Man darf ja im Rahmen der Notwehr auch erhblichen Besitz verteidigen, ab wann ist der Angriff beendet?
Angenommen, jemand besitzt Diamanten, in welche sein ganzes Geld gesteckt wurde. Ein Einbrecher klaut sie, was den Verlust der Existenz der Person bedeuten würde. Wenn der Einbrecher mit den Diamanten wegläuft, ist der Angriff dann noch gegenwärtig? Dürfte er dem Einbrecher in den Rücken schießen, um so die Diamanten wieder zu bekommen?
2 Antworten
Ja dürfte er, der Angriff dauert noch an, da der Diebstahl nur vollendet aber nicht beendet ist.
natürlich im Rahmen der anderen VSS der Notwehr. Also auch erst Rufen oder ein Warnschuss. Wenn es aber die letzte Kugel ist und der Täter gleich weg wäre, dann dürfte man töten. Würde auch schon bei weniger Geldwert als den Diamanten möglich sein.
Soweit ich weiß, hat der Besitzer noch gelockertes Gewahrsam, also ist die Tat auch nicht vollendet
Die Notwehr ist gem. § 32 StGB nur solange möglich, wie der Angriff gegenwärtig ist. Dies ist der Fall, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Ein gegenwärtiger Angriff liegt erst dann nicht mehr vor, wenn die Rechtsgutsbeeinträchtigung mit der Herstellung eines bestimmten Zustands abgeschlossen ist.
Für dein Beispiel bedeutet dies Folgendes:
- Wenn du einen Dieb auf frischer Tat ertappst, ist der Angriff auf dein Eigentum (ich gehe davon aus, dass Eigentum gemeint war und nicht Besitz) so lange gegenwärtig, bis der Dieb keiner Verfolgung mehr ausgesetzt ist, die im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Tat eingeleitet und ununterbrochen fortgesetzt wurde.
- Der Angriff ist erst dann beendet, wenn der Diebstahl auch beendet ist. Der Diebstahl ist laut BGH beendet, wenn "das Diebstahlsgeschehen faktisch zum Abschluss gekommen ist und der vom Täter begründete Gewahrsam an der Beute eine gewisse Sicherung und Festigung erreicht hat".
- Wenn du den Dieb noch verfolgst, ist der Diebstahl demnach noch nicht beendet. Der Angriff auf das Eigentum ist damit auch noch gegenwärtig. Damit wäre zu diesem Zeitpunkt natürlich auch noch eine Notwehr möglich.
- Etwas anderes wäre es z.B. wohl dann, wenn der Dieb dir zunächst erkommt und er dir z.B. am nächsten Tag zufällig über den Weg läuft. Dann wäre der Diebstahl beendet und der Angriff damit nicht mehr gegenwärtig.
Der Angriff dürfte damit noch gegenwärtig sein. Wenn der Schuss in den Rücken das einzige Mittel ist um den Dieb aufzuhalten, dann dürfte der Schuss auch eine erforderliche Verteidigungshandlung sein. Notwehr sollte daher grundsätzlich durchgehen, auch wenn es gerade bei der Frage der Erforderlichkeit immer mal zu Abweichungen kommen kann.
Ich schließe mich an. Je nach Konstellation wird aber ggf. ein milderes Mittel wie ein Warnschuss zu erwägen sein, wenn dieser nicht bedeutet, dass die Abwendung des Angriffs dadurch erheblich erschwert wird, weil der Dieb dann auf und davon ist.