Was muss im Tatbestand alles definiert werden?
Beispiel: 34 RECHTFERTIGENDER NOTSTAND Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders anwendbaren Gefahr für Leben, Freiheit, ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut(...)
Dass der Tatbestand erfüllt sein muss ist mir klar, ich weiß aber nicht ob ich in der Klausur dann "Gefahr", "Rechtsgut" oder "Freiheit" vorher definieren muss. Gibt es da eine Faustregel? Bitte nur antworten wenn sie sich sicher sind. LG
2 Antworten
Dass der Tatbestand erfüllt sein muss ist mir klar, ich weiß aber nicht ob ich in der Klausur dann "Gefahr", "Rechtsgut" oder "Freiheit" vorher definieren muss. Gibt es da eine Faustregel?
Du prüfst auf Rechtfertigungsebene alle in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Rechtfertigungsgrundes. Das geht nur, wenn du die definiert hast.
Dementsprechend ist die Faustregel: alles, was für das Gutachten erheblich und einschlägig ist, muss durch einen Obersatz gekennzeichnet sein, gefolgt von der Definition, der Subsumtion und dem Ergebnis.
Bei Jura gilt immer die Regel: Obersatz, Definition, Subsumtion, Ergebnis. Die Definition darfst du nur weglassen, wenn du in deiner Prüfung schon mal das Merkmal definiert hast. Als Beispiel: Wenn du bei einem Sachverhalt zweimal den rechtfertigenden Notstand prüfst, musst du diesen beim ersten Mal definieren, beim zweiten Mal kannst du es weglassen.
Du hast Recht, ich habe die Frage missverstanden. Ich habe es so verstanden, dass der Fragesteller die rechtfertigende Notlage genauso als Tatbestand prüfen will wie der Totschlag oder ähnliches. Das würde kein Sinn machen, denn ohne eine Straftat kann die Begehung auch nicht gerechtfertigt sein. Ich werde mein Antwort entsprechend überarbeiten, damit es auch zur Frage passt.
Jede Norm hat einen Tatbestand.
Der Rest geht an der Frage vorbei.