Darf der Erbe einfach unser Haus betreten?

6 Antworten

Darf der Erbe einfach unser Haus betreten?

Er ist kein Erbe.

Darf das Kind aus erster Ehe mit in das Haus um sich dort persönlich alles anzuschauen?

ja

Reicht es nicht, dass der Notar durchs Haus geht und seine Liste erstellt?

nein.

Es wäre hier sinnvoll, wenn die Erbin selbst nicht anwesend ist, dadurch wird dem enterbten Sohn auch etwas der Wind aus den Segeln genommen. Hier sollte ggf. ein anderer Verwandter diese Aufgabe übernehmen. Eie Vertretung durch einen Anwalt dürfte ohnehin wünschenswert sein.

StudiE 
Fragesteller
 29.07.2015, 19:06

Okay... Aber es geht ja nicht nur darum dass sie nicht dabei sein will sondern diese person die ihr all die jahre das leben schwer gemacht hat nicht in ihrem haus haben will. Dass er durch ihr persönlichen räume wie schlafzimmer usw latscht und sich alles genau anschauen kann. Das ist ja ein eingriff in ihre privats- und intimssphäre. Wo ist dader sinn? Für ihn ist das einfach schikane. Meine mutter ist wegen dem tod und allem sowieso schon in psychischer behandlung. Jetzt auch noch dieser mensch in unserem haus? Das ist irgendwie nicht fair. Aber gut wenn es so ist kann man da wohl nichtsmachen danke fürdie schnelle Antwort!

Es handelt sich nicht um einen Erben sondern um einen Pflichtteilsberechtigten. Dieser hat ein Auskunftsrecht gegen den / die Erben. Der Gesetztestext lautet im einzelen:

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

Insoweit kann er verlangen den Nachlass auch persönlich in Augenschein zu nehmen. Es ist auch sehr sinnvoll, wenn alle Pflichtteilsberechtigten (soweit sie nicht auf den Pflichtteil verzichten) anwesend sind. Dann kann man sich nämlich beim Inventar auf das Wesentliche konzentieren und muß nicht jeden Teelöffel einzeln aufführen.

StudiE 
Fragesteller
 30.07.2015, 09:49

Wo ist da der sinn? Wenn man sich mit den pflichtteilsberechtigten nicht versteht muss man sie in seine persönlichen Räumlichkeiten und in seine Privatsphäre lassen? Der notar ist doch schon eine neutrale person die bezeugen kann dass man nichts unterschlagen hat aufzulisten. Man muss doch zur not auch verlangen können dass statt dem pflichtteilsberechtigten ein dritte von ihm ausgewählte vertrauensperson mit kann. Was wenn man die person aus persönlichen Gründen einfach nicht in swinen eigenen vier Wänden, seinem Schlafzimmer usw haben will?

Zu meiner Frage: Darf das Kind aus erster Ehe mit in das Haus um sich dort persönlich alles anzuschauen

Ja: "Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des (...) Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen (...) wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis (...) durch einen (...) Notar aufgenommen wird." bestimmt § 2314 BGB die Auskunftspflicht des Erben hinlänglich.

G imager761

Also nach Rücksprache mit einem Anwalt ergibt sich etwas anderes... nach neuer Rspr. ist es so, dass § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten NICHT das Recht einräumt die Wohnung des Erben zu betreten!!!!

Er hat lediglich ein Recht darauf bei der Aufnahme (=Erstellung) der Nachlassliste anwesend zu sein. Die erfolgt i.d.R. in den Büroräumen des Notars.

Nachzulesen u.a. im Münchner Kommentar!

Liebe Grüße

StudiE 
Fragesteller
 31.07.2015, 10:30

Sorry: Münchener Kommentar... kleiner Schreibfehler!

§ 2314 BGB bestimmt ausdrücklich, dass der Pflichtteilsberechtigte bei der Aufnahme des Verzeichnisses durch den Notar anwesend sein darf.  Ihre Mutter muss aber nicht anwesend sein; es genügt, wenn Sie als ihr Bevollmächtigter anwesend sind. Der Pf.Berechtigte darf aber auch n u r  anwesend sein; er hat also nicht das Recht, etwa selbst die Wohnung zu durchsuchen oder ähnliches. Das darf allein der Notar.