Wenn das Mainboard einen Mangel hat und diesen bei Übergabe bereits mangelhaft war, dann kannst du vom Verkäufer auch die Lieferung eines neuen Mainboards verlangen:

§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Dem könnte der Verkäufer allenfalls entgegenhalten, dass die Reparatur deutlich billiger ist (§ 439 Abs. 4 BGB).

Du kannst ja mal unter Berufung auf § 439 Abs. 1 BGB vom Verkäufer verlangen, dass er dir ein neues Mainboard liefert. Nenne dein Verlangen aber bitte nicht „Einspruch“, damit machst du dich nur lächerlich.

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Je nachdem wie die Artikel aussehen, kann die Einfuhr strafbar sein. Abgesehen davon sind Nazi-Artikel nicht irgendwelche Scherzartikel mit denen man Freunde überrascht. Wer sowas macht, muss offenkundig noch einmal in Geschichte nachsitzen oder N24 einschalten.

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Ich fand das Studium gut und würde Jura jederzeit wieder studieren, auch wenn es sehr lang und mühsam war. Dir sollte allerdings bewusst sein, dass

  • das Studium sehr lang (und dadurch auch recht teuer) ist,
  • es hohe Abbruch- und Durchfallquoten gibt und
  • die Note in Jura allesentscheidend ist.
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Gegenseitig im Konflikt stehende Grundrechte werden gegeneinander abgewogen. Dieses Prinzip nennt sich praktische Konkordanz. Hier ein Beispiel aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

„Gerät die Kunstfreiheit mit einem anderen Recht von Verfassungsrang in Widerstreit, müssen vielmehr beide mit dem Ziel der Optimierung zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Dabei kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu […]. Bei Herstellung der geforderten Konkordanz ist daher zu beachten, daß die Kunstfreiheit Ausübung und Geltungsbereich des konkurrierenden Verfassungsrechtsgutes ihrerseits Schranken zieht (vgl. BVerfGE 77, 240 [253]). All dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Belange und verbietet es, einem davon generell – und sei es auch nur für eine bestimmte Art von Schriften – Vorrang einzuräumen.“

Der Wikipedia Artikel zur praktischen Konkordanz ist glaub ich auch ganz anschaulich.

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Der Umstand, dass es keinen schriftlichen Kaufvertrag gibt, ist egal. Einen wirksamen Kaufvertrag kann man grundsätzlich auch mündlich bzw. durch sonstiges konkludentes Handeln abschließen, sodass es hier (natürlich) auch einen Kaufvertrag gibt.

Daher hast du natürlich auch die ganze normalen Sachmangelrechte. Grundsätzlich musst Du beweisen, dass das Pferd einen Sachmangel hat und diesen auch schon bei Übergabe hatte. WEnn ich die Aussage des Tierarztes richtig verstehe, dürfte dies hier allerdings unproblematisch sein.

Auch wenn ich kein Experte für Pferde bin, klingt die Verletzung so, als ob eine Nachbesserung (also z.B. eine OP) nicht in Betracht kommt. Das müsstest Du aber ggf. mal mit dem Tierarzt abklären.

Unter der Prämisse, dass eine OP nicht möglich ist um die alte Verletzung zu beheben, dürftest Du direkt vom Kaufvertrag zurücktreten können. Dennoch solltest Du auf Nummer sicher gehen und den Verkäufer schriftlich zur Nachbesserung auffordern und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.

Wenn die Frist ergebnislos abläuft, kannst Du vom Kaufvertrag zurücktreten, das Pferd zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

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Diebstahl setzt immer voraus, dass man die Absicht hat, sich eine Sache anzueignen. Die lediglich vorübergehende Nutzung reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Diebstahl würde in Deinem Szenario schon einmal nicht in Betracht kommen.

Allerdings wäre der Straftatbestand des unbefugten Gebrauchen eines Fahrzeugs nach § 248b StGB erfüllt, jedenfalls soweit es um den Bus geht. § 248b Abs. 4 StGB schließt schienengebundene Fahrzeuge nämlich vom Anwendungsbereich aus, sodass der Straftatbestand bei der Straßenbahn nicht in Betracht kommt.

Beim Bus dürfte zudem eine Strafbarkeit nach § 21 StVG hinzukommen, jedenfalls dann, wenn Du keinen Busführerschein hast.

Weitere Straftatbestände kommen in Deinem "Grundszenario" wohl eher nicht in Betracht.

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Dürfen sie

Zunächst einmal sollten wir wohl einige Punkte klargestellt werden. Du hast natürlich ein "Grundrecht auf Freiheit" und zwar unabhängig von deinem Alter. Gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ist "Die Freiheit der Person (ist) unverletzlich." Grundrechte hat man allerdings grundsätzlich gegenüber dem Staat, nicht gegenüber den Eltern.

Zudem haben deine Erziehungsberechtigten das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht über dich, welches sich aus §§ 1631, 1632 BGB ergibt. Dieses Recht umfasst grundsätzlich auch die Befugnis dir zu sagen, wann du wen treffen darfst und wann du das Haus verlassen darfst.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird unter anderem durch das Kindeswohl eingeschränkt. Was demnach zulässig ist und was nicht, kommt immer auf den EInzelfall an, sodass man hier keine allgemeingültige Aussage treffen kann.

Es mag zutreffend sein, dass das Kindeswohl gefährdet werden kann, wenn du ein Jahr lang keine Freunde treffen darfst. Allerdings dürfte dein Ausgangsverbot ja wohl mit Corona begründet sein.

Selbst wenn die zulässigen Grenzen des Aufenthaltsbestimmungsrechts in deinem Fall überschritten wären, dürfte dies noch keine strafrechtlich relevante Freiheitsberaubung begründen.

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Da musst du dir gar keine Sorgen machen. Die Zulassung zum Referendariat ist zwar Ländersache, sodass die Bedingungen von Bundesland zu Bundesland geringfügig voneinander abweichen können. Für NRW sagt § 30 JAG aber z.B. folgendes:

(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen:
1. wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Zulassung nicht würdig ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn sie oder er wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist;
2. solange der Bewerberin oder dem Bewerber die Freiheit entzogen ist.

Unabhängig davon kannst du dir im Allgemeinen auch merken, dass eine bloße Strafanzeige grundsätzlich keine Konsequenzen für irgendetwas haben kann. Die Anzeige sagt ja schließlich nichts darüber aus, ob man "schuldig" ist oder nicht. Bis zur Verurteilung gilt zudem die Unschuldsvermutung.

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Derartige Plattformen gibt es nicht, weil der private Darlehensgeber sich in diesem Fall im Zweifel sogar strafbar machen kann. Um Darlehen gewerblich auszugeben braucht man eine Bankerlaubnis. Hat man diese nicht und reicht dennoch Darlehen aus, macht man sich strafbar.

Bei Plattformen wie auxmoney gibt es dieses Problem nicht, da die "Privatgeber" hier keine Darlehen ausreichen.

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Ja, das wäre grundsätzlich möglich. Wenn die Konzernobergesellschaft weiterhin börsennotiert sein soll, dann muss es sich bei dieser Gesellschaft aber um eine Aktiengesellschaft, eine SE oder eine KGaA (bzw. eine vergleichbare Gesellschaft ausländischen Rechts) handeln.

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Üblicherweise rät man Beschuldigten, sich gegenüber der Polizei ohne Anwalt nicht zu äußern. Eine Äußerung erscheint daher nur dann sinnvoll, wenn sie dazu beitragen kann entweder den Tatvorworf zu ändern oder die Strafe zu mildern.

Welche Tat wird deinem Freund denn genau vorgeworfen? Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) oder fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG)?

Wenn ihm eine Vorsatztat vorgeworfen wird, könnte man über eine schriftliche Äußerung nachdenken ("ich wusste nicht, dass der Roller frisiert ist").

Da hier mit einer Geldstrafe per Strafbefehl zu rechnen ist, sollte dein Freund zudem erwägen, sein Gehalt anzugeben, damit die Geldstrafe richtig berechnet werden kann.

Die Beauftragung eines Anwalts macht die Sache meines Erachtens nur unnötig teuer.

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Lass dich nicht verrückt machen von deinem Bruder.

Grundsätzlich ist der Eigentümer eines Hauses derjenige, der im Grundbuch steht - und das bist du (nicht dein Bruder). Insoweit kann er dir also nichts.

Auch vor der behaupteten "Leihe" musst du keine Angst haben:

  1. Er in der Beweislast und muss nachweisen, dass es sich um ein Darlehen gehandelt hat. Das dürfte für ihn schon sehr schwer werden. Deine Seite der Geschichte ist nämlich auch eine plausible Erklärung.
  2. Wenn die Überweisung schon über 3,5 Jahre her ist dann stehen die Chancen gut, dass du dich (hilfsweise) auf Verjährung berufen kannst.
  3. Wenn er die Sache durchzieht, macht er sich wegen (versuchten) Prozessbetrugs strafbar.
  4. Das Verhalten deines Bruders (Drohnung mit Darlehen für Erbverzicht) erfüllt ggf. schon den Tatbestand der Erpressung und ist damit unter Umständen sogar strafrechtlich relevant.

Fazit: Du solltest also auf gar keinen Fall auf das Erbe verzichten! Je nachdem wie sehr du den Streit mit deinem Bruder eskalieren möchtest, könntest du sogar erwägen zur Polizei zu gehen.

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Die Verjährung dürfte hier nur eine untergeordnete Rolle spielen. Eine Forderung verjährt nämlich nur dann, wenn man sich auch auf Verjährung beruft. Dies ist bislang scheinbar noch nicht geschehen. Abgesehen davon erlischt eine verjährte Forderung nicht. Sie ist lediglich nicht durchsetzbar. Zudem ist - wie AnglerAut bereits aufgezeigt hat - ohnehin fraglich, ob die Forderung insoweit überhaupt verjährt ist.

Dennoch dürfte die außerordentliche Kündigung nicht wirksam sein, da die zugrundeliegende Mietforderung schon so alt ist. Die außerordentliche fristlose Kündigung setzt nämlich einen wichtigen Grund voraus (§ 569 Abs. 1 BGB). Ich würde hier argumentieren, dass der wichtige Grund schon gar nicht mehr vorliegen kann, da die zugrundeliegende Forderung schon so alt ist. Jedenfalls darf der Vermieter sich auf diesen Grund nicht mehr berufen (§ 242 BGB).

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte dein Onkel jedoch einfach so schnell wie möglich die Mietforderung bezahlen. Dann wird die Kündigung automatisch unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB). Dies gilt nur dann nicht, wenn deinem Onkel in den letzten zwei Jahren schon einmal wegen nicht gezahlter Miete gekündigt worden ist.

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Der BGH hat erstens nicht gesagt, dass du deine Kontoführungsgebühren zurück verlangen kannst. Der BGH hat entschieden, dass der Änderungsmechanismus, den die Banken nutzen unwirksam ist. Es mag sein, dass die Unwirksamkeit der Erhebung der Kontoführungsgebühr eine logische Konsequenz des Urteils ist. Entschieden ist das aber noch lange nicht.

Zweitens ist nicht gesagt, dass das Urteil wirklich auf deinen konkreten Fall zutrifft. Das Urteil würden nur die Fälle betreffen, bei denen eine Kontoführungsgebühr über den Änderungsmechanismus eingeführt wurde. Das Urteil betrifft also nicht die Fälle, in denen schon eine Kontoführungsgebühr im Vertrag stand als du bei der Bank ein Konto eröffnet hast. Gerade wenn du innerhalb der letzten drei Jahre das Konto eröffnet hast, solltest du also erst einmal gut gucken, welche AGB die Bank in diesem Zeitpunkt verwendet hat.

Drittens macht es ohnehin wohl Sinn, noch ein wenig zu warten. Das Urteil ist aktuell nämlich noch nicht veröffentlicht.

Wenn du trotzdem jetzt schon tätig werden möchtest, reicht eigentlich eine kurze E-Mail oder ein kurzer Brief/Einschreiben an die Bank. Du solltest unter Berufung auf das BGH-Urteil die bislang gezahlten Kontoführungsgebühren plus Zinsen zurückfordern. Hierfür wäre es wohl gut, wenn du einmal in deine Abrechnungen der letzten Monate/Jahre gucken und die Kontoführungsgebühren zusammen addieren würdest. Die Zinsen musst du nicht zwingend ausrechnen.

Wenn du den Anspruch geltend machst, ist übrigens nicht auszuschließen, dass dir deine Bank kündigst und du dir ein neues Konto suchen musst. Wenn du nicht gerade zu einer reinen Onlinebank wechseln möchtest (N26 oder DKB), ist es ziemlich wahrscheinlich, dass du zu einer anderen Bank wechseln müsstest, die ebenfalls KOntoführungsgebühren hat - mit dem Unterschied, dass in diesem Fall wirklich ein Anspruch der Bank auf die Kontoführungsgebühren bestehen würde.

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Für die Gleichstellung ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, also z.B. DocuSign, § 126a BGB. Ein Dokument einfach so auf dem Tablett zu unterschreiben reicht also nicht aus, wenn die Schriftform vorgeschrieben ist.

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Die Notwehr ist gem. § 32 StGB nur solange möglich, wie der Angriff gegenwärtig ist. Dies ist der Fall, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Ein gegenwärtiger Angriff liegt erst dann nicht mehr vor, wenn die Rechtsgutsbeeinträchtigung mit der Herstellung eines bestimmten Zustands abgeschlossen ist.

Für dein Beispiel bedeutet dies Folgendes:

  • Wenn du einen Dieb auf frischer Tat ertappst, ist der Angriff auf dein Eigentum (ich gehe davon aus, dass Eigentum gemeint war und nicht Besitz) so lange gegenwärtig, bis der Dieb keiner Verfolgung mehr ausgesetzt ist, die im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Tat eingeleitet und ununterbrochen fortgesetzt wurde.
  • Der Angriff ist erst dann beendet, wenn der Diebstahl auch beendet ist. Der Diebstahl ist laut BGH beendet, wenn "das Diebstahlsgeschehen faktisch zum Abschluss gekommen ist und der vom Täter begründete Gewahrsam an der Beute eine gewisse Sicherung und Festigung erreicht hat".
  • Wenn du den Dieb noch verfolgst, ist der Diebstahl demnach noch nicht beendet. Der Angriff auf das Eigentum ist damit auch noch gegenwärtig. Damit wäre zu diesem Zeitpunkt natürlich auch noch eine Notwehr möglich.
  • Etwas anderes wäre es z.B. wohl dann, wenn der Dieb dir zunächst erkommt und er dir z.B. am nächsten Tag zufällig über den Weg läuft. Dann wäre der Diebstahl beendet und der Angriff damit nicht mehr gegenwärtig.

Der Angriff dürfte damit noch gegenwärtig sein. Wenn der Schuss in den Rücken das einzige Mittel ist um den Dieb aufzuhalten, dann dürfte der Schuss auch eine erforderliche Verteidigungshandlung sein. Notwehr sollte daher grundsätzlich durchgehen, auch wenn es gerade bei der Frage der Erforderlichkeit immer mal zu Abweichungen kommen kann.

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Unwissend falschen Schmuck verkauft was nun?

Guten Tag,

ich habe für meinen Fall dazu leider nichts gefunden, deshalb die Frage.
Bitte um Rat.

Mein Fall: Ich habe vor ca. 2 Jahre Goldschmuck erworben über eBay Kleinanzeigen, ich habe es in der Zeit von einem Rentner günstig abgekauft und dazu eine Echte Rechnung erhalten passend zum Schmuck.

Vor ca. 3 Monaten verkaufte ich meinen Goldschmuck, in eBay den ich damals erworben habe. Ich habe den Schmuck nie geprüft wegen corona und da ich die originale Rechnung davon hatte, und gleichzeitig ich dringend Geld brauchte für einige Schulden die sich angehäuft haben.

Nun der Schock, der Käufer behauptet Der Schmuck sei nicht echt und die Rechnung wäre gefälscht! Er hätte es prüfen lassen und hat es auch schriftlich. Ich habe es ihm unwissend verkauft, und habe das Geld benutzt um meine Schulden zu bezahlen, und habe auch kein Geld um ihn das zurück zugeben, ich bin alleine mit meinem Sohn und sind durch Corona ins Hartz4 gerutscht. Der Käufer will mich anzeigen! und will sein Geld wieder haben!
Es geht hier um 3000€.

Wie passiert jetzt?
(Ich habe mich schriftlich mit Einschreiben Und Kopie entschuldigt und ihm den Fall geschildert er will davon nichts hören.)

(Ich habe ihm Schriftlich mit Einschreiben und Kopie eine raten Zahlung vorgeschlagen mit 50€ pro Monat davon will er auch nichts wissen.)

(Komme ich dafür ins Gefängnis?!)

(Soll ich mir ein Anwalt nehmen?!)

(Wie sieht die Sachlage aus bei Unwissenheit?!)

Bitte dringend um Rückmeldung ich kann nicht mehr schlafen und habe jeden Tag Angst außerdem bedroht er mich das er zu mir Nachhause kommen will und mir was antun will!!

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Zunächst einmal solltest du dich nicht verrückt machen. Selbst wenn es stimmen sollte, dass der Schmuck nicht echt ist, hast du dich noch lange nicht strafbar gemacht. Deine Geschichte klingt absolut plausibel. Bewahre die Originalrechnung von dem Schmuck gut auf.

Zivilrechtlich könnte das Ganze schon etwas anders aussehen und insbesondere davon abhängen über was ihr beim Abschluss des Kaufvertrags gesprochen habt und was im Kaufvertrag selbst drin stand.

Aber auch hier würde ich die Sache ehrlich gesagt etwas lockerer angehen. Der Käufer ist in der Beweislast, nicht du.

Schließlich würde ich auch nicht ausschließen wollen, dass der Käufer dich über den Tisch ziehen will.

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Einen Gewährleistungsanspruch hast du nur dann, wenn eine Sache bereits bei Gefahrübergang (im Regelfall also bei Übergabe) schon mangelhaft war (siehe § 434 Abs. 1 BGB). Tritt der Mangel erst nach der Übergabe auf, hast Du gar keinen Gewährleistungsanspruch.

Ich verstehe deine Frage so, dass die Sache die ganze Zeit gut funktioniert hat und jetzt erst ein Defekt aufgetreten ist. Damit hättest du wohl allenfalls dann einen Gewährleistungsanspruch, wenn der Grund für den jetzigen Defekt schon bei Gefahrübergang vorlag, der Mangel aber jetzt erst zu Tage getreten ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, müsstest du dies auch so beweisen können.

Etwas anderes wäre es dagegen dann, wenn es eine Garantie auf das Produkt gibt, z.B. vom Hersteller. Je nach genauem Inhalt der Garantiebedingungen könntest du in diesem Fall ggf. auch zwei Jahre nach Übergabe noch ein neues Produkt für einen Mangel verlangen, der jetzt erst aufgetreten ist.

Daher solltest du erwägen, das Geld von Amazon zu nehmen. Ein besseres Angebot bekommst du nicht.

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