Selbständig in eigener Wohnung?
Hallo , ihr lieber .
Ich bin Vollzeit bei einer Firma tätig und übe meine Selbständigkeit nur nebenbei . Habe Atelier Studio , wo ich Modelle Bekleidung entwerfe und nähe. Und als mobile Stilberaterin und Schneiderin tätig, also besuche nur Leute . Es ist keine Laufkundschaft , oder Schneiderei
. Meine Nachbarin Miteigentümerin hat sich beschwert , dass ich Gewerbe hier ausübe .
In Teilungsklärung steht , dass die Eigentumswohnungen nur zum Wohnzwecken , nicht zur Ausübung eines Gewerbes oder eines Büros oder einer Praxis benutzt werden.
Ich bin jetzt in Zwickmühle. Es ist doch keine richtige Gewerbe mit Laufkundschaft.
Kann mir jemand , der damit auskennt , mir dazu was sagen ? Danke im Voraus und bleiben Sie gesund . Lg
Meinte Vollzeit bei der Firma beschäftigt und nur nebenbei selbständig.
5 Antworten
Gemäß eines Urteils des BGH (VIII ZR 165/08) kann die Ausübung eines sogenannten stillen Gewerbes innerhalb einer Wohnung nicht untersagt werden, sofern Nachbarn hiervon nicht beeinträchtigt werden und es zu keinen baulichen Veränderungen kommt.
Ansonsten siehe auch hier:
Danke , das ware was , ich versuche damit argumentieren .
Normalerweise ist das Verboten!
Ich gehe mal davon aus das du Gewerbe angemeldet hast, eine Bekannte hat sowas ähnliches gemacht und die hätte fast eine saftige Geldstrafe zahlen müssen und sie hat sich dann einen großen Büroraum gemietet!!
Kann überall anders sein, informiere dich auf jeden Fall nochmal und ersparte dir ggf eine Geldstrafe.
Schöne Grüße
Ich bin kein Rechtsanwalt, aber ich gehe davon aus dass das kein Problem ist. Normalerweise darf man die Wohnung als Büro benutzen. Also solange du keinen Publikumsverkehr hast sollte das gehen.
Frag aber besser einen echten Anwalt
Wenn du keine Kunden bei dir empfängst und das Produzieren keinen Krach macht, kann es dir keiner verbieten...
Eine gewerbliche Nutzung von Wohnräumen ist verboten.
Für die gewerbliche Nutzung seiner Wohnung braucht der Mieter die Zustimmung des Vermieters, das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 165/08).
Da ist es unerheblich ob es sich um eine Ortsfestes Gewerbe, oder um Gewerbe mit Laufkundschaft handelt. Es reicht aus, das mit der Tätigkeit in der Wohnung Geld verdient wird.
Das sollte darauf übertragbar sein. Wenn Du sicher gehen willst, besprich das mit einem Fachanwalt und dem WEG-Verwalter.
Als Eigentümerin hast Du dein Eigentum so zu nutzen das Andere in ihrem Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht geschädigt oder belästigt werden. Da hat der Verwalter erst mal das Sagen. Läßt sich das nicht einfach klären, dann muss über eine ausserordentliche Eigentümerversammlung darüber abgestimmt und eine Nutzungsänderung des WOHNeigentums beschlossen werden.
Ich bin gerade irritiert, dass in dem von Dir benannten Urteil des BGH das ganze Gegenteil von dem steht, was Du hier schreibst.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung - auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt - nicht in der Wohnung dulden muss.
Soso, sehe ich aber wiederum völlig anders.
Dann bitte auch das gesamte Urteil samt Urteilsbegründung lesen.
unter anderem:
Nach einer verbreiteten Meinung, der auch das Berufungsgericht folgt, wird von dem bei Anmietung einer Wohnung zumindest stillschweigend vereinbarten Vertragszweck "Wohnen" auch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Mieters umfasst, sofern es sich nur um eine gewerbliche Mitbenutzung handelt, die die Wohnnutzung nicht überwiegt, und von der teilgewerblichen Nutzung keine wesentlich anderen Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer ausschließlichen Wohnnutzung
oder:
Vielmehr sei eine gewerbliche Nutzung nur dann vertragswidrig, wenn sie entweder die vertragsgemäße Wohnnutzung überwiege oder wenn von ihr weitergehende Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter als durch eine übliche Wohnnutzung ausgingen.
Beides ist laut der Fragestellerin nicht der Fall.
P.S.: in dem Urteil ist der Vermieter mit einer Räumungsklage gescheitert und es wurde zugunsten des Mieters entschieden.
Danke