Warum soll es keine Beleidigung sein, wenn Alice Weidel die Bezeichnung "Nazischlampe" ertragen muss?
18 Antworten
Das bezieht sich nur auf genau diesen einen Vorfall, man darf Frau Weidel nicht generell so bezeichnen.
Auf Deutsch :
Wer austeilt muss auch einstecken können.
Weil es sich bei dieser Aussage um eine in einem Kontext eingebettete und satirische Aussage handelt. Ja, das ist eine Beleidigung. Da dieser Begriff von Extra3 allerdings in einem satirischen Kontext in Form von bewusst überspitzter Kritik genutzt wurde, gab es für Weidel keinen Erfolg vor Gericht.
Im Alltag wäre das eine ganz andere Situation.
Doch es ist eine Beleidigung:
§ 192 StGB Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises:
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Zumindest dass sie rechtsextremistisch ist lässt sich ja nachweisen.
Wer behaupet das?
Frau Weidel hat unzählige Anzeige gestellt und nutzt munter den Paragraph 188, den die AFD ja unbedingt abschaffen will.
Weil Schl*mpe immer noch eine Beleidigung ist.
Auch wenn man Politiker und deren Ansichten nicht gut findet, ist eine Beleidigung total undemokratisch!
In unserer Gestzgebung ist das klar geregelt:
Strafgesetzbuch(StGB)Paragraph 185(Beleidigung)
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe [...] bestraft.
Begründung warum der Paragraph zutrifft:
Der o.g Begriff stellt eine ehrverletzende Schmähung dar. Sie besteht aus der abwertenden politischen Zuschreibung "Nazi" und der sexistischen und frauenfeindlichen Herabwürdigung "Schl*mpe"
Paragraph 186(üble Nachrede)
Wer [...] eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben [...] in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, [...] mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich [...], mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Begründung warum zutreffend:
Es wird dargestellt, Frau Weidel wäre Mitglied oder Unterstützer einer nationalsozialistischen Ideologie oder Organisation. Solange dies nicht klar als wahr eingestuft ist, greift Paragraph 186, StGB.
Paragraph 187(Verleumdung)
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen [...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat [...] durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wann trifft das zu?
Wer eine derart drastische Bezeichnung (z. B. „Nazischl*mpe“) verwendet, obwohl er weiß, dass sie inhaltlich unwahr ist (Dr. Weidel ist weder Mitglied einer NSDAP-nahen Organisation noch wegen ähnlicher Ideologie verurteilt), begeht Verleumdung. Das ist schwerer als üble Nachrede, da hier vorsätzlich gelogen wird.
Zur Klarstellung,
FragTim661
ich glaube es geht hier mehr um den Begriff Schlxxpe