Transportschaden DHL Privatverkauf?
Hallo zusammen,
Ich habe über eBay Kleinanzeigen einen Spiegel verkauft, der relativ groß ist. Der Käufer wollte diesen per DHL zugeschickt bekommen. Das habe ich auch gemacht: DHL Paket + Sperrgutzuschlag inkl. Versicherung bis 500€.
Nun kam der Spiegel beim Käufer kaputt an.
Ich erklärte dem Käufer, dass ich bei DHL keine Schadensmeldung aufgeben kann, da das nur der Käufer machen kann. Ich schickte ihm auch gleich den Link zum entsprechenden Formular mit.
Als Antwort kam dann vom Verkäufer, dass er nicht mit dem Spiegel zur Filiale gehen wird, da er eh schon weiß, wie das ausgeht. Er meinte die Verpackung wäre schlecht und dann zahlt DHL eh nicht.
Als Verpackung habe ich den Spiegel in Luftpolsterfolie eingewickelt, dann Eckschoner aus Pappe drauf gemacht und dann nochmal Luftpolsterfolie drum gewickelt und fest geklebt. Dann habe ich den Spiegel in eine Kartonage gelegt und alle Hohlräume mit Papier ausgefüllt. Den verschlossenen Karton habe ich mit "Vorsicht Glas" und mit Pfeilen und oben und unten beschriftet.
Es handelt sich um einen privaten Verkauf.
Kann der Käufer sich einfach weigern, zur Post zu gehen und statt dessen sein Geld zurück verlangen? Wie geht es weiter?
Ich wäre Dankbar über eure Tipps und Meinung.
Danke im vorab und viele Grüße
Kathi
7 Antworten
Grundlegend kann auch im Privatwesen die Annahme eines Kaufartikels abgelehnt werden, wenn der Artikel in Zustand und Funktion nicht der Artikelbeschreibung entspricht. Das Versand- / und Transportrisiko trägt dabei immer der Verkäufer. Der Käufer muss seinen Reklamationsanspruch anhand vorliegender Schäden dabei aber erst mal selbst sorgfältig in Bildern dokumentieren, bevor die Ware einem erneuten Versandprozess unterworfen wird.
Laut DHL muss der Sendungsempfänger dann zunächst lediglich das Formular und die Schadensdokumentation in der nächsten Filiale abgeben, damit DHL sich dann um die weitere Abwicklung kümmern kann.
Doch, auch wenn der Käufer auf Anrufe und Mails nicht reagiert, musst Du handeln und ihn schriftlich per Einwurfeinschreiben anmahnen, bei der Schadensaufklärung unverzüglich mitzuwirken. Insgesamt muss die Mitwirkung / Schadensmeldung durch den Empfänger innerhalb der vom Transportdienstleister vorgegebenen Meldepflichten erfolgen.
Letzteres müsstest Du bei DHL mal recharchieren, oder morgen maltelefonisch dort anfragen.
Grundsätzlich findet unter Privatpersonen ein Versendungskauf nach § 447 BGB statt.
Dieser besagt, dass die Gefahr eines Transportschadens mit der Übergabe der Lieferung an den Transporteur vom Verkäufer auf den Käufer übergeht und dieser folglich das Risiko des Versands trägt.
Zunächst bist Du im Unrecht, daß der Käufer den Schaden bei DHL melden muss.
Hier liegen 2 Vertragsverhältnisse vor:
- Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer: das bedeutet, daß der Verkäufer dem Käufer die Lieferung schuldet. Bei einem Schaden hat der Käufer einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer
- Beförderungsvertrag zwischen Verkäufer und DHL: Du hast DHL mit dem Transport beauftragt. Hat DHL mutmaßlich einen Schaden verursacht, hast Du einen Schadensersatzanspruch gegenüber DHL. DHL wird natürlich prüfen, ob dieser berechtigt ist oder ob Du als Absender Deine Pflichten (ordnungsgemäße Verpackung) verletzt hast. Das entscheidet der Transporteur (bzw im Zweifelsfall ein Richter) und nicht, Du, ob ausreichend verpackt war.
- Der Käufer hat eine Mitwirkungspflicht bei der Schadensabwicklung. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er keinen vollen Schadensersatz fordern. In diesem Falle solltest Du vorerst jegliche Zahlung ablehnen und dies entsprechend begründen.
Da bist Du gewaltig im Irrtum.
Erstens kann nur der Verkäufer einen Schadensantrag stellen, weil nur er der Vertragspartner des Versandunternehmens ist.
Zweitens sind es die Nebenpflichten eines Verkäufers, die Ware so zu verpacken, dass kein Schaden auftreten kann. Papier ist kein geeignetes Füllmaterial.
Wenn Du nicht streng nach den Verpackungskriterien verpackt hast, gibt es auch keinen Schadenersatz.
Hi - ich hätte da mal eine Zwischenfrage:
Allgemeiner Konsens scheint ja zu sein, dass es der (private) Verkäufer ist, der hier einen Schadensantrag stellen muss.
Gibt es eine verbindliche Quelle bei der man das nachlesen kann?
Genau so sehe ich das auch. Das heißt: der Käufer füllt den Antrag aus und bringt ihn in die Filiale. Wenn sich der Käufer weigert dies zu tun, muss ich erstmal nichts unternehmen, richtig?