Polizei Kontrolle Problem?

8 Antworten

Dein Auto ist keine Wohnung und unterliegt daher auch nicht dem besonderen Schutz nach dem Grundgesetz. Dein Auto ist schlichtweg ein mitgeführter Gegenstand nach dem POLG.

Lies dir mal das POLG deines Bundeslandes durch. (Durchsuchung von Sachen/Personen)

furbo  31.03.2020, 09:17

Gute Antwort

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der katastrophennotfallplan wurde ausgerufen und existiert weiterhin. zudem ist das infektionsschutzgesetz in kraft getreten.

du kannst dich dagegen stellen, das bringt dir aber weitgehendst mehr probleme ein, weil du dann mit deinem autokennzeichen im raster stehst....das ist dann nen hürdenlauf gegen dich.... insbesondere bei situationen, wenn du eh schon wenig zeit hast....

vielleicht hast du ja bewährung, bist ein beschriebenes Blatt, hattest in der Vergangenheit mit Drogen oder Waffen zu tun...wissen wir das?

Wenn dem so ist, brauchst dich ja nicht wundern....

kommt auch immer drauf an, wie man sich verhält und wie die karre aussieht...und was du für ein erscheinungsbild machst.

Gefahr im Verzug heisst für dich, dass die das machen können, auch ohne durchsungsbeschluss.

Im Endeffekt kannst du dich klar weigern, den kofferraum und das handschufach zu öffnen, nur ....was nützt es dir?

Dann fährst du halt zur wache und lässt ne leibesvisitation über dich ergehen, das dauert gut auch mal 2 stunden, bis dein auto richtig gefilzt wurde

und lass dann die polizei nur irgendwas finden, was nicht im ansatz erlaubt ist...und wenn es nur nen teppichmesser ist, das untern sitz verruscht ist.....

den Bullen ist eindeutig zu langweilig geworden die suchen verzweifelt nach falsch geparkten Autos in meiner Gegend, was soll man machen irgendwie ich es ein wenig verstehen wegen der aktuellen situation aber sollten die nicht besser ausschau danach halten das nicht mehr als 2 Personen zusammen drausen sich aufhalten?...

Sirius66  31.03.2020, 07:56
das nicht mehr als 2 Personen zusammen drausen sich aufhalten?...

Schon wieder so ein falsch gesetzte "sich". Was ist denn das? Das häuft sich extrem!

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furbo  31.03.2020, 08:07

Hier etwas zur Modifizierung deiner Antwort:

,,,,,,...! ßß

Nutze es und dein Text wird etwas verständlicher

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1.) Die Durchsuchung eines Fahrzeuges benötigt KEINEN gerichtlichen Beschluss. Ein Fahrzeug ist ein mitgeführter Gegenstand wie eine Tasche, ob der durchsucht wird, entscheidet ein Polizeibeamter immer selbst nach pflichtgemäßem Ermessen.

Ausnahme, Wohnmobil, in welchem auch gewohnt wird.

2.) ....wegen der Pandemie dürfen die....

Exakt. Wenn die Polizei eine Kontrollstelle errichtet zu bestimmten Zwecken, dürfen darin kontrollierte Personen und deren mitgeführte Gegenstände - damit auch Fahrzeuge - durchsucht werden.

Und nicht nur wegen einer Pandemie, das geht auch ohne.

3.).....noch bevor ich ok sagen konnte...

Du wirst auch nicht gefragt, es ist völlig egal, ob Du das gut findest oder was Du findest. Das wird gemacht.

Da die Kontrolle immer nach Polizeirecht stattfindet, ist der Einwurf "Durchsuchungsbefehl" Blödsinn. Die Durchsuchung richtet sich nach der Gefahrenlage, also nach dem Polizeigesetz, nicht nach der StPO.

Warum und mit welcher Rechtsgrundlage du kontrollierst wurdest, kann hier keiner sagen, da noch nicht mal der Ort der Kontrolle feststeht.

heurekaforyou  31.03.2020, 09:53
Da die Kontrolle immer nach Polizeirecht stattfindet, ist der Einwurf "Durchsuchungsbefehl" Blödsinn.
Die Durchsuchung richtet sich nach der Gefahrenlage.....

Was in der Frage berechtigt dich zu der Annahme der Gefahr im Verzug?

Warum und mit welcher Rechtsgrundlage du kontrollierst wurdest, kann hier keiner sagen

Falsch! Bereits im ersten Satz, hat der Fragende den Grund der Verkehrskontrolle genannt!

Zitat:

Wurde heute vom Verkehr gezogen normale Verkehrskontrolle

da noch nicht mal der Ort der Kontrolle feststeht.

Inwieweit spielt das für die Rechtslage eine Rolle?

Offensichtlich ist, dass die Verkehrskontrolle im öffentlichen Straßenverkehr stattfand.

Nachdem klar ist, dass es sich um eine normale Verkehrskontrolle handelte und der Fahrer aus dem Verkehr gezogen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine durch die Polizei eingerichtete "Kontroll-Station" handelte, die von mehreren Beamten besetzt sind.

Hätte eine Streifenwagenbesatzung den Fahrer aus dem Verkehr gezogen, hätten sie ihm den Grund hierfür genannt.

Ein defektes Rücklicht, Handy am Ohr oder auffälliges Fahrverhalten, sind z.B. solche Gründe.

Auch ein jugendliches Aussehen kann durchaus dazu führen, öfter kontrolliert zu werden als andere.

Wenn du dich auf die Gefahrenlage beziehst, müsstest du selbstverständlich auch von einem Anfangsverdacht ausgehen - richtig?

Was wollte die Polizei in den Hosentaschen des Fahrers finden?

Drogen? - Wohl eher nicht! Dann hätte es vor der Durchsuchung nämlich einen positiven Drogentest als Rechtfertigung für die Durchsuchung geben müssen!

Nach 45 werden die Persönlichkeitsrecht in Deutschland sehr groß geschrieben.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wäre die logische Konsequenz für derartiges Handeln der Beamten.

Fazit:

Ich halte die Geschichte selbst zwar auch etwas unüblich und weiß nicht, was stimmt oder nicht.

Deine Sichtweise ist jedenfalls keine realistische.

Jedenfalls nicht, wenn du dich an die Fakten aus der Frage hältst.

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peti12314  31.03.2020, 11:09
@heurekaforyou

"Wenn du dich auf die Gefahrenlage beziehst, müsstest du selbstverständlich auch von einem Anfangsverdacht ausgehen - richtig?"

Jaein, eine abstrakte Gefahr reicht aus.

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furbo  31.03.2020, 11:26
@heurekaforyou
Inwieweit spielt das für die Rechtslage eine Rolle?

Offenbar hast du keinerlei Ahnung von Recht, sonst würdest du diese Frage nicht stellen. Polizeirecht ist Landesrecht und da spielt der Kontrollort schon eine Rolle. Selbst im Bundesland wird noch nach Orten unterschieden. Orte, die ausschlaggebend für eine intensive Kontrolle sind.

Gefahrenlage: es reicht abstrakte oder latente Gefahr aus.

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heurekaforyou  31.03.2020, 13:59
@furbo
Offenbar hast du keinerlei Ahnung von Recht, sonst würdest du diese Frage nicht stellen.
Gefahrenlage: es reicht abstrakte oder latente Gefahr aus.

Überheblichkeit muss man sich leisten können!

Du behauptest:

Gefahrenlage: es reicht abstrakte oder latente Gefahr aus.

Einmal abgesehen davon, dass auch diese Aussage falsch ist, hat sie mit dem Inhalt der Frage überhaupt nichts zu tun!

Im Folgenden werden die Begriffe erklärt, deren Bedeutung du offensichtlich nicht zu kennen scheinst.

Ich habe mich ein wenig informiert - solltest du zukünftig auch mal versuchen.

Konkrete Gefahr

Eine konkrete Gefahr meint eine nach Ort und Zeit bestimmbare oder bestimmte Sachlage, die Anlass zum Einschreiten gibt.

Die konkrete Gefahr bezieht sich auf einen konkreten Lebenssachverhalt.

Abstrakte Gefahr

Eine abstrakte Gefahr liegt vor, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt, und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also mit einem Rechtssatz, zu bekämpfen.

Diese Definition stammt vom Bundesverwaltungsgericht.

Die abstrakte Gefahr bezieht sich auf einen allgemeinen, typischen Lebenssachverhalt. Der Begriff der abstrakten Gefahr dient allein als Grundlage von Gefahrenabwehrverordnungen die abstrakt-generelle Ge- und Verbote enthalten (z.B. § 25 S. 1 OBG; s. dazu näher unten Rn. 438 ff.).

Latente Gefahr

Eine latente Gefahr liegt vor, wenn zu der Beschaffenheit einer Sache selbst oder ihrer Lage im Raum noch weitere Umstände hinzutreten müssen, damit sie zur Gefahrenquelle wird.

Der Begriff der latenten Gefahr wurde im öffentlichen Baurecht entwickelt. Der Sache nach handelt es sich bei den Fallkonstellationen, die mit dem Begriff der latenten Gefahr beschrieben werden, mangels hinreichender Schädigungswahrscheinlichkeit gerade nicht um eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne.

Für das Polizeirecht hat die latente Gefahr keine Bedeutung, denn bis zum Hinzutreten der weiteren Umstände vergeht in der Regel so viel Zeit, dass die Gefahrenabwehr durch die Ordnungsverwaltungmöglich ist und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 3 PolG NRW nicht gegeben sind.

Und natürlich gibt es auch noch jede Menge anderer Gefahren!

Hier mal ein paar Google-Tipps:

  • Die Gegenwärtige Gefahr
  • Die Erhebliche Gefahr
  • Die Gefahr für Leib oder Leben
  • Die Gefahr im Verzug
  • Die Gemeine Gefahr
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furbo  31.03.2020, 17:23
@heurekaforyou

Danke, o Meister, dass du mir Begriffe erklärst, über die ich Bücher geschrieben habe.

Ich beende die Diskussion, es ist sinnlos mir jemandem zu diskutieren, der keinerlei Ahnung von der Materie hat.

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