Physiotherapie oder Heilpraktiker - Berufschancen? Neurowissenschaften Studienzulassung?

2 Antworten

Hey...also ich würde dir vom Heilpraktiker abraten, wenn du das machen möchtest um die Zulassungsvoraussetzung zum Stiudium zu erwerben- der Grund-HP ist keine anerkannte Berufsausbildung, über die du dich beruflcih qualifizieren könntest.

Aufgrund dienes Interessenprofiles würde ich dir dazu raten, Psychologie zu studieren und dann deinen Master in Neurowissenschaften oder in Psychotherapie dran zu hängen.

Ein geeigneter Ausbildungsberuf wäre aus meiner sicht Ergotherapeut, diese arbeiten ja auch in der neurologischen Rehabilitation sehr intensiv mit den Patienten und besitzen in diesem Fachgebiet auch ein sehr fundiertes Fachwissen

Ja, der Heilpraktiker bedarf keinerlei Ausbildung sondern nur einer entsprechenden Überprüfung, als einen Vorteil würde ich das jedoch keinesfalls betrachten, denn es ist in der Medizinbrache bekannt und wenn du dich bewirbst heißt es etwas wie "der hat keine Ausbildung", außerdem, zur Heilpraktikerprüfung wird nur zugelassen, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat (Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz), man hat also mehr als genug Zeit vorher eine Ausbildung zu absolvieren. Die Arbeitschancen sind auch nicht gut, soweit mir bekannt ist, sind die Heilpraktiker alle selbstständig tätig und nicht in einem Angestelltenverhältnis, das bringt enorme Kosten mit sich (Praxisräume, Mitarbeiter und vorallem auch eine teure Versicherung, als Arbeitnehmer hat man das nicht). "Es gibt genügend Leute die zuerst Physiotherapeut und dann zusätzlich den Heilpraktiker machen", das ist korrekt und die Begründung ist, dass laut dem Heilpraktikergesetz neben Ärzten nur Heilpraktiker zur eigenständigen Ausübung der Heilkunde berechtigt sind, der Physiotherapeut führt zwar die Therapie durch, er tut dies aber auf ärztliche Verordnung, wer die Patienten ohne ärztliche Anordnung physiotherapeutisch behandeln möchte, der bedarf einer Heilpraktikererlaubnis um sich nicht strafbar zu machen (§1 und §5 des Heilpraktikergesetzes).