Was muss im Tatbestand alles definiert werden?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Dass der Tatbestand erfüllt sein muss ist mir klar, ich weiß aber nicht ob ich in der Klausur dann "Gefahr", "Rechtsgut" oder "Freiheit" vorher definieren muss. Gibt es da eine Faustregel?

Du prüfst auf Rechtfertigungsebene alle in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Rechtfertigungsgrundes. Das geht nur, wenn du die definiert hast.

Dementsprechend ist die Faustregel: alles, was für das Gutachten erheblich und einschlägig ist, muss durch einen Obersatz gekennzeichnet sein, gefolgt von der Definition, der Subsumtion und dem Ergebnis.

Bei Jura gilt immer die Regel: Obersatz, Definition, Subsumtion, Ergebnis. Die Definition darfst du nur weglassen, wenn du in deiner Prüfung schon mal das Merkmal definiert hast. Als Beispiel: Wenn du bei einem Sachverhalt zweimal den rechtfertigenden Notstand prüfst, musst du diesen beim ersten Mal definieren, beim zweiten Mal kannst du es weglassen.

VirageXO  01.12.2021, 14:54
Dein Beispiel macht überhaupt keinen Sinn, denn du nennst keinen Tatbestand sondern einen Rechtfertigungsgrund. 

Jede Norm hat einen Tatbestand.

Der Rest geht an der Frage vorbei.

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Dakaria21  01.12.2021, 18:43
@VirageXO

Du hast Recht, ich habe die Frage missverstanden. Ich habe es so verstanden, dass der Fragesteller die rechtfertigende Notlage genauso als Tatbestand prüfen will wie der Totschlag oder ähnliches. Das würde kein Sinn machen, denn ohne eine Straftat kann die Begehung auch nicht gerechtfertigt sein. Ich werde mein Antwort entsprechend überarbeiten, damit es auch zur Frage passt.

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