Nachgehender Leistungsanspruch nach Ausbildung?
Liebe Community,
am 12.06. absolvierte ich erfolgreich eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik und habe mich nicht rechtzeitig arbeitslos gemeldet. Dementsprechend besteht eine Lücke zwischen 12.06. und 07.07.
Ich habe mich mit einem bisher umsatzstarken Onlineshop selbstständig gemacht - habe mir auch die dafür benötigten Grundkenntnisse während meiner Ausbildung angeeignet - und nehme die freiwillige Krankenversicherung in Anspruch.
Nun soll ich jedoch eine eine Nachzahlung für die Krankenversicherung leisten für den Zeitraum von 12.06. bis 07.07. in Höhe von 165,53 €.
Gibt es nicht einen nachgehenden Leistungsanspruch, der 1 Monat lang nach Beendigung eines Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses andauert und die dafür anfallenden Kosten deckt?
Viele Grüße
4 Antworten
Der Nachgehende Leistungsanspruch für max. 1 Monat nach § 19 SGB V besteht nur zwischen zwei Pflichtversicherungszeiten, z.B. zwischen Ausbildung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder dem Bezug von ALG.
Die Ausbildung war eine Pflichtversicherungszeit, deine Selbständigkeit löst jedoch keine Pflichtversicherung aus und ALG hast du nicht bezogen.
Deshalb musst du dich rückwirkend freiwillig versichern, um die Versicherungslücke zu schließen. Für diesen Zeitraum zahlst du den Mindestbeitrag, weil du kein Einkommen hattest. Die Krankenkasse hat das berücksichtigt und korrekt gehandelt.
Wenn du allerdings einen Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V bei einem gesetzlich versicherten Elternteil hattest, ist diese vorrangig und wäre kostenlos. In dem Fall könntest du die Lücke mit einem Antrag auf Familienversicherung schließen und müsstest dich erst ab Beginn der Selbständigkeit freiwillig versichern.
Ja gibt es, aber der entfällt bei dir, da du dich nicht arbeitslos gemeldet hast.
Hättest Du Dich arbeitslos gemeldet, wäre da auch keine Lücke. hast Du aber nicht.
Die Forderung ist formal korrekt.
Das heißt, Du bist jetzt voll selbständig tätig?
"Drumherum" sei jetzt mal dahingestellt... aber bedenke, daß Du hier auch in eine ganz üble Kostenfalle laufen kannst...
Da du keinen anderweitigen Versicherungsschutz (also "nicht freiwillig GKV") nachweisen kannst, beginnt die freiwillige Mitgliedschaft rückwirkend mit dem Ende der Pflichtmitgliedschaft.
Ja inkl. freiwilliger Versicherung und allem Drumherum