Wie ist die Rechtslage, wenn ein Scheinwerferlicht ausgefallen ist, aber noch das LED-Licht mitleuchtet?
4 Antworten
jein. Eine weiterfahrt mit eingeschränkt funktionsfähigem Abblendlicht ist tatsächlich gestattet, allerdings trägst du im Falle eines Unfalles immer das Risiko mit selbst wenn du theoretisch vorfahrt hattest etc. und sonst die Lage eindeutig gewesen wäre.
Abgeehen davon bist du verpflichtet, das Licht umgehend in Stand zu setzen bzw. instandsetzen zu lassen.
Ich rate im Zweifelsfall zu einer sehr zeitnahen Reperatur.
„Eigentlich“ musst du es umgehend reparieren. Da es aber bei vielen Autos fast unmöglich ist, reicht es, umgehend in eine Werkstatt zu fahren.
Rechtlich gesehen musst du dann trotzdem eine Richtungsänderung mit dem Blinker anzeigen.
Dann musst Du bei Dunkelheit anhalten und reparieren.
Nö. Und Du sicher auch nicht. Das ist dem Gesetzgeber aber auch herzlich egal. Der kümmert sich mit dem Verbot um die Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und Dein Wunsch nach Weiterreise rangiert da leider niedriger.
Kannst Du das Problem nicht beheben, darfst Du eben bis zum nächsten Morgen den Wagen nicht mehr auf öffentlichem Grund bewegen. Es hindert Dich niemand, einen Freund anzurufen, der Dich abholt oder Deinen Wagen repariert.
Unbequem? Ja. Ist aber immer noch besser, als möglicherweise nicht gut genug gesehen zu werden und dann einen Frontalunfall zu erleben.
Machst Du das sonst mit dem Fahrlicht?