Nudes tauschen zwischen 19 und 16 jährigen erlaubt?
22 Stimmen
5 Antworten
§ 184c StGB
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2. es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) [...]
(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
Schwierig
ja
unter bestimmten Umstand, das hängt von verschiedensten Faktoren ab z.B.
a) haben die beiden eine Beziehung miteinander
b) ist sicher gestellt, dass die dann weiter verbreitet werden können
c) ob neben der Nacktheit noch "zusätzliches" auf den Fotos ist wie gibt es sexuelle Handlungen, (eingeführtes) Sexspielzzeug; ob geschlechtsbetond, .... also es pornografisch ist oder eben nicht.
Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – seit Jahrhunderten auf L(i)ebespfaden aufmerksam unterwegs
ja
In gegenseitigem Einvernehmen, bspw. im Rahmen einer Beziehung, ist dies erlaubt, sofern sicher gestellt ist, dass kein Dritter sie zu sehen bekommt, ja. (StGb §184c, Abs. 4)
lg up
nein
Nein auf keinen Fall. Das ist widerlich.
ja
Erlaubt lt.Gesetz ab 14 - bewerten sollen das die, die es möchten.
19 und 16 sind drei Jahre das geht doch klar