Mein Kollege hat eine Jugendstrafe von (1 Jahr 6Monaten) und wird per Haftbefehl gesucht verjährt diese Strafe?

9 Antworten

Hallo,

Ein Haftbefehl verfällt nicht durch Zeitablauf.

Gemäß § 79 I StGB gilt, dass eine rechtskräftig verhängte Strafe nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht vollstreckt werden darf. Gemäß § 79 III Nr. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist hier zehn Jahre.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen. Ausnahmen sind in §§ 79a, 79b StGB geregelt. Danach gilt, dass die Verjährung ruht,

1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,

2. solange dem Verurteilten Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung, Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung

bewilligt ist,

3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Zudem kann das Gericht die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.

Strafvollstreckungsverjährung, wenn er jetzt als Beispiel ins Ausland reist und so 20 Jahre untertaucht, er dann in Deutschland gestellt wird, so wird die Tat noch verfolgt.

Wenn er direkt nach der Tat Untertaucht ist, kann diese Verjähren.

In § 78 StGB sind folgende Verjährungsfristen geregelt:

  • Taten, die im Höchstmaß mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren in 30 Jahren,
  • Taten, die im Höchstmaß mit 10 Jahre bedroht sind, verjähren in 20 Jahren,
  • Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren bedroht sind, verjähren in 10 Jahren,
  • Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, verjähren in 5 Jahren
  • alle übrigen Taten verjähren in drei Jahren.
  • Mord verjährt nie!
100Kilo  23.03.2020, 12:23

Ausnahmen :
-Ruhen der Verjährung (§78b Strafgesetzbuch)

-Unterbrechung der Verjährung (§ 78c Strafgesetzbuch)

Dann gelten die oben genannten Formen nicht.

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Strafen verjähren je nach Länge der Strafe, das nennt sich Vollstreckungsverjährung.

Bei einer Strafe zwischen einem und fünf Jahren beträgt die Verjährung 10 Jahre.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__79.html

Kommt drauf an für welche Tat

archibaldesel  23.03.2020, 12:14

Nein, kommt es nicht.

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Tooru  23.03.2020, 12:20
@PatrickLassan

Da steht genau das drinn was ich gesagt habe lol. Erst mal lesen bevor man was postet???

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https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungsverj%C3%A4hrung

Nein, er wird bloß 10 Jahre lang gesucht werden. Hat er mal richtig Glück gehabt, was?

tevau  23.03.2020, 12:17

Saubere Antwort und mit Link klar hinterlegt. Besser als die Mutmaßungen, die man hier sonst so findet...

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Tuehpi  23.03.2020, 12:21
@tevau

Wobei ich meine Antwort ebenfalls mit Vorsicht genießen würde. Ich habe nicht nachgeschaut ob es für Jugendstrafen nicht möglicherweise abweichende Regelungen gibt.

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