Kann ich als 16 jähriger meinen Vater vertreten?
Geht um eine Bußgeldsache. Ich studiere Jura als Schülerstudent an der FernUni in Hagen und wollte nur wissen, ob das geht.
Es gibt ja auch im Verwaltungsrecht z.B. die gewillkürte Vertretung gem. § 79 iVm § 14 VwVfG.
Daher wollte ich wissen, ob das geht?
Danke!
(Leute, die schreiben: "wenn du das nicht weißt, dann bist du wohl im falschem Fach" o.ä.; Ich bin auch nur ein Mensch und möchte stets dazulernen)
6 Antworten
Geht um eine Bußgeldsache. Ich studiere Jura als Schülerstudent an der FernUni in Hagen und wollte nur wissen, ob das geht.
ja, wenn die Verwaltungsbehörde zustimmt (§§ 60 OWiG, 138 II StPO)
(Leute, die schreiben: "wenn du das nicht weißt, dann bist du wohl im falschem Fach" o.ä.; Ich bin auch nur ein Mensch und möchte stets dazulernen)
Ich finde es nicht schlimm, dass Du hier fragst, aber womöglich hättest Du mehr gelernt, wenn Du selbst schon mal ins Ordnungswidrigkeitengesetz und in die Strafprozeßordnung geschaut hättest.
Und wie mache ich das? Soll mein Vater eine Vollmacht unterzeichnen, die ich dann dem Einspruch beifüge?
Das ist eine Möglichkeit. Wenn Du dann aber nicht zugelassen wirst, ist der Einspruch auch nicht wirksam. Vielleicht ist es sinnvoller, wenn Dein Vater den Einspruch selbst einlegt und Du dann unter Beifügung der Vollmacht Akteneinsicht beantragst.
Ich habe das tatsächlich auch so gemacht. Ich habe alle Schritt im Namen meines Vaters geschrieben. Es geht halt nur darum, dass, wenn die Behörde nicht abhilft, er vor Gericht nicht vertreten werden würde. Es geht mir hier vor allem eher um eine gerichtliche Vertretung.
Möglich ist es wohl, ratsam ist es nicht. Je nach Sachverhalt ist hier die Erfahrung noch erheblich wichtiger als die einschlägige Kenntnis der Vorschriften. Das Ende wird wohl dahingehend sein, dass der Richter zur Rüchnahme rät und den Fall bequem vom Tisch bekommt. Ohnehin ist mehr als eine Einstellung selten.
(Leute, die schreiben: "wenn du das nicht weißt, dann bist du wohl im falschem Fach" o.ä.; Ich bin auch nur ein Mensch und möchte stets dazulernen)
Das sollte man hier aber tatsächlich dazu sagen, denn du scheiterst bereits an einer ordentlichen Paragraphenkette.
Aber um die Frage zu beantworten: ja, natürlich kannst du ihn vertreten.
Tatsächlich ist in meinen Skript exakt die Reihenfolge so angegeben. Ich würde es auch andersrum schreiben.
Ohne Vollmacht nicht. Hast Du die Vollmacht von Deinem Vater?
Vergiss es.
Und wie mache ich das? Soll mein Vater eine Vollmacht unterzeichnen, die ich dann dem Einspruch beifüge?