Mietkaution einbehalten für Nebenkosten?
Hallo zusammen,
wir sind vor 8 Monaten (01.06.2024) in eine neue Wohnung gezogen, der ehemalige Vermieter hat uns nach Auszug 1000€ von insgesamt 1820€ zurück überwiesen.
Übergabeprotokoll war i.O und nichts zu beanstanden.
Laut seiner Aussage war der Grund, dass er auf die Nebenkostenabrechnung abwarten wolle. Ich habe dies für sehr fragwürdig gehalten, wir haben nie was nachzahlen müssen (einmal waren es 80€), nachdem wir Nachwuchs erhalten haben haben wir sogar die Nebenkosten um 100€ erhöht (ca. ein halbes Jahr lang), klar man heizt mit einem Baby ja auch mehr.
Jetzt haben wir Februar und der Vermieter meldet sich nach Kontaktaufnahme nicht mehr, keinerlei Rückmeldung trotz Fristsetzung. Ich würde gerne wissen wie lange er Zeit hat uns die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Laut seiner Aussage damals Anfang diesen Jahres da die Nebenkosten nur 1x im Jahr durch eine externe Firma (Minol) erstellt wird.
Weis jemand wie ich in den Fall handeln kann? Bzw. wie lange er dafür Zeit hat? Im Notfall Anwalt aber sowas ist immer sehr ärgerlich.
9 Antworten
Ich würde gerne wissen wie lange er Zeit hat uns die Nebenkostenabrechnung zu erstellen.
Bei kalenderjähriger Abrechnung bis zum 31.12. des Folgejahres.
Und so lange darf er auch einen Teil der Kaution für eine evtl. Nachzahlung einbehalten.
Euer Nutzungszeitraum 2024 waren nur 5 Monate. Davon 4 Heizmonate. Die 4 heizkostenintensievsten des Jahres. Das ist eine Nachzahlung, auch wenn früher immer Guthaben oder nur geringen Nachzahlungen gab, nicht ausgeschlossen.
Wenn konkret von einer Nachzahlung auszugehen ist bei den Nebenkosten, dann darf dafür ein Teil der Kaution einbehalten werden. Hier ist dein Ex Vermieter im Recht.
Ansonsten kann er die Kaution bis zu 6 Monate zurückhalten
man sollte im Mieterbund Mitglied sein
Ein Vermieter darf bis zu 6 Monate die Kaution einbehalten.
die Nebenkostenabrechnung musst du nicht mehr bezahlen wenn du nicht mehr Mieter bist.. lediglich Strom und Heizung, vorausgesetzt es wird nach tatsächlichen Verbrauch abgerechnet. Betriebskosten, Lift usw. jedoch nicht mehr.
Die Betriebskostenabrechnung hat derjenige zu tragen, der zur Fälligkeit Mieter/Eigentümer ist. Kannst du im §21 MRG Abs. 3 nachlesen.