Wie ist es bei Notebooksbilliger mit einem Geräteaustausch im Gewährleistungsfall?

1 Antwort

Wenn du ein kaputtes Gerät (rechtlich Gesprochen eine Sache mit einem Sachmangel nach § 434 BGB) bekommen hast, dann hast du gewisse Rechte. Diese sind in § 437 BGB bestimmt.

Der Verkäufer hat ein sogenanntes "Recht zur zweiten Andienung". Das bedeutet, der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache nicht einfach vom Vertrag zurücktreten. Dazu muss er erst eine Frist zur Nacherfüllung setzen.

Die Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) heißt folgendes:

Du als Käufer hast bei einer mangelhaften Sache das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Dabei kannst du wahlweise die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien (d.h. neuen) Sache verlangen. Das ist in § 439 Abs. 1 BGB geregelt.

Obwohl du das Recht hast, sowohl die Reparatur als auch eine neue mangelfreie Sache zu verlangen, kann der Verkäufer die von dir gewählte Alternative unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. Das ist dann der Fall, wenn die gewähle Alternative nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, § 439 Abs. 3 BGB.
Ein Beispiel dafür wäre, dass du eine neue Küche geliefert bekommst und eine der Schranktüren eine Macke hat. Theoretisch hast du jetzt das Recht, eine komplett neue Küche zu fordern. Das wird allerdings der Verkäufer mit Verweis auf § 439 Abs. 3 BGB verweigern, weil die Kosten für die Lieferung einer neuen Küche nicht in einem Verhältnis zu dem Einbau einer neuen Schranktür stehen.

Für deinen Fall ist § 439 Abs. 2 BGB besonders wichtig:

"Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege., Arbeits- und Materialkosten zu tragen."

Nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB kann von dieser Regelung auch nicht abgewichen werden, wenn du ein Verbraucher bist. Kaufst du dir den Computer allerdings als Unternehmer (z.B. als Anwalt für deine Kanzlei, als Arzt für deine Praxis etc.), dann kann im Vertrag von diesen Vorschriften abgewichen werden. Allerdings bezweifel ich, dass hier davon abgewichen wurde, wenn du ein Unternehmer wärst.

Dir können also für Reparatur oder Neulieferung keine Kosten auferlegt werden. Nach § 439 Abs. 4 BGB kann der Verkäufer die Rückgabe der mangelhaften Sache verlangen, wenn er dir eine neue Sache geliefert hat. Allerdings habt ihr eine Absprache (die du hoffentlich belegen kannst, durch Mails etc.), sodass diese Regelung nicht dazu führen kann, dass du für die fehlende Festplatte zur Kasse gebeten wirst.

Also: Reparatur oder Neulieferung, das ist egal, du kannst sogar beides verlangen. Wenn eins der beiden für den Verkäufer zu kostenintensiv ist, kann er diese Alternative verweigern. Dann muss er die andere nehmen, dir allerdings können keine Kosten aufgedrückt werden.

Diese Klausel bedeutet nur, dass du zahlen musst, wenn sich herausstellt, dass du den Computer nachdem du ihn in mangelfreiem Zustand erhalten, irgendwie beschädigt hast.

Zur Verlängerung der Gewährleistungsdauer kann ich nichts sagen. Allerdings möchte ich auf § 476 BGB verweisen (der wieder nur beim Verbrauchsgüterkauf gilt, d.h. wenn du Verbraucher bist). Dieser trifft eine Beweislastumkehr. Das bedeutet, tritt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang ein, dann wird vermutet, dass dieser Mangel von Anfang an bestanden hat (kann natürlich vom Verkäufer widerlegt werden). Der Gefahrübergang wird in § 446 BGB geregelt. Er ist dann, wenn die Sache an den Käufer übergeben wird.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen. Sollten dir noch im Nachhinein Kosten auferlegt werden, dann schlage ich vor, dir einen Anwalt zu nehmen, der kann dich dann beraten. Es kann sein, dass du die unbenutzte Festplatte zurücksenden musst, aber das wird man dir mitteilen, wenn das so ist. Auch dafür hast du dann keine Kosten zu tragen.

FrageCompany 
Fragesteller
 18.02.2016, 15:36

Erst einmal besten Dank für diese großartige Antwort!

Ja, also ich habe die folgende Bestätigung per E-Mail erhalten:

Sehr geehrt[…]

wie telefonisch besprochen, hier die E-Mail.

Sie können die Festplatte ausbauen, ohne die Garantie zu verlieren, wenn Sie dabei nichts beschädigen.

Sollten noch weitere Fragen offen sein oder das genannte Problem ist nicht gelöst, zögern Sie bitte nicht auf diese E-Mail zu antworten.
Sie erhalten außerdem in den nächsten Tagen eine abschließende, separate Zufriedenheitsumfrage zur Bewertung unserer E-Mail-Kommunikation.
Über Ihre Teilnahme würden wir uns sehr freuen!

[Name des Bearbeiters]

Technical Support Division ASUS Germany

ASUS Computer GmbH

[…]

Ich habe eben noch einen LAN-Adapter und einen VGA-Adapter aus dem Lieferumfang, die Verpackung und die zwei SSD-Speicher hier.

Bis wann würde man ungefähr denn noch Post erhalten, ob der Händler oder der Hersteller die Teile zurückhaben wollen?

Ich habe nämlich keine Lust, noch Verpackungsmaterial zu kaufen und mich dann mit dem Händler durch Telefonwarteschleifen durchquälen, um das Geld für Versicherung, Verpackung und Transport des 1000-€-Gerätes erstattet zu bekommen.

Ich habe mich noch gar nicht getraut, das neue Gerät, das ich gestern erhalten habe, zu öffnen ^^. Aber Kosten können mir ja nicht entstehen, notfalls müssen also die Zubehörteile zurückgesendet werden, richtig? Zerstört habe ich ja auch nichts. Einfach den Rechner heruntergefahren und am nächsten Tag blieb der Bildschirm beim "ASUS"-Logo stehen, bei späteren Versuchen ging gar nichts mehr an.

Ich weiß nicht, ob ich doch bei Notebooksbilliger anrufen soll, aber was bringt mir das? Ich möchte da jetzt auch niemanden auf die zurückgebliebenen Teile unnötig aufmerksam machen, weil ich keine Lust auf den erneuten Aufwand habe. Ich fand es schon schlimm genug, ein drei Wochen altes Gerät wegbringen zu müssen und vier Wochen lang darauf verzichten zu müssen (Schadensersatz lässt sich da ja nicht zufällig geltend machen, solange man den Schaden = Wartezeit = mehr Papierkram unterwegs nicht handfest nachweisen kann, oder?) …

Danke Dir erneut!

Friedel1848  18.02.2016, 16:00
@FrageCompany

Ich glaube, abwarten ist das beste, was du jetzt machen kannst. Natürlich darfst du den neuen PC auspacken und benutzen, dafür hast du ihn ja bekommen.

Ich würde dir empfehlen, die Teile, die eventuell zurückgefordert werden, irgendwo aufzubewahren und nicht zu benutzen. Wenn die noch was von dir wollen, werden die sich melden. Ich kann dir leider nicht sagen, wie lange es dauern wird. Rechtlich gesehen haben irgendwelche möglichen Ansprüche leider eine recht lange "Haltbarkeit".

Es ist gut, dass du so eine Mail hast. Jetzt kann dir keiner kommen und behaupten, du hättest die Festplatte nicht ausbauen dürfen.

Mach also am besten nichts, wenn jemand was von dir will, wird er sich melden. Es kann sein, dass du dann die Teile noch zurückschicken musst, aber warte erst einmal ab.

Zu deiner Frage nach dem Schadensersatz:
Zu den Gewährleistungsansprüchen gehört auch Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 280 I BGB). Du kannst unter folgenden Voraussetzungen Schadensersatz verlangen:

1. Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis besteht in dem Vertrag zwischen dir und dem Verkäufer, also notebooksbilliger.de.

2. Pflichtverletzung
Der Verkäufer hatte die Pflicht, ein mangelfreies Gerät zu liefern. Diese Pflicht hat er verletzt. Also liegt eine Pflichtverletzung vor.

3. Vertretenmüssen
Der Verkäufer muss diese Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. D.h. er muss entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Das müsstest du ihm allerdings nachweisen können und das dürfte schwierig werden. Vor allem, weil er darauf verweisen wird, dass er den PC von Asus direkt bekommen hat und (wegen Originalverpackung etc.) nicht öffnen konnte. Dann könntest du dich zwar noch an Asus wenden, aber mit denen hast du keine direkte Vertragsbeziehung, also wird das auch schwierig bis unmöglich.

4. Schaden
Der ist dir zwar vielleicht entstanden, aber das ist egal, weil wir bei Punkt 3 schon nicht weiterkommen. Außerdem müsstest du den Schaden beziffern können und nachweisen.

Also ich denke, dir wird ein Schadensersatzanspruch nicht weiterhelfen, das würde die Sache auch nur noch komplizierter machen. Warte am besten einfach ab, was passiert. Vielleicht meldet sich gar keiner mehr, dann ist auch gut.

FrageCompany 
Fragesteller
 18.02.2016, 20:21
@Friedel1848

Super! Vielen lieben Dank für diese großartige Hilfe! Ich habe nur noch eine letzte Frage: Wie lange müsste ich die alten Dinge denn verwahren/wann erlöschen die Ansprüche des Händlers (oder doch des Herstellers, kann das sein?) gegen mich?

Dann kann ich hier mal aufräumen oder die Sachen verschenken. ☺

Friedel1848  19.02.2016, 00:48
@FrageCompany

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Ich denke mal, dass auch hier der (mögliche) Anspruch darunter fällt. Auch wenn ich nicht glaube, dass die nach 2 Jahren noch ankommen und was verlangen werden.

FrageCompany 
Fragesteller
 05.03.2016, 15:53
@Friedel1848

Besten Dank!