Was kann ich mit der Wohnungstür machen?

2 Antworten

Wir wohnen ebenfalls in einer Eigentumswohnung. Bei uns wurden die Wohnungstüren aus dem Gemeinschaftseigentum herausgenommen. Jeder ist nun selbst für seine Tür verantwortlich. Einzig die Farbe nach außen muß bleiben und die Türmaße dürfen nicht verändert werden.

Einige haben sich hier massive Stahltüren mit diversen Sicherheitsschlössern einbauen lassen andere nur die Standardtüren.

Ich nehm mal an bei dir geht es ums selbe. Du kannst nur ein Angebot über eine Standarttür einreichen, willst du mehr, musst du die Mehrkosten selber tragen. Und ja die Kostenfrage muss auf der Eigentümerversammlung geklärt werden wenn diese übernommen werden sollen. Allerdings geht dafür auch eine außerordentliche Versammlung und du musst nicht bis Nov. warten


Was das Stahlgitter angeht, dieses darf gar nicht angebracht werden wenn es außen am Haus an der Fassade ist, weil es eine Bauliche Veränderung nach außen ist. dafür muß erstmal ein Antrag beim Bauamt gestellt werden.


Warum du?

Wie du schon richtig geschrieben hast ist die Wohnungsabschlusstür zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Damit ist der Verwalter zuständig. Dieser hat 3 Angebote einzuholen und wenn sich diese nicht mehr absperren läßt, unverzüglich eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, um einen entsprechenden Instandsetzungsbeschluss herbeizuführen.

Sollte auf der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung keine Mehrheit für den Instandsetzungsbeschluss zu Stande kommen, musst du diesen "Nichtbeschluß" binnen eines Monats vor dem zuständigen Amtsgericht anfechten. Hier wäre ein Rechtsanwalt dann hilfreich.

Daher setze dem Verwalter eine Frist bis Ende August, die Angelegenheiten zu einem für dich befriedigenden Ergebnis zu bringen. Versäumt der Verwalter die Frist kündigst du das selbständige Beweisverfahren an (damit auch rechtssicher bewiesen ist, dass die Tür nicht mehr absperrbar war) sowie die Ersatzvornahme. Auch hier wäre ein Anwalt ratsam.

_______________________________________________________________

Damit dein lieber Nachbar sich ein Gitter vor seinem Fenster anbringen lassen kann, bedarf es zunächst einmal der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu dieser baulichen Veränderung (§ 22 Abs. 1 WEG).

Derjenige, der der Maßnahme nicht zugestimmt hat, muss sich auch nicht an den Kosten beteiligen (§ 16 Abs. 6 WEG).

Ein Umlaufbeschluss gem. § 23 Abs. 3 kommt nur dann zu Stande, wenn alle Wohnungseigentümer diesem innerhalb der gesetzten Frist zugestimmt haben. Die ist offensichtlich nicht der Fall, weshalb der Beschluss die erforderliche Mehrheit (100%) verfehlt, also nicht zu Stande gekommen ist.

_______________________________________________________________

Euer offenbar überforderter Verwalter sollte dringen ein paar Seminare über Grundwissen der Wohnungseigentümerverwaltung besuchen. Es wird Zeit, dass das Berufsbild des Verwalter endlich gesetzlich geschützt wird und die Wohnungseigentümer von dieser Flut von Hassadeuren geschützt werden.