Kindergeld und ALG ll angerechnet?

5 Antworten

Natürlich wird es angerechnet.

Baris030 
Fragesteller
 17.11.2021, 09:12

Hast du meine Frage auch gelesen, da stand das es nicht angerechnet wird.

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Nicht anrechenbares Einkommen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V - Arbeitslosengeld-II-Verordnung):

  • Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird

D. h. das Kind darf nicht im gemeinsamen Haushalt leben, weil es ja dann auch nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft ist.

Das Geld sollte dann in diesem Fall unbedingt, aus Beweisgründen, regelmäßig überwiesen werden (möglichst keine Barzahlung).

Oder es liegt ein Abzweigungsantrag bei der Kindergeldkasse vor, dann wird das Kindergeld direkt an das nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kind überwiesen (nur unter gewissen Voraussetzungen möglich) - auch hier ist das Kind dann ja nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, da es einen eigenen Haushalt hat.

Kennt sich jemand in der Materie aus und wird das Kindergeld auf die ALG ll angerechent oder doch nicht.

Bei Weiterleitung nicht - steht da doch... Dann darf das Kind aber auch keine ALG-II-Gelder beziehen.

Wenn das Kind außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebt und das Kindergeld an das Kind weitergeleitet wird, erfolgt keine Anrechnung.

Nachweisen mußt Du das allerdings.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 20 Jahren Leiter einer Rechtsanwaltskanzlei.

Das trifft nur dann zu, wenn das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt und das Kindergeld dann nachweislich an das Kind weitergeleitet wird, oder durch eine direkte Zahlung der Familienkasse ans Kind überwiesen wird.

Wenn die Eltern das Kindergeld dann selber ans Kind überweisen würden, wenn das Kind nicht mehr bei ihnen wohnt, dann muss darauf geachtet werden, dass das Kindergeld noch im Monat des Zuflusses auf dem Konto der Eltern ans Kind überwiesen wird.

Würde es erst im Folgemonat überwiesen, dann wäre es Einkommen der Eltern und würde entsprechend auf ihren Bedarf angerechnet.

Es würde also nichts bringen das Kindergeld ans Kind weiterzuleiten, wenn das Kind weiterhin bei den Eltern lebt, dann wäre es solange anrechenbares Einkommen des Kindes, solange das Kind das Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde.

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres könnte das Kind dann vom Kindergeld min. 30 € Versicherungspauschale absetzen, wenn nicht schon Freibeträge auf anderes Einkommen wie z.B. Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll berücksichtigt würden.