Möchte eine zweite Ausbildung/ Umschulung machen, wie bekomme ich meinen Lebensunterhalt finanziert?

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Was bekommst Du denn dann an Nettovergütung ausgezahlt, wie alt ist das Kind, was hat deine Frau für ein Einkommen und was müsst ihr für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

Unter Umständen kann ein Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit bestehen, sonst bliebe ggf.nur ein Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter.

Kostenlose Rechner für Wohngeld, Kinderzuschlag und Bürgergeld findest Du im Internet.

Für den Kinderzuschlag solltest Du dir auch noch das Merkblatt für Kinderzuschlag suchen, darauf achten, dass es die aktuelle Fassung ab Juli 2023 ist, da gab es einige Änderungen.

THEnewPROF 
Fragesteller
 01.03.2024, 17:27

Abschlag Strom und Gas 260€, Miete 820. Frau arbeitet geringfügig. Kind ist etwas über 1 Jahr alt.

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isomatte  01.03.2024, 18:16
@THEnewPROF

Was müsst ihr denn an Warmmiete zahlen, der Abschlag für normalen Haushaltsstrom wird nicht berücksichtigt ?

Was bekommst Du dann an Nettovergütung ausgezahlt und was hat deine Frau im Monat an Brutto und Nettoeinkommen ?

Für das Wohngeld müsst ihr über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen und für den Kinderzuschlag müsst ihr als Paar vor dem Monat der Antragstellung min.ein Bruttoeinkommen von 900 Euro erzielt haben.

Im Internet findest Du kostenlose Rechner für Wohngeld und Kinderzuschlag und für Kinderzuschlag auch das Merkblatt für Kinderzuschlag, darauf achten, dass es die aktuelle Fassung ab Juli 2023 ist, da gab es nicht nur beim Bürgergeld, sondern auch beim Kinderzuschlag einige Änderungen, weil auch da einige Verordnungen des SGB - ll wie beim Bürgergeld zur Anwendung kommen.

Für das Wohngeld müsstet ihr soviel Nettoeinkommen haben, dass ihr eure Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen könnt.

Dann sollte noch soviel Nettoeinkommen übrig sein, dass ihr vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt nach dem SGB - ll unter Bürgergeld min.noch 80 % des gesamten Regelbedarfs nach Zahlung der Warmmiete übrig habt.

Seit 2024 würde der Regelbedarf für euch Erwachsene bei min.jeweils 506 Euro liegen, also 1012 Euro und für 1 Kind unter 6 Jahren 357 Euro.

Demnach käme man auf min. 1369 Euro und bei min. 80 % davon müsstet ihr nach Zahlung der Warmmiete noch rund 1100 Euro übrig haben.

Wenn ich bei dir einmal von dann um die 850 Euro Nettovergütung ausgehe und bei der Frau von angenommen 350 Euro Brutto gleich Netto, käme man mit den 250 Euro Kindergeld auf etwa 1450 Euro.

Damit sollte Wohngeld und auch Kinderzuschlag von max. 292 Euro zusätzlich zum Kindergeld nicht in Betracht kommen.

Dann bleibt sehr wahrscheinlich nur ein Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter.

Denn für das Wohngeld erreicht ihr nach meiner Rechnung das benötigte zuschussfähige Mindesteinkommen nicht und Kinderzuschlag käme nur dann in Betracht, wenn ihr mit eurem anrechenbaren Einkommen + Wohngeld + Kinderzuschlag euren Gesamtbedarf der Familie nach dem SGB - ll unter Bürgergeld decken könntet und keinen Anspruch mehr beim Jobcenter haben würdet.

Der Gesamtbedarf nach dem SGB - ll läge derzeit bei min. 1012 Euro + 357 Euro = min. 1369 Euro für die Regelbedarfe + min.noch die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Beim Bürgergeld müsste deine Frau min.bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres des Kindes der Vermittlung nicht zur Verfügung stehen, wenn sie das Kind selber betreuen möchte.

Selbst wenn Du im schlimmsten Fall selber keinen Anspruch auf Bürgergeld hättest, dann aber auf jeden Fall deine Frau und euer Kind.

Euch beiden stünde dann auf das Bruttoeinkommen Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll zu, die dann theoretisch vom Nettoeinkommen abgezogen werden und dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen ergeben, welches dann entsprechend auf den Bedarf angerechnet würde.

Die ersten 100 Euro vom Bruttoeinkommen ist der Grundfreibetrag.

Ab 100 Euro bis min. 520 Euro Brutto kommen 20 % an Freibetrag dazu und dann bis 1000 Euro Brutto weitere 30 % an Freibetrag.

Wegen eurem minderjährigen Kind kämen dann weitere 10 % Freibetrag von 1000 Euro bis 1500 Euro Brutto dazu, sonst nur bis 1200 Euro Brutto.

So könntet ihr mit jeweils min. 1500 Euro auf einen jeweils max. Freibetrag von 378 Euro kommen, bei entsprechend geringeren Bruttoeinkommen weniger.

Bei angenommen 520 Euro Brutto gleich Netto läge der Freibetrag derzeit bei 184 Euro und das anrechenbare Nettoeinkommen bei max. 336 Euro.

Dir stünde bei 1075 Euro Brutto erst einmal ein Freibetrag von 100 Euro zu, dann min.bis 520 Euro weitere 84 Euro Freibetrag und dann weitere 144 Euro.

Für die 75 Euro Brutto über 1000 Euro Brutto noch einmal 10 % =7,50 an Freibetrag.

Zusammen käme man bei dir dann auf min.335,50 Euro Freibetrag, bei angenommen 850 Euro Brutto blieben dann max.um die 514,50 Euro anrechenbare Nettovergütung übrig.

Solltest Du also im schlimmsten Fall selber keinen Anspruch haben, könnte von deinem Einkommen nichts auf den Bedarf von Frau und Kind angerechnet werden.

Müsstest dann im schlimmsten Fall deinen Kopfanteil der Warmmiete und deinen Lebensunterhalt aus deiner Nettovergütung bestreiten.

Deiner Frau und eurem Kind stünden dann von der Warmmiete jeweils das andere 1/3 als Kopfanteil zum Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu.

Das Kindergeld von 250 Euro wäre vorrangiges Einkommen des Kindes, solange es das Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde.

Eurem Kind stünde dann min.eine monatliche Aufstockung von 107 Euro bis zum Regelbedarf von derzeit 357 Euro zu und dazu der Kopfanteil von der Warmmiete von 1/3.

Deine Frau hätte wie erklärt bei angenommen 520 Euro Brutto max.ein anrechenbares Nettoeinkommen von 336 Euro.

Ihr stünde dann bis zu den 506 Euro Regelbedarf noch min. 170 Euro + 1/3 von der Warmmiete zu.

Da käme man sicher auf eine monatliche Aufstockung von min.um die 700 Euro.

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isomatte  01.03.2024, 18:59

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