Wie hat sich A strafbar gemacht?
Hallo hier der Sachverhalt:
A und B wollen einen Laden ausrauben. Dabei berohen sie den Kassierer Gewalt an. Dies war auch vorher abgesprochen.
Doch dann zieht B plötzlich ein Messer. Dies war mit A nicht abgesprochen und er ist auch nicht damit einverstanden, dennoch vollenden sie ihre Tat gemeinsam.
Bei B sind wir jetzt bei einem Raub mit Waffen. Würde A nun wegen mittäterschaft auch für dieses bestraft werden, obwohl er von dem Messer keine Kenntnis hatte und nicht damit einverstanden war?
4 Antworten
Mittäterschaft, § 25 II StGB: Schema & Zusammenfassung (2021) - Juratopia
Klausurproblem: Mittäterexzess
Ein Exzess eines Mittäters, d.h. eine wesentliche Abweichung vom gemeinsamen Tatplan22, ist vom Vorsatz der anderen Mittäter nicht erfasst und ihnen deshalb nicht zuzurechnen. 23
Eine solche wesentliche Abweichung vom Tatplan und damit ein Exzess des Mittäters liegt jedoch nicht vor, wenn:
- mit der Abweichung nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss,
- die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird oder
- dem Mittäter die Handlungsweise seines Tatgenossen in Bezug auf die Abweichung gleichgültig ist.24
Ja, Person A hat sich mindestens wegen eines gemeinschaftlich begangenenen Raubüberfalles schuldig gemacht! Ich vermute, auch wegen bewaffenten Raubüberfalles, da die Tat ja gemeinsam begangen wurde.
Nein so einfach wird sich A da nicht rausreden können.
Höchstens wenn sie nicht erwischt werden und er sich stellt. Dann könnte es gut sein, dass man ihm nur den Überfall zuschreibt und nicht das bewaffnete und eine deutliche Strafminderung.
Ich denke der Straftatbestand wäre Raubmord o. zumindest der Versuch dazu.
Es stellt sich die Frage ob Person "A" wusste, daß eine Waffe, in diesem Fall ein Messer, mitgenommen wurde, oder nicht.
Sobald eine Bedrohung des Opfers, im gemeinsamen, vorherigen Einverständnis abgesprochen wurde, dürfte der rechtl. zu beurteilende Sachverhalt ja eigentlich klar sein.
Sowas eskaliert ja übrigends in den meisten aller Fälle.
auf jeden Fall kann ihm das ein gewiefter Staatsanwalt böse auslegen; das Nichteinschreiten kann als befürwortend ausgelegt werden, oder zumindest als "billigend den Tod/die Verletzung in Kauf nehmend".
NG Smogan
A war es nicht klar das B ein Messer dabei hatte ... er Schritt jedoch auch nicht ein. Kann im das Tatbestandsmerkmal Waffe aufgrund der Mittäterschaft zugerechnet werden?