MKüssen Aufstocker eigentlich auch ihr Vermögen aufbrauchen?

2 Antworten

ALG II (vulgär "Hartz IV) erhält nur, wer hilfebedürftig ist, schreibt SGB II § 7 Leistungsberechtigte:

"(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die [...]

  • 3. hilfebedürftig sind[...]"

Und wer ist hilfebedürftig? Das steht in SGB II § 9 Hilfebedürftigkeit:

"(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann [...]"

Wer also seinen Lebensunterhalt aus seinem (um vieles bereinigten) Einkommen oder aus seinem (bereinigten) Vermögen sichern kann,

der erhält kein ALG II.

Dies kann auch einen 50jährigen Single mit 800,- Einkommen aus einem Midi-Job und 8.000,- Vermögen betreffen.

Auf der anderen Seite kann auch ein Familienvater mit Frau und vielen Kindern und Vollzeitjob mit 2.800,- Einkommen und 20.000.- Vermögen einen Anspruch auf ALG II haben.

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter
isomatte  09.11.2019, 05:33

50 Jahre x 150 € = 7500 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen = 8250 € an Schonvermögen, es würde also bei 8000 € noch ein Anspruch bestehen.

Der Familienvater + Frau müssten dann aber schon min. jeweils 62 Jahre alt sein, denn ( 61 x 150 € = 9150 € + einmalig 750 € = 9900 € x 2 = 19.800 € ) und mit 20.000 € würden sie darüber liegen.

Vermögen der Kinder müssen auf einem eigenen Konto bzw.Sparbuch sein, sonst würde es als Vermögen der Eltern gelten.

Mit über 60 wäre anzunehmen das die Kinder schon aus dem Haus sind bzw.min.das 25 Lebensjahr erreicht haben und somit ihre eigene BG - im Haushalt der Eltern bilden würden, dann würden die Eltern bei 2800 € Netto mit Sicherheit keinen Anspruch mehr haben.

Selbst wenn man davon ausgeht das sie angenommen 6 Kinder unter 18 Jahren ohne eigenes Einkommen hätten, läge der Regelbedarf für den Lebensunterhalt für die Kinder derzeit bei max.6 x 322 € = 1932 € ( wenn alle zwischen 14 - 17 Jahre alt wären ) und davon gingen dann derzeit 2 x 204 € + 1 x 210 € + 3 x 235 € = 1323 € an Kindergeld ab.

Es würde ein vorerst ungedeckter Bedarf für die Regelbedarfe von max. 609 € bestehen.

Der Vater und der Mutter stünden derzeit 2 x 382 € = 764 € für die Regelbedarfe zu + die max.609 € für die Kinder würden max.1373 € ergeben.

2800 € Nettoeinkommen abzüglich Freibeträge nach § 11 b SGB - ll von 330 € = voraussichtlich 2470 € an anrechenbarem Erwerbseinkommen, abzüglich max.1373 € für die Regelbedarfe, blieben am Ende um die 1097 € für die angemessene KDU - Kosten der Unterkunft übrig.

Es würde also nur dann theoretisch noch ein Anspruch bestehen, wenn die angemessene KDU - darüber liegen würde und dann wären vorrangige Ansprüche wie Wohngeld und Kinderzuschlag zu prüfen.

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GerdausBerlin  09.11.2019, 12:54
@isomatte

Ja, isomatte, danke, das stimmt. Die 750 € für notwendige Anschaffungen hatte ich vergessen. Aber mein Beispiel sollte auch eher anschaulich sein als präzise und verwirrend! Und das sind deine vielen Zahlen nun mal beides ;-)

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isomatte  10.11.2019, 05:34
@GerdausBerlin

Ohne Zahlen geht es nun einmal nicht, schon gar nicht wenn es um das SGB - ll oder SGB - Xll geht, da muss man schon mit Zahlen arbeiten, um einen Fragesteller das begreiflich zu machen.

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Sicher doch, es spielt keine Rolle ob man seinen Bedarf voll oder nur teilweise als Aufstockung vom Jobcenter bekommt, die Regelungen gelten auch hier.