumsübertragung. Der Händler kann das Buch daher zurückfordern.
Das würde ich mit der Polizei oder Amwalt besprechen
Du wirst womöglich das Geld vom Betrüger nicht mehr sehen
Wie oft liest du das gleiche Buch?
Der Händler ist der Geschädigte. Er lieferte ohne Geld dafür zu sehen. Für mich ist der Zwischenhändler der Böse.
Gib ihm einfach das vermaledeite Buch zurück und gut. Der Rattenschwanz an Ärger ist es einfach nicht wert.
Ja aber dann habe ich das Buch bezahlt und keine Ware ...
Glaube mir, wenn es nicht gerade ein teures Teil war, ist es billiger einfach das Buch zurück zu geben. Dieses eine Buch wird dir noch unglaublichen Ärger machen.
Hallo Eckengucker,
vielen Dank für Deine Antwort und auch vielen Dank an alle anderen, die hierzu geantwortet haben.
Bei dem Buch handelt es sich leider nicht um einen Roman, sonst wäre die Rückgabe nach dem lesen kein Problem. Es handelt sich um ein dreiteiliges ca. 220 € teures Lehrbuch, dass meine Tochter für Ihr Studium gebraucht hat und auch weiterhin benötigt. Es ist zwischenzeitlich deutlich zerlesen und mit Anmerkungen versehen. Der Wert für den Onlinebuchhändler dürfte ausgesprochen gering sein.
Die einfachste Möglichkeit wäre die Bezahlung des Inkassounternehmens mit allen Gebühren gewesen. Der Aufwand für Nachforschung und Abwehr der Zahlungsaufforderung war bereits mit erheblichem, zusätzlichen Aufwand verbunden.
Die Betrugsmasche ist extrem leicht umzusetzen und wenn man das in großen Stil betreibt kann man sicher gut davon leben.
Der Buchhändler erscheint nur auf den ersten Blick als Geschädigter bei diesem Spiel. Tatsächlich ist das gar nicht so klar. Es hängt stark davon ab, wie viele der Geschädigten der Inkassoforderung auf Anhieb Folge leisten und in wieweit dies dann zu einer Kostendeckung führt.
Allzu bereitwillig dient der Buchhändler mit seinem Geschäftsgebaren hier als Erfüllungsgehilfe, auch wenn seine Handlungen unbestritten nicht illegal sind. Wettbewerbsdruck möchte ich hier als Argument nicht unbedingt gelten lassen. Es gibt genug Versandhändler, die zumindest bei Neukunden keine Zahlung gegen Rechnung anbieten ohne gleich befürchten zu müssen, aus dem Markt verdrängt zu werden. Und wir reden bei dieser Betrugsform nur über Erstbestellungen durch Unbekannte.
War das Inkassoverfahren vielleicht nur ein aggressiver Akt, so ist die jetzige Rückgabeforderung vor dem Hintergrund des geschilderten (und übrigens noch in keinem Punkt bewiesenen) Sachverhalts beliebig bösartig, eben weil das gebrauchte Buch kaum noch Wert für den Buchhändler haben dürfte.
Ich würde dazu neigen der Argumentation Folge zu leisten, der Buchhändler sei Eigentümer des Buches. Er argumentiert auch mit seinen AGB ebenso wie mit entsprechenden Paragraphen aus dem BGB.
Es gilt also diese Klippe zu umschiffen, was zugegebenermaßen nicht ohne Risiko möglich sein wird. Meine Gedanken gehen hierzu in folgende Richtung.
Lassen wir nachfolgend das Verhältnis zwischen dem Buchhändler und dem Ebay-Verkäufer einmal völlig außen vor ...
Es beginnt damit, dass der Buchhändler mir ein teures Buch schickt. Dies tut er ohne vorherigen Kontakt. Insbesondere hat er keine Bestellung von mir. Und er weiß auch nicht, dass ich gerade dieses Buch anderweitig bestellt habe.
Das Buch ist eindeutig an mich adressiert es kommt in einem völlig neutralen Karton, sodass die Herkunft nicht offensichtlich ist. Ich habe das Paket auch nicht selbst geöffnet, aber eine Rechnung lag nicht bei. Rechnungen werden vom Buchändler grundsätzlich nur per Email geschickt. Da meine Email nicht angegeben wurde, erhalte ich diesbezüglich ein halbes Jahr lang keine Informationen. Ich habe also keinerlei Grund zur Vermutung, der Versandbuchhändler habe mir dieses Buch unter der Annahme geschickt, wir hätten ein gemeinsames Geschäft getätigt.
Folgerichtig läuft auch das zunächst angestrengte Inkassoverfahren ergebnislos in Leere.
Zu einem solchen Vorgang gibt es im BGB den §241a. Unverlangt übersandte Waren begründen kein Schuldverhältnis. Demnach wäre ich weder zur Zahlung noch zur Rückgabe des Buches verpflichtet.
Der Inkassodienstleister scheint dies so gesehen zu haben. Und auch die Eigentumsverhältnisse sollten hier keine Rolle spielen, denn es darf angenommen werden, dass derart versandte Waren natürlich Eigentum des Versenders sind.
Was haltet Ihr von dieser Argumentation?