Nachgehender Leistungsanspruch nach Ausbildung?

4 Antworten

Der Nachgehende Leistungsanspruch für max. 1 Monat nach § 19 SGB V besteht nur zwischen zwei Pflichtversicherungszeiten, z.B. zwischen Ausbildung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder dem Bezug von ALG.

Die Ausbildung war eine Pflichtversicherungszeit, deine Selbständigkeit löst jedoch keine Pflichtversicherung aus und ALG hast du nicht bezogen.

Deshalb musst du dich rückwirkend freiwillig versichern, um die Versicherungslücke zu schließen. Für diesen Zeitraum zahlst du den Mindestbeitrag, weil du kein Einkommen hattest. Die Krankenkasse hat das berücksichtigt und korrekt gehandelt.

Wenn du allerdings einen Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V bei einem gesetzlich versicherten Elternteil hattest, ist diese vorrangig und wäre kostenlos. In dem Fall könntest du die Lücke mit einem Antrag auf Familienversicherung schließen und müsstest dich erst ab Beginn der Selbständigkeit freiwillig versichern.

Ja gibt es, aber der entfällt bei dir, da du dich nicht arbeitslos gemeldet hast.

Hättest Du Dich arbeitslos gemeldet, wäre da auch keine Lücke. hast Du aber nicht.

Die Forderung ist formal korrekt.

Das heißt, Du bist jetzt voll selbständig tätig?

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Stefan00016 
Beitragsersteller
 28.08.2025, 09:19

Ja inkl. freiwilliger Versicherung und allem Drumherum

Tirolbiker  28.08.2025, 10:53
@Stefan00016

"Drumherum" sei jetzt mal dahingestellt... aber bedenke, daß Du hier auch in eine ganz üble Kostenfalle laufen kannst...

Da du keinen anderweitigen Versicherungsschutz (also "nicht freiwillig GKV") nachweisen kannst, beginnt die freiwillige Mitgliedschaft rückwirkend mit dem Ende der Pflichtmitgliedschaft.