Keine Rückwirkende AU bei Krankheitsfall?
Hallo Leute,
ich bin in der Ausbildung und war am 07.02.22 in der Berufsschule krankgemeldet.
Dies habe ich entsprechend gemeldet in Schule und Betrieb.
Jedoch habe ich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - weil meines Erachtens uns nicht gesagt wurde dass wir am 1. Tag schon eine brauchen. Nun vlt. hab ich das überhört oder so. Ich habe bei den anderen Azubis gefragt und die können sich leider auch nicht mehr 100% erinnern. Ist halt schon 5,5 Monate her.
Nun Heute kam mein Vorgesetzter und meinte ich bräuchte eine und ob ich mir irgendwo eine holen kann.
Nun ich habe meine Arztpraxis angerufen und die machen das maximal 1 Tag Rückwirkend. Ich rufe morgen noch bei einer anderen Praxis an bei der es anscheinend sehr gut darum steht eine zu bekommen.
Nun aber meine Frage: Was sollte passieren wenn ich wirklich keine Praxis finde die mir eine AU ausstellt? Was sind die Konsequenzen? Kann ich mit dem Betrieb vereinbaren, dass die mir dann z. B. 1 Tag Urlaub abziehen? Hab gehört die dürfen das nicht - aber wenn ich das so Abstimme?
Danke im Voraus
3 Antworten
Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz muß man in den ersten 3 Kalendertagen der Krankheit keine AU vorlegen; der ArbG (Ausbildungsbetrieb) kann aber eine AU schon ab dem ersten Tag verlangen.
Das muß Dir vorher mitgeteilt werden oder zumindest an dem Tag, an dem Du dich telefonisch krank gemeldet hast.
Ein Arzt darf grundsätzlich keine AU rückwirkend ausstellen (wenige Ausnahmen - ein Tag rückwirkend geht).
Wenn es jetzt nicht im Ausbildungsvertrag steht oder im Tarifvertrag, daß Du bereits am ersten Tag eine AU benötigst, dann müsste der Ausbildungsbetrieb Dir nachweisen, daß man Dir das auch rechtzeitig mitgeteilt hat - das kann er nicht, sofern das nicht schriftlich geschah.
Einen Urlaubstag kann man generell nicht abziehen; das geht auch nicht, wenn Du zustimmst - selbst wenn Du zustimmen würdest, könntest Du den Tag dann noch später wieder verlangen - das Risiko, daß Du das fordern könntest, liegt beim Ausbildungsbetrieb.
Man könnte die Ausbildungsvergütung um den Tag kürzen.
So wie das hier geschildert wird, wäre das aber anfechtbar - Du solltest das nicht hinnehmen und eine klare Regelung schriftlich vereinbaren.
Solche Vereinbarung stehen auch im Arbeits-/Ausbildungsvertrag; unbedingt nochmal durchlesen, nicht dass es zu weiteren solchen Missverständnissen kommt.
Rede ehrlich mit deinem Ausbildungsbetrieb, entschuldige dich. Du wirst garantiert nicht auf große Begeisterung stoßen, aber zumindest handelst du aufrichtig. Welche Lösung dann gefunden wird, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Es kann aber sehr ernst werden!
Es kann zu einer Verwarnung kommen, da du da ja somit die Arbeit verweigert hast sozusagen. Klär das am besten mit der Firma so schnell es geht. Lies mal deinen Vertrag mit der Firma durch. Da sollte das stehen mit der Krankmeldung.
die Arbeit verweigert hast sozusagen
Es handelt sich nicht um Arbeitsverweigerung (auch nicht "sozusagen"), sondern um unentschuldigtes Fehlen.
Wenn man nicht zur Arbeit geht und man keine AU hat, dann ist das Arbeitsverweigerung.
Nein, es ist in diesem Fall hier unentschuldigtes Fehlen und keine Arbeitsverweigerung!
Unentschuldigtes Fehlen wäre dann mit Arbeitsverweigerung gleichzusetzen, wenn der Arbeitnehmer/Auszubildende nur deswegen nicht zur Arbeit erscheint, um seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen zu müssen.
Hier handelt es sich aber um Fehlen wegen Erkrankung, auch wenn es dafür keinen ärztlichen Nachweis gibt (wobei davon ausgegangen werden kann, dass der Fragesteller sich bei Krankheitheitsbeginn sofort beim Arbeitgeber krankgemeldet hat) - also unentschuldigt.
Danke dann werde ich das einfach mal mit meinem Chef morgen klären
Okay ich werde das einfach morgen mit einem Vorgesetzten klären