Kündigungschutzklage?

5 Antworten

Ganz genau und fundiert kann Dir das Dein Anwalt sagen, der Dich in dem Verfahren vertritt.

Dein Betrieb könnte dich frei stellen oder die Abfindung an einen Aufhebungsvertrag knüpfen. So lange er keines von beiden tut, musst du da weiterhin hin, bis die Kündigungsfrist vorüber ist.

Da du erst ALG 1 bekommen wirst, wird dort die Abfindung nicht angerechnet. Ggf. bekommst du aber eine Sperre von bis zu drei Monaten, wenn du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst. Unter Umständen bekommst du auch keine wenn du dem Amt klar machen kannst dass die Arbeitslosigkeit unvermeidbar war und du durch den Aufhebungsvertrag wesentlich besser weg kommst.

Wenn du in ALG 2 rutscht wird alles Vermögen angerechnet, das du dann noch hast.

Lebreab 
Fragesteller
 01.10.2019, 21:33

Das Problem ist ja, dass auch in der Kündigung steht das man absolut keine Arbeit für mich hat.

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JayCeD  01.10.2019, 21:40
@Lebreab

Das ist egal. Wenn sie dir offiziell sagen, du kannst auch Zuhause bleiben, dann musst du da nicht mehr hin. Wenn du einfach nicht mehr kommst, müssen sie dich auch nicht mehr bezahlen und könnten dich sogar noch fristlos kündigen. (Und dann bekommst du richtig Probleme mit dem Amt)

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johnnymcmuff  01.10.2019, 22:00
@Lebreab

Bitte beantworte meine Fragen in meiner Antwort und auch ob das Integrationsamt eingeschaltet wurde oder nicht und ob Du mit 40% eine Gleichstellung hast.

Meiner Ansicht nach wird in einem Urteil nur über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung entschieden, entweder sie ist wirksam oder Du bist eben nicht gekündigt.

In einem Gütetermin kann alles Mögliche vereinbart werden.

Also meine Hauptfrage ist, hattest Du nur eine Gütetermin oder gab es ein Verhandlung mit einem Urteil.

Bei einem Urteil wird doch genau gesagt zu was der Beklagte verurteilt wird und daher müsstest Du doch wissen wie das ausgegangen ist. Oder warst Du gar nicht bei der Urteilsverkündung?

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johnnymcmuff  01.10.2019, 21:54

Ggf. bekommst du aber eine Sperre von bis zu drei Monaten, wenn du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst.

Das trifft hier nicht zu. Entweder es gab nur ein Gütetermin wo man z. B. eine außerordentliche Kündigung in eine normale Kündigung vereinbart, oder es gibt ein Urteil. In beiden Fällen ist es kein Aufhebungsvertrag.

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Wenn die Kündigung fristgerecht erfolgt ist und rechtswirksam ist, dann dürfte die Abfindung keine Auswirkung auf den ALG 1 Anspruch haben.

Angerechnet wird nur, wenn die Firma sich mit der Abfindung "freikauft" d.h. der Aufhebungvertrag das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Wenn Du gewonnen hast steht das doch in deinem Urteil zu wann letztendlich Deine Kündigung erfolgt.

Auch kann Dir das Dein Anwalt, sofern Du einen hattest, sagen was genau das Urteil bedeutet.

Hattest Du einen Anwalt?

Hast Du nur Klage eingereicht und es wurde ein in einem Gütetermin einen Vergleich gemacht oder gab es eine Gerichtsverhandlung mit einem Urteil?

Bei einem Gütetermin kann man bestimmte Sachen vereinbaren, z.B. das man weniger Abfindung bekommt und dafür nicht mehr während einer Kündigungsfrist arbeiten muss; das war bei mir der Fall.

Die Abfindung wird nicht auf ALG I angerechnet.

Da du bereits eine Klage gewonnen hast, sollten alle Informationen dazu mitgeteilt worden sein. Ansonsten befrage bitte deinen Anwalt der dich bisher vertreten hat.