Ist man in einer Diktatur, wenn Lügen verboten ist?
33 Stimmen
10 Antworten
Dass Lügen nicht von Artikel 5 Grundgesetz gedeckt sind ist bereits hier
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/18/1-bvr-673-18.php
festgestellt worden.
Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind, gleich ob sie wahr oder unwahr, begründet oder grundlos, emotional oder rational sind und ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden.
2. Tatsachenbehauptungen sind nur insoweit umfasst, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen und nicht bewusst oder erwiesen unwahr sind. Die Trennung tatsächlicher und wertender Bestandteile einer Aussage ist im Einzelfall nur zulässig, soweit dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Im Zweifel ist eine Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen.
Nichts neues und nichts besonderes also. Es wird auch weiter dabei bleiben das Lügen zwar keine Meinungsäußerung sind, aber nicht jede Lüge strafbar ist.
Der Artikel hat also das typische Niveau der Blöd, auch hier nichts neues.
Die wollen Lügen nicht verbieten, die wollen wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen nur nicht durch die Meinungsfreiheit schützen lassen. Und diese Frage ob wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen von der Meinungsfreiheit geschützt sein sollen ist nebenbei nicht neu.
Die Frage ist streitig und abgesehen davon dass REINE Tatsachenbehauptungen der Meinungsfreiheit ohnehin nicht unterfallen (mangels persönlich-wertendem Element, Problem... Meinung und Tatsachenbehauptung sind aber oftmals verknüpft und da wird dann im Zweifel der ganze Komplex geschützt) gibt es durchaus eine juristische Meinungsrichtung, die das auch so vertritt.
Wie dem auch sei: Lügen wird nicht unter Strafe gestellt und auch nicht verboten. Wissentliche Falschaussagen würden nur nicht mehr über die Meinungsfreiheit geschützt. Das ist alles und neu ist es auch nicht. Also... viel Drama um nichts.
Ich muß mir auch immer
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksverhetzung#Absatz_3
durchlesen um zu der Entscheidung des BVerfG zu finden :-)
Wenn man falsche Tatsachenbehauptung eindämmen will, währe es schon mal ein wichtiger Anfang, wenn man selbst bei der ehrliche und korrekte Aussagen trifft. Söder und Merz sind hier leider nicht sehr gute Vorbilder.
Eine falsche Tatsachenbehauptung ist keine Meinung. Eine Meinung ist ein Werturteil:
"Ich finde Schokolade gut" Das ist ein Werturteil, also von der Meinungsfreiheit gedeckt.
"Paris ist die Hauptstadt von Frankreich" Das ist eine Tatsachenbehauptung und demnach kein Werturteil. Nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Werturteile können aber auch faktisch falsch sein. "Ich finde Wasser ist süsser als Cola". Die Aussage ist zwar faktisch falsch, fällt aber unter die Meinungsfreiheit.
"In Wasser ist mehr Zucker als in Cola" Das wäre eine angesprochene falsche Tatsachenbeurteilung die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Das Problem ist die selektive Verfolgung und die Frage, wer legt denn die "Wahrheit" denn fest.
Diese sieht man z.B. schon am neu geschaffen Praraphen §130 Abs 5 StGB:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
Das Problem ist das widerspricht der Meinungsfreiheit, da man bei Zeitgeschehen die Wahrheit in der Regel nicht kennt. Denn es geht um mutmaßliche Handlungen. Und die
wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art
Da ist extrem unschaft. Reicht schon ein mutmaßlicher Verstoß, oder muß ein Verfahren eröffnet sein, oder muß ein Urteil gefallen sein.
Das erlaubt eine völlig willkürliche Verfolgung oder Nichtverfolgung.
Betrachte man z.B. den Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs gegen Benjamin Netanjahu, was in dem Zusammenhang auch öffentlich geleugnet und verharmlost wurde, geht auf keine Kuhhaut. Ist das nun §130 Abs 5 StGB strafbar ?
Oder ist der §130 Abs 5 StGB nur anzuwenden, wenn das Leugnen und Verharmlosen der Regierungsmeinung widerspricht ? Aber genau das heißt ja nichts anderes als, es gibt eine offizielle Meinung, an die sich jeder zu halten hat.
Nicht nur nicht neu, sondern entschieden. Anlässlich einer der Verhandlungen über den Par. 130StGB hat das Bundesverfassungsgericht klar gestellt dass Lügen nicht unter den Schutz von Art. 5 GG fallen.