Notwehr gegen Hunde?

4 Antworten

Hi Kayzua,

mit Notwehr hat diese Frage in der Tat nichts zu tun, denn ein Angriff muss stets von einem Menschen verübt werden. Notwehr wäre hier damit nur einschlägig, wenn der andere Hundehalter den Hund hierzu aufgehetzt hätte. Sicherlich wäre auch eine Konstellation des unechten Unterlassens denkbar, aber um auf die für deinen Fall relevante Materie zu sprechen zu kommen: relevant ist hier § 228 BGB, der defensive Notstand.

Warum § 228 BGB und nicht § 34 StGB? Diese zivilrechtlichen Erlaubnisnormen stellen für den genannten Fall, dass der Täter gegen die Sache selbst vorgeht, von der die Gefahr ausgeht, lex specialis dar. Es wird daher § 228 BGB angewendet. § 34 StGB wäre darüber hinaus nachteilhafter.

Die Voraussetzungen müssen vorliegen. Diese sind hier eine Notstandslage, eine Notstandshandlung und die (Interessen-)Abwägung sowie die nicht weiter zu besprechende subjektive Rechtfertigungsseite.

I. Notstandslage

Es bedarf einer durch die Sache drohende Gefahr für ein Rechtsgut. Das ist in deinem Fall regelmäßig die Gefahr, dass dein Eigentum (Hund) durch die fremde Sache (angreifender Hund) beschädigt oder zerstört wird. Eine Gefahr liegt dann vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände im Zeitpunkt der Notstandshandlung mit dem Eintritt des Schadens zu rechnen ist. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn Maßnahmen zu ihrer Abwendung alsbald zu treffen sind. Bei einem begonnenen Angriff eines anderen Hundes liegen die Voraussetzungen einer Nostandslage i.S.d. § 228 BGB vor.

II. Notstandshandlung

Sie muss geeignet und erforderlich sein, um die Gefahr abzuwenden (Beschädigung/Zerstörung der fremden Sache). Bei mehreren Möglichkeiten zur erfolgreichen Abwendung is das mildeste Mittel zu wählen.

III. Interessenabwägung

Anders als bei § 34 StGB bzw. § 904 BGB (aggressiver Notstand), bei dem ein wesentliches Überwiegen des geschützen Rechtsguts abverlangt wird, basiert § 228 BGB nicht auf dem Prinzip der Mindestsolidarität. Der Täter wirkt hier auf die gefährliche Sache selbst ein und entledigt sich nicht der Notlage auf Kosten eines Dritten. Das geschützte Rechtsgut bzw. der abgewendete Schaden muss daher nicht wie beim aggressiven Notstand deutlich überwiegen, sondern es reicht, wenn dieser nicht "außer Verhältnis" zu der Gefahr bzw. dem geschädidgten Rechtsgut steht. Nun etwas weniger abstrakt:

In deiner Frage geht es um das Beispiel Hund (Sache) gegen Hund (Sache). Da § 228 BGB lediglich verlangt, dass die Rechtsgüter nicht außer Verhältnis zueinander stehen, wird hier in dem Angriffsfall regelmäßig zu Gunsten des Verteidigers (also dir) die Interessenabwägung ausfallen. Das gilt selbst dann, wenn der angreifende Hund materiell (deutlich) wertvoller ist als der verteidigte Hund. Ein bekanntes Lehrbuch nennt hier meist den Fall, dass ein Rassehund angreift während ein materiell wertloser Hund hingegen totgebissen zu werden droht, weshalb der angreifende Hund im defensiven Notstand getötet wird. Der ideelle Wert ist hier zu berücksichtigen. Diese Handlung ist damit rechtmäßig. Außer Verhältnis hingegen würde es stehen, wenn der Rassehund (Sache) sich eine Grillwurst (Sache) greifen möchte und deswegen getötet wird.

Ich hoffe, dass ich deine Frage umfangreich beantworten konnte. Ich habe noch ein paar Hinergrundinformationen gegeben, damit du dich mit dieser Antwort etwas sicherer fühlst. Die Antwort spiegelt meine Auffassung, als auch die ganz herrschende Meinung wieder, die man wohl z recht als allgemein anerkannt bezeichnen darf.

Viele Grüße, JS

Du fragst das sicherlich nicht ohne Grund, hast du schlechte Erfahrungen mit Hundebegegnungen?

Es ist rechtlich kein Problem, ein Tierabwehrspray gegen einen aggressiven Hund einzusetzen, der nicht angeleint deinen Hund auf dem Spazierweg angreift.

Glaub mir, du wirst einen anderen Hund nicht töten wollen und auch nicht können. Aber es wäre sicherlich für dich hilfreich, eine Abwehr zur Hand zu  haben, die auch wirksam ist.

Magst du noch erläutern, was dich umtreibt, um diese Frage zu stellen?

Notstand, nicht Notwehr.

Da kommt es auf die Situation an. 2 Hunde sind zwei gleichwertige Rechtsgüter. Theoretisch muss das Rechtsgut was verteidigt wird, wertvoller sein als das, was man dafür angreift.

Läuft der andere Hund aber verbotener Weise ohne Leine, und deiner ist angeleint, dann wurde dein Rechtsgut durch eine verbotene Handlung in Gefahr gebracht. Hier müsste ein Richter auf deiner Seite stehen.

Pfefferspray ist die beste Option, um die Grenze zu übertriebenen Verhalten nicht zu überschreiten. Darfst du ohne Altersbeschränkung besitzen und führen.

Das hat mit Notwehr nichts zu tun, fällt aber ggf. unter § 34 StGB "Rechtfertigender Notstand". Dieser setzt jedoch eine Abwägung voraus.