Wann Erklärung für die Vornamensänderung abgeben?
Ich bin Trans ftm und möchte meinen Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz ändern sobald ich 18 bin, kann ich die Erklärung auch schon vorher abgeben? Ich weiß dass ich dass auch u18 machen kann aber werde eh in weniger als 3 Monaten 18, kann ich die Erklärung dann trotzdem jetzt schon losschicken ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigungen oder ist die dann ungültig?
4 Antworten
Hallo,
ich habe das Bundesministerium der Justiz dazu befragt:
"(...) setzt eine Anmeldung zur Abgabe einer Erklärung nach SBGG die Zustimmung der Erziehungsberechtigten voraus, wenn die anmeldende Person das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Abgabe der Erklärung erst fristgemäß erfolgen kann, wenn die anmeldende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat?"
Die Antwort des BMJ:
"(...) Die Anmeldung der Abgabe einer Erklärung beim Standesamt ist nach § 4 SBGG von der Person vorzunehmen, die die Erklärung abzugeben hat. In der Gesetzesbegründung wird erläutert, dass § 3 SBGG entsprechend gilt (Bundestagsdrucksache 20/9049, S. 40). Es gelten also für Minderjährige dieselben Anforderungen wie bei der Abgabe der Erklärung selbst, d.h. Jugendliche ab 14 Jahren benötigen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, es sei denn, das Familiengericht hat die Zustimmung ersetzt.
Das Gesetz finden Sie hier: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/206/VO, die Gesetzesmaterialien unter https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw46-de-geschlechtseintrag-976420. (...)"
Kurz: Du brauchst sowohl für die Anmeldung als auch für die Abgabe der Erklärung die Zustimmung deiner Erziehungsberechtigten.
Außerdem kannst du die Erklärung nicht losschicken. Die Erklärung muss persönlich vor einem Standesbeamten abgegeben werden.
Sind beide Elternteile Inhaber der elterlichen Sorge, vertreten sie das Kind grundsätzlich gemeinsam.
Heißt, wenn nicht nur eine Person das Sorgerecht für dich hat, müssen auch beide zustimmen.
Prinzipiell könntest du dich auch an das Familiengericht wenden, wenn du Probleme mit den Sorgeberechtigten hättest. Aber das wäre wohl so kurz vor der Volljährigkeit nicht unbedingt meine Empfehlung.
Du kannst bei eurem Standesamt nachfragen ob du bereits einen Termin machen kannst und dann die Erklärung abgeben kannst samt Namensänderung oder ob es erst geht, wenn du 18 bist und dann drei Monate warten musst.
Denn es spricht ja nichts dagegen einen Termin zu machen, wenn du 18 bist.
Solange du nicht rechtlich 18 bist, ist die Erklärung ungültig.
meine Stadt hat kein Formular für das ganze, reicht dass wenn ein Erziehungsberechtigter zustimmt? Und wenn ja, wie schreib ich das in die Email?
Wie wäre es das Gesetz zu lesen, bevor du dazu Fragen beantwortest?
Zuständig sind die Standesämter.
Ich denke du kannst es machen.
Sollte kein problem sein.
Ich meine du hast eh 3 Monate Bedenkzeit.
Wenn du es 1-3 Monate, vor dein 18ten Abschickst bzw. es zu deinen 18ten Geburtstag erst Gültig wird. Was soll dagegen sprechen?.
Du kannst notfalls da mal Anrufen, die haben inne Regel ne Telefonnummer.
Sieht das Gesetz denn vor, dass Minderjährige diesen Antrag stellen dürfen? Wenn nicht, kann er den Antrag erst an seinem Geburtstag stellen.
die erklärung gebe ich ja erst ab wenn ich 18 bin, das hier ist ja nur die Anmeldung davon
Sieht das Gesetz denn vor, dass Minderjährige diese Anmeldung vornehmen dürfen? Wenn nicht, kannst Du die Anmeldung erst an Deinem Geburtstag abgeben.
Wie gesagt Ruf notfalls da einfach an und Frag. Fragen kostet nichts.
Sieht das Gesetz denn vor, dass Minderjährige diesen Antrag stellen dürfen?
Das Gesetz sieht keinen Antrag vor. Es wird eine Anmeldung für die Abgabe einer Erklärung vorgenommen, danach wird eine Erklärung abgegeben und wenn die materiellen Vorraussetzung zur Abgabe einer gültigen Erklärung vorlegen, besteht ein Rechtsanspruch auf Eintragung, der in der Erklärung angegebenen Daten.
Sieht das Gesetz denn vor, dass Minderjährige diese Anmeldung vornehmen dürfen?
Tatsächlich macht der Gesetzestext an sich keine Aussage zur Anmeldung von Minderjährigen. Aus der Gesetzesbegründung geht aber hervor, dass der Gesetzgeber für eine Anmeldung die selben Vorraussetzungen vorsieht, wie für die Abgabe einer Erklärung von Minderjährigen.
ich stell dir dann auch nochmal die Frage, reicht ein Erziehungsberechtigter?