Gibt es wiederholte Strafverfolgung?

4 Antworten

Guten Abend!

Es stimmt, dass in unserer Verfassung das Verbot der Doppelbestrafung gilt, sprich: niemand darf wegen der selben Handlung nochmals bestraft werden (vgl. Artikel 103 Abs. 3 i.V.m. Artikel 20 GG).
Im Strafprozessrecht besteht jedoch die Möglichkeit der Wiederaufnahme, wenn ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Damals gab es die Möglichkeit, bei einem Mord, Völkermordes oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein Wiederaufnahmeverfahren zu beantragen, wenn neue Beweise vorliegen (vgl. § 362 Nr. 5 StPO). Diese Vorschrift wurde jedoch am 31.10.2023, also vor fast genau 1 Jahr, für verfassungswidrig erklärt (vgl. BVerfG - Urteil vom 31.10.2023, 2 BvR 900/22).
Wurde der Betroffene freigesprochen, ist die Wiederaufnahme in den Fällen der § 362 Nr. 1 bis 4 StPO zu seinen Ungunsten möglich, etwa wenn er ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt hat, sprich: der Freigesprochene im Nachhinein zugibt, die Straftat begangen zu haben oder beispielsweise ein verfälschtes Beweisstück vorlegt wurde.

—> Ergänzung: Die Wiederaufnahme dient der Korrektur des Verfahrens, dass sich der Freigesprochene nicht an den Rechtsfolgen bemächtigen und damit prahlen kann.

Ob die genannte Äußerung bereits ein Geständnis darstellt, ist schwierig zu beurteilen. Wohl eher nicht.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Dipl.-Jur. mit Schwerpunkt in Kriminalwissenschaften

Der Angeklagte, müsste nach einem rechtskräftigen Freispruch ein glaubhaftes Geständnis ablegen, die Straftat begangen zu haben, ansonsten, ist eine erneute Anklage rechtlich nicht möglich. Ob bereits die genannte Äußerung als ein "glaubhaftes Geständnis" in diesem Sinne gewertet werden könnte, ist zweifelhaft. Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), enthält das verfassungsrechtliche Verbot der doppelten Bestrafung wegen derselben Straftat. Dieses Verbot bedeutet auch, dass niemand wegen des Vorwurfes dergleichen Straftat erneut vor Gericht gestellt werden darf. Dieses Verbot, hat historische Gründe. Der Gesetzgeber, hatte hiervon Ausnahmen bei besonders schwerwiegenden Verbrechen wie Mord geschaffen. Hier, sollte eine erneute Anklage auch nach einem rechtskräftigen Freispruch wieder möglich sein, wenn neue Beweise vorgelegen haben, welche mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung geführt hätten. Diese Ausnahme, wurde allerdings vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt. Das im Grundgesetz verankerte Verbot der doppelten Strafverfolgung, gilt demnach auch selbst bei schwerwiegenden Verbrechen. Das BVerfGE, stellt hier die Rechtssicherheit eines abgeschlossenen Strafverfahrens über das Interesse der Strafverfolgung. Ein Freispruch, bleibt ein Freispruch, auch wenn neue Beweise vorliegen. Die Tat jedoch unmittelbar nach der Gerichtsverhandlung zuzugeben ist dennoch keinesfalles ratsam, denn das Urteil, ist nicht unmittelbar rechtskräftig.

Mfg

Natürlich können wenn neue Beweise auftreten verfahren wieder aufgenommen werden aber wie das im einzelnen Abläuft k.p.

Wenn er es aber direkt nach der Verhandlung sagt wäre es dumm da man ja Revision oder wie das heißt Nach der Verhandlung beantragen kann.

Der Grundsatz ne bis in idem (lat.: „nicht zweimal in derselben Sache“) ist eine zentrale straf- prozessuale Verfahrensgarantie und besagt, dass niemand wegen derselben Handlung zweimal bestraft werden darf.

RiddickBln  27.10.2024, 17:37

Bestraft aber wenn die Sache erstmal fallengelassen wird und später wieder aufgenommen wird, geht es.

Onaxer  27.10.2024, 17:38
@RiddickBln

Hatte die Frage so verstanden, dass er freigesprochen wurde. Dann ist das so, wenn das rechtskräftig wird, gibt es keine Möglichkeit.