Führerschein wegen Alkohol verloren?

1 Antwort

Es gibt unterschiedliche Tilgungsfrist und unterschiedliche Zeitpunkte, zu denen die Tilgungsfrist zu laufen beginnt, je nachdem, ob dir die Fahrerlaubnis vom Gericht direkt im Urteil entzogen wurde oder später von der Fahrerlaubnisbehörde, nachdem du der MPU-Aufforderung nicht nachgekommen bist.

Wurde das negative Gutachten eingereicht? Hast du nach der MPU freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet oder es bis zum Entzug kommen lassen? Bitte den Sachverhalt ausführlicher beschreiben.


Inkognito-Nutzer   15.08.2025, 13:28

Ich hatte eine Sperrfrist von 3 Monaten danach habe ich den Mpu gemacht und bin durchfallen, seither habe ich nichts mehr gemacht.

Inkognito-Nutzer   15.08.2025, 13:29
@Inkognito-Beitragsersteller

Hätte ich den Mpu gemacht, hätte ich den Führerschein nach dem Mpu wiederbekommen

migebuff  15.08.2025, 14:10
@Inkognito-Beitragsersteller

Die Tilgungsfrist beträgt hier insgesamt 15 Jahre.

§29 Abs 1 StVG:

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
zehn Jahre
a) bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,

Diese Zehnjahresfrist beginnt zwar in der Regel mit Rechtskraft des Urteils, in deinem Fall aber erst nach fünf Jahren:

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt
1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

Die "mangelnde Eignung" liegt bei dir vor, §69 StGB:

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
(...)
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.