Staatliche hilfe in der Ausbildung?

Isuzu189  15.06.2025, 22:48

Wie alt bist du?

Tenoe 
Beitragsersteller
 15.06.2025, 22:56

23

Doesig  15.06.2025, 22:50

"ziehe demnächst in eine eigene person" – wolltest du "Wohnung" sagen?

Tenoe 
Beitragsersteller
 15.06.2025, 22:56

Ah ja...

Doesig  15.06.2025, 22:57

Ist das deine erste Ausbildung?

Tenoe 
Beitragsersteller
 16.06.2025, 08:48

Ja

5 Antworten

Bei der Bruttovergütung solltest Du mit Steuerklasse 1 um die 850 Euro Nettovergütung aufs Konto bekommen.

Erst einmal solltest Du einen kostenlosen BAB - Rechner aus dem Internet nutzen.

Sollte kein oder nur wenig Anspruch auf BAB - bestehen, möchte das Jobcenter dennoch einen entsprechenden Bescheid von der Agentur für Arbeit in Kopie haben und wenn es ein Ablehnungsbescheid ist.

Dann wären theoretisch erst einmal die Eltern mit Unterhalt als vorrangigen Anspruch gefragt, wenn sie entsprechend leistungsfähig wären.

Aber selbst wenn, müssten sie dir keinen Unterhalt zahlen, wenn der Auszug durch die Ausbildung oder einen anderen schwerwiegenden sozialen Grund nicht notwendig, oder von den Eltern gewollt wäre.

Selbst wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt wären und die Eltern leistungsfähig wären, müssten sie wenig bis gar keinen Unterhalt mehr an dich zahlen.

Denn derzeit stünden dir nach dem Auszug bei Leistungsfähigkeit der Eltern theoretisch 990 Euro an Unterhalt pro Monat zu.

Die Nettovergütung wird im Regelfall bis auf pauschale 100 Euro Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen auf den theoretischen Unterhaltsanspruch angerechnet.

Es blieben dann angenommen noch um die 750 Euro anrechenbare Nettovergütung übrig.

Nach dem Auszug stünde dir das Kindergeld von derzeit 255 Euro zu, wenn Du von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommen würdest.

Damit wärst Du dann bei angenommen um die 1005 Euro anrechenbarem Einkommen und könntest deinen Unterhaltsanspruch von derzeit 990 Euro selber decken.

Ist der Auszug nicht notwendig, was das Jobcenter entsprechend prüfen wird und Du kannst deinen Grundbedarf nach dem Auszug nach dem SGB - ll unter derzeit noch Bürgergeld vom Jobcenter mit eigenem Einkommen nicht decken, würde es im Regelfall für die Wohnkosten keine finanzielle Unterstützung in Form einer Aufstockung geben.

Den Grundbedarf könntest Du selber decken, wenn Du mit deinem Nettoeinkommen inkl. Kindergeld, also angenommen um die 1100 Euro den Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 563 Euro + min.noch deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom damit selber zahlen könntest.

Die Warmmiete dürfte dann also nicht viel mehr als etwas über 500 Euro betragen, dann könnte auch eine Aufstockung mit Bürgergeld möglich sein, auch ohne wichtigen Grund für den Auszug, weil Du dann den Grundbedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken könntest.

Es müsste dann vom Erwerbseinkommen bzw. Nettovergütung noch ein Freibetrag nach den SGB - ll Verordnungen abgezogen werden, was dann dein anrechenbares Nettoeinkommen bzw. Nettovergütung entsprechend mindern würde.

Das Kindergeld würde dann voll auf die anrechenbare Nettovergütung angerechnet, der Differenzbetrag bis zum Grundbedarf könnte dann theoretisch mit Bürgergeld aufgestockt werden.

Wenn Du dem Anschein nach BAB beantragen kannst, dann auch Bürgergeld,

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Verbraucherberatung seit 1991

Geht es meinem Sohn genauso. Solange man noch in der Ausbildung sich befindet und ohne Berufsabschluss, ist man quasi kein GESELLE (also nicht als Ausgebildete Beruf X anerkannt) und somit muss deine Eltern dich "als Azubi" noch theoretischen Unterhaltsanspruch für dich sorgen. Wenn Umzug, dann nur als fertige Geselle (meine Meinung nach). Viel Glück.

Woher ich das weiß:Recherche

Nein, erstmal sind deine Eltern für dich zuständig.. und wenn du dir keine Wohnung leisten kannst, nimm ein WG Zimmer


Tenoe 
Beitragsersteller
 15.06.2025, 22:56

Aus gegebenen Gründen nicht möglich

Idris164  15.06.2025, 22:57
@Tenoe

Muss möglich sein, wenn man sich eine Wohnung nicht leisten kann