Teilungsversteigerung: Behandlung von Grundschulden

4 Antworten

zu Frage 1: Das wirst Du im Termin erfahren. Der Rechtspfleger wird erklären, wie das mit den Geboten behandelt wird.

zu Frage 2: Darauf kanst Du Dich nicht verlassen. Evt. gibt Dir die Bank Auskunft.

zu Frage 3: Üblicherweise werden die Grundschulden nach einer ZV gelöscht, wenn die offenen Darlehen aus dem Gebotsbetrag getilgt werden.

Du solltest Dich anwaltlich beraten lassen, da Du nach der ZV evt. Forderungen gegen DEine Ex hast, die Du auf dem Zivilwege eintreiben mußt.

lesterb42  27.04.2015, 08:46

Bis auf den Hinweis sich anwaltlich beraten zu lassen alles falsch.

dervagabund  27.04.2015, 09:57
@lesterb42

Wenn ich es nicht so erlebt hätte, hätte ich es nicht so geschrieben.

lesterb42  27.04.2015, 12:02
@dervagabund

Das möchte ich nicht bestreiten. Nur anderer Fall: Andere Lösung.

Ihre Antwort zu Nr. 1 finde ich besonders schwach. Sie müssen doch vorher wissen, welche finanziellen Belastungen auf sie zukommen können und nicht erst im Termin. Es geht hier doch um ganz erhebliche Beträge. Außerdem ist die Frage ohne Belang, weil für die Löschung der Grundschuld der Betrag in der vollen Höhe gezahlt werden muss.

Frage 1: Ja, denn die Grundschuld bleibt bestehen und muss vom Ersteher übernommen werden. Der Anspruch gegen dich leitet sich dann aber nicht vom Darlehen, sondern aus der Grundschuld ab. Frage 2: Das Vollstreckungsgericht hat hier keinerlei Informationen. Es besteht auch keine Auskunftspflicht irgendeiner Art. Frage 3: Hier versteh ich die Frage nicht ganz. Die Grundschuld gehört der Bank und nicht ihr, sofern keine Rückgewähr in Form einer Abtretung erfolgt ist, was unüblich ist.

Lieber Inazumaspider,

der Sachverhalt wird aus Ihrer Schilderung leider nicht wirklich klar – deshalb war lesterb42 (dessen Antwort bemerkenswert gut ist) ja auch darauf angewiesen, entsprechende Annahmen zu treffen:

Handelt es sich um zwei Grundschulden? Lasten die beide auf dem gesamten Grundstück oder je eine nur auf jedem hälftigen Eigentumsanteil? (Wahrscheinlich ersteres, sonst müssten die Banken nämlich blöd sein).

Es handelt sich also um zwei Darlehensverträge. Ist bei dem einen nur Ihre Ex die Darlehensnehmerin und bei dem andern nur Sie der Darlehensnehmer, oder haften Sie beide jeweils gesamtschuldnerisch für das Darlehen des jeweils anderen mit? (Die Banken würden normalerweise letzteres verlangen, weil ihnen das die größere Sicherheit bietet).

Zu Frage 1: Sie müssen nicht den Kredit bezahlen, sondern die Grundschulden übernehmen (wobei ich von der Annahme ausgehe, dass die Grundschulden beide auf dem gesamten Grundstück lasten). Diese Grundschulden würden also bestehen bleiben und müssten von Ihnen – außerhalb des Versteigerungsverfahrens – natürlich (irgendwann einmal) bezahlt werden, und zwar in der Höhe und in dem Umfang, wie es im Grundbuch eingetragen ist – also unabhängig davon, in welcher Höhe diese Grundschulden noch valutieren. Das heißt, Sie sollten bei der Höhe des Bargebots, welches Sie abgeben wollen, natürlich berücksichtigen, dass Sie diese Grundschulden an Zahlungs statt übernehmen und diese auch noch werden bezahlen müssen, zwar nicht an das Gericht, aber an die Bank. Die Behandlung der bestehen bleibenden Grundschulden ist übrigens recht ausführlich unter www.teilungsversteigerung.net nachzulesen.

Zu Frage 2: Falls die Grundschulden beide auf dem gesamten Grundstück lasten (so meine Annahme), dann stehen Sie ja mit in der dinglichen Haftung auch für das Darlehen Ihrer Ex. Dann haben Sie auch einen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank hinsichtlich der Darlehensvaluta. Denn schließlich müssen Sie wissen, wofür Sie eigentlich haften. Und in der Höhe, in der die Grundschuld nicht mehr valutiert, ist sie – schuldrechtlich - zum Eigentümerrecht geworden in Gestalt der sogenannten Rückgewährsansprüche, welche übriges nicht dem Darlehensnehmer zustehen, sondern dem Eigentümer als dem Sicherungsgeber. Und natürlich haben Sie einen Anspruch darauf, zu erfahren, in welcher Höhe Ihnen denn bereits Rückgewährsrechte gegenüber der Bank zustehen. Falls Sie gesamtschuldnerisch für das Darlehen Ihrer Ex mit haften, haben Sie natürlich sowieso einen Auskunftsanspruch.

Zu Frage 3: Nein, es handelt sich ja auch nicht um die Grundschuld Ihrer Ex, sondern Berechtigter an dieser Grundschuld ist die Bank, Verpflichtete ist – derzeit – Ihre Ex, nach Ersteigerung sind Sie dann Verpflichteter, da Sie die Grundschuld ja übernehmen.

Viele Grüße

Klaus Dreyer

Ich habe die Situation so verstanden, dass im Grundbuch 2 Grundschulden eingetragen sind, die 2 Darlehensverträge besichern.

In dieser grundbuchrechtlichen Situation bleiben beide Grundschulden als Rechte im Grundbuch bestehen und werden vom Erwerber übernommen.

Beispiel:

Verkerswert 300.000 €

Grundschuld 1: 100.000 €

Grundschuld 2: 100.000 €

Verfahrenskosten: 3.000 €

Das geringste Bargebot berägt hier 3.000 € als Teil des geringsten Gebots bleiben die beiden Grundschulden i. H. v. 200.000 € bestehen und müssen vom Erwerber übernommen werden. Das bedeutet, dass der Zuschlag bei einem Bargebot von 3.000 € erteilt wertden kann, weil das Bargebot und die beiden bestehenbleibenden Rechte einen Wert von 203.000 € haben und damit mehr als 50 % betragen.

In diesem Fall wären 3.000 € an das Gericht zu überweisen.

Für die Erteilung der Löschungsbewilligung müssen an die Berechtigten aus der Grundschuld die vollen Beträge nebst der dinglichen Zinsen ab Zuschlag bezahlt werden. Also hier 100.000 €  für Nr. 1 und 100.000 € für Nr. 2. Sollte von dem Betrag in der Vergangenheit bereits etwas getilgt worden sein, muss die Bank diesen getilgten  Betrag an den Darlehensnehmer auszahlen.

Zu 1. Nein, Sie müssen den vollen Grundschuldbetrag an die Bank zahlen, wenn Sie die Löschungsbewilligung für die Grundschuld haben wollen.

Zu 2. Das können Sie nicht erfahren, weil es dem Bankgeheimnis unterliegt und für das Zwangsversteigerungsverfahren ohne Bedeutung ist.

Zu 3. Nein kann Sie nicht, weil der Kredit weiterläuft und die Grundschuld bestehen bleibt.


Die ganze Teilungsversteigerung ist eine Totgeburt, wenn der Verkehrswert geringer als die bestehenbleibenden Rechte ist, weil im Normalfall niemand mehr als den Verkehrswert bezahlt.