Vollzeit & selbständig nebenbei?

3 Antworten

Da findest du Infos, Hinweise und viele, viele Tipps in klicktipps.de unter Knowhow zur Gründung des eigenen Gewerbes

bzw. hier in dem Link: https://www.klicktipps.de/gewerbe3.php#krankenkasse

wie z.B.: Für die Krankenkassen gilt zunächst generell, dass sich selbstständig Tätige selbst krankenversichern müssen. Dies trifft vor allem für die hauptberuflich Selbstständigen zu. Bei nebenberuflich oder in geringem Umfang betriebener Selbstständigkeit gibt es Ausnahmen.

Beiträge für hauptberuflich Selbstständige

Die Krankenkassen gehen mindestens von einer Einkommensuntergrenze (Gewerbegewinn plus andre Einkünfte) von ca 2.250 €/Monat aus. Der KK-Beitrag beträgt je nach Krankenkasse ca. 18 % davon. Ggf.kann die Einkommensuntergrenze auf ca. 1.500 €/Monat gesenkt werden. Näheres muss mit der jeweiligen KK geklärt werden.
Wichtig: Selbstständige müssen innerhalb der ersten drei Monate ihrer Selbstständigkeit klären, ob sie in die gesetzliche Krankenkasse wollen! Wenn erst später kapieren, dass die am Anfang so verlockend niedrigen Beiträge der privaten Krankenversicherungen im Alter unerträglich hoch werden, ist ein Wechsel schon längst unmöglich!!

Nebengewerbe

Die Einküfte aus einem Nebengewerbe (Gewerbe neben einer Tätigkeit als Angestellter) sind in der Regel beitragsfrei. Ab welchem Gewinn, bzw. ab welcher Arbeisstundenzahl Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind, sollte man mit der jeweiligen Krankenkasse klären und sich von ihr schriftlich(!) geben lassen. Schriftlich deshalb, weil viele Krankenkassenmitarbeiter meiner Erfahrung nach nicht sicher informiert sind, wenn es um das Zusammenkommen von Beruf oder Teilzeitjob und (Neben-) Gewerbe geht.

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Recherche

Du müsstest spätestens ab dem zweiten Jahr deiner Krankenkasse deinen Steuerbescheid vorlegen. Ist die selbständige Tätigkeit überwiegend, bist du freiwilliges Mitglied der Krankenkasse und musst den Beitrag auf das GESAMTE Einkommen bezogen leisten.

Lereo 
Fragesteller
 18.03.2022, 18:39

ok danke für die info. ist überwiegend gemeint im sinne von mehr geld durch die selbständigkeit/jahr oder ab wann greift das?

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DerHans  18.03.2022, 18:40
@Lereo

Überwiegend wäre, wenn du dadurch mehr Einnahmen als aus nichtselbständiger Arbeit hast.

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Von den Stunden könnte ich mich durch freie Zeiteinteilung an das gesetzliche max. halten.

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber so weit ich weiß darfst du nicht über 50 std die Woche arbeiten. Wenn du mit mal sehr viel Geld verdienst könnten da vielleicht doofe Fragen gestellt werden. Also wenn würde ich die Einnahmen ein wenig strecken.

Sonst glaube ich, solltest du keine Probleme damit haben. Du musst natürlich ein Gewerbe anmelden, aber ich denke das weißt du.

Familiengerd  18.03.2022, 18:21

Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ArbZG gelten nur für Arbeitnehmer; für den selbstständigen Nebenjob spielt es keine Rolle, er kann dort also arbeiten, soviel er will (wenn es den Hauptjob nicht beeinträchtigt).

Die maximale Arbeitszeit beträgt in Deutschland übrigens werktäglich 8 Stunden (48 Wochenstunden), vorübergehend 10 Stunden, wenn im Durchschnitt von 24 Wochen wieder 8 Stunden erreicht werden.

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Apoka392  18.03.2022, 18:24
@Familiengerd
Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ArbZG gelten nur für Arbeitnehmer

Was er ja ist. Wenn er also 55 Stunden selbständig arbeitet, dann wäre das für die Selbständigkeit ok, aber dann darf er nicht mehr als Arbeitnehmer arbeiten. Da bin ich mir sehr sicher, denn meine Personalabteilung hat bei meiner Nebentätigkeit nochmal extra darauf hingewiesen.

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Familiengerd  18.03.2022, 18:54
@Apoka392

Das ist schlicht und einfach falsch!

Vom Gesetz her darf er neben seinem Vollzeitjob im selbstständigen Nebenjob so viel arbeiten, wie er will.

On ein Vollzeit-Arbeitnehmer sich die ganze Nacht mit Party, Computerspielen oder selbstständigen Nebenjob "um die Ohren schlägt", ist dem Gesetzgeber gleichgültig - selbstverständlich aber nicht dem Arbeitgeber, wenn der Hauptjob darunter leidet.

Das Arbeitszeitgesetz ist nur auf unselbstständige Arbeit (als Arbeitnehmer) anzuwenden, nicht auf selbstständige Arbeit.

denn meine Personalabteilung hat [...].

Dazu kann ich selbstverständlich nichts sagen, weil ich keine Ahnung habe, worum es konkret ging!

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