Wäre das Notwehr in dem Fall?
Angenommen mein Kind wird von einer Person getreten. Es fällt hin und bekommt eine Platzwunde. Dann zieh ich der Person eine mit der Faust und sie wird wegen des Schläger Ohnmächtig.
Wie ist hier die Gesetzeslage?
13 Antworten
Das kommt wie immer auf den Einzelfall an und ist deshalb nicht pauschal zu beantworten. Notwehr im Sinne von §32 Strafgesetzbuch (StGB), ist "die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden". Der Angriff muss also gegenwärtig und rechtswidrig sein, damit ein Notwehrrecht besteht. Gegenwärtig ist er gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe dann, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder er aber zumindest noch anhaltend ist. Wenn sich der Angreifer bereits entfernt und kein weiterer Angriff droht, dann ist dies nicht mehr gegeben. Man hätte dann jedoch noch das Recht dazu, diesen aufgrund von §127 der Strafprozessordnung (StPO), bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Wenn er sich dann dagegen zur Wehr setzt, dann versetzt er einem dadurch wiederum automatisch in eine Notwehrsituation, weil die Handlung, das Festhalten, in diesem Fall rechtmäßig stattfindet und eine Notwehr von Seiten des Täters dagegen somit ausgeschlossen ist, denn diese, setzt ja einen rechtswidrigen Angriff voraus. Gegenüber seinem eigenen Kind, hat man natürlich auch gewisse rechtliche Schutzpflichten zu erfüllen, Schaden von diesem abzuwenden. Das wird auch einbezogen werden.
Mfg
"Wäre das Notwehr in dem Fall?"
Notwehr ist dann gegeben, wenn Du in dem Moment des körperlichen Angriffs auf Dein Kind ins Geschehen eingreifst und mit Deinem Tun die körperliche Gewaltaus-übung auf Dein Kind abzuwehren, bzw. noch weitere Gewalt zu verhindern suchst!
Wenn Dein Kind jedoch durch die an ihm ausgeübte Straftat bereits am Boden liegt und die Straftat idamit beendet ist, so ist ein erst jetzt gezielter Faustschlag gegen den Peiniger nichts anderes als Rache an seinem Tun und ist reine Selbstjustiz! Wobei die Ohnmacht die Körperverletzung zur gefährlichen Körperverletzung macht!
Dies bedeutet: Ein solches Verhalten ist strafbar! Denn: Nein, es handelt sich in diesem Fall n i c h t um Notwehr! Sondern als Selbstjustiz um eine gefährliche Körperverletzung!
Das ist keine Notwehr
Der Tritt war ja schon passiert und weitere Handlungen wurden durch den Angreifer nicht vorgenommen.
Dz kannst aber den Treter anzeigen.
Was Du gemacht hast, ist eine gefährliche Körperverletzung.
Was papperlapapp?
„Gefährliche Körperverletzung(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“
Ich habe bereits im 1. Semester meines Jurastudiums gelernt, was ein Jurist unter einer gefährlichen Körperverletzung versteht! Und h i e r b e i, bei einem Faustschlag ins Gesicht mit Ohnmacht, handelt es sich um dieselbe!
Ich nehme an, Du bist alles andere - aber k e i n Jurist!
Dann hast du wohl nicht aufgepasst oder es nicht richtig verstanden. Detlef Burhoff schreibt dazu:
“a) Zwar können grundsätzlich auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung in diesem Sinne sein. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen. Die Rechtsprechung hat dies etwa angenommen bei mehreren wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf eines neun Wochen alten Säuglings (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07), bei massiven Schlägen gegen den Kopf des (alkoholisierten) Tatopfers (BGH NStZ 2005, 156) sowie bei zahlreichen Schlägen in das Gesicht und gegen den Kopf einer an einer Hauswand fixierten Geschädigten, die zu längerer Bewusstlosigkeit und schweren Verletzungen führten (OLG Köln NJW 1983, 2274).“
Das ist nicht der Fall, wenn ein Mann einen anderem Mann einmal ins Gesicht schlägt.
Ich sehe: Du als Bäcker bist hier der Fachmann in allen Rechtsangelegenheiten!
Wer sagt, dass ich Bäcker bin? Aber darin dir Dinge auszudenken bist du offenbar gut mit deinem irrelevanten Jura-Semester. Während du deine These immer noch nicht belegt hast nenne ich hier eine zweite Quelle mit einem konkreten Fall in denen ein Mann einen anderen mit einem Faustschlag bewusstlos schlug und es als „normale“ Körperverletzung bewertet wurde.
Deine sogenannten "Quellen" kannst Du Dir an den Hut stecken! Im Internet sind auf Wunsch alle Fake- Quellen und -Belege zu finden. Diese sind keinen Pfifferling wert! Ich bin neulich auch auf eine seriöse Blattform gestoßen, die behauptete, die BRD wurde im Jahr 1954 gegründet und die Fußballweltmeisterschaft fand 1956 statt! Und ebenso verhält es sich bei Dir als reinem inhaltlosen Besserwisser und Deinen substanzlosen "Quellen"!
Wenn du nicht in der Lage bist korrekte Quellen zu überprüfen und von Fakequellen zu unterscheiden, dann lohnt es sich nicht weiter zu diskutieren. Inhaltlos ist nur deine Argumentation mit dem Verweis auf dein eines Semester Jura, wodurch deine Aussage automatisch richtig sein soll. Wie gesagt nenne einen Beleg für deine These. Das Argument, dass du vor zig Jahren ein Semester Jura studiert hast macht dich eben nicht allwissend. Genauso wenn jemand der ein Semester Mathematik studiert hat sagt, dass 1+1=4 ist, dann ist das eben trotzdem Schwachsinn. Ich habe mehrere Belege für meine Aussage genannt, der eine von einem bekannten Juristen und einen konkreten Fall der auch durch alle Medien ging. Ich bin übrigens im 34a Gewo geschult wo die Jedermannsrechte, Körperverletzung usw ein Schwerpunkt ist…. Ansonsten ist die Diskussion beendet.
Heyho,
Wenn überhaupt ist das ein rechtfertigbarer Notstand. Du wurdest nicht angegriffen, also kann es keine Notwehr sein. Wenn du den Aggressor angreifst, mit der intention, das Kind zu schützen, dann ist das ein rechtfertigbarer Notstand. Du darfst der Person auch die Freiheit entziehen, wenn es klare Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie für die Allgemeinheit eine Gefahr darstellt. Alles andere (wie z.B. Rache, Selbstjustiz etc.) stellt einen Straftatbestand dar.
Ich hoffe Dir damit weitergeholfen zu haben!
Es wäre Notwehr, wenn die andere Person Anstalten machen würde, dein Kind weiter anzugreifen. Wenn sie nach dem Tritt aber nichts weiter macht, ist es keine Notwehr.
Denn "Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden" (Paragraph 227 BGB). Wichtig ist also, dass du nur das machst, was erforderlich ist (z.B. nicht nochmal nachtreten, wenn der Angreifer schon am Boden liegt) und dass es sich um einen gegenwärtigen (also laufenden) Angriff handelt.
Blödsinn. Gefährliche Körperverletzung ist Körperverletzung mit einer Waffe oder einem Werkzeug.