wie prüft man eine passive stellvertretung?

1 Antwort

Die passive Stellvertretung (§164 III BGB) beschreibt lediglich die gegenteilige Anwendung/Wirkung der aktiven Vertretungsmacht nach §164 I BGB. Folglich findet die gleiche Wirkung Geltung, sodass die Vertretungsmacht unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt. Hinsichtlich der Prüfung erfolgt diese genau identisch im Sinne von:

I. Anwendbarkeit

II. Zulässigkeit

III. Abgabe einer eigenen Willenserklärung

IV. Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinizp)

V. Bestehen von Vertretungsmacht

Nur, dass du hier eben darauf achtest: Entsprechend muss aus der Willenserklärung des XY deutlich hervorgehen, dass sie sich an K als Vertreter des A richtete (Offenkundigkeit der passiven Stell- vertretung des K, § 164 Abs. 3 BGB). Hier prüfst du also aus Sicht des Antragstellers, ob aus seiner WE hervorgeht, dass er eigentlich mit dem Vertretenen kontrahieren wollte. Schau also auch, ob der Vertreter dem Erklärenden deutlich gemacht hat, dass er für den Vertretenen die WE entgegennimmt. Hat er das nicht getan, prüfst du, ob dies ggf. konkludent erfolgt ist bzw. ob es sich um ein Geschäft für den, den es angeht handelt.

Du als Vertreter bekommst also eine Willenserklärung, wo §164 I BGB entsprechende Anwendung findet. Du prüfst also wie gesagt genau identisch, schaust erstmal, ob es sich um einen Empfangsboten oder einem Empfangsvertreter handelt, dann bei der Offenkundigkeit wie oben beschrieben und letzlich, ob der Empfangsvertreter eine Vertretungsmacht erhalten hat.

Das wars

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Studium der Rechtswissenschaften