Der Tatbestand des § 223 I StGB dürfte hier wohl kaum erfüllt sein.

Du hast die Haare nicht rausgezogen etc.
Auch von dem Versuch der Körperverletzung kann hier nicht die Rede sein, da es allenfalls strafbefreiender Rücktritt gem. § 24 StGB war, wenn du ihn losgelassen hast.

Für dich spricht ebenfalls, dass du andauernd von ihm provoziert worden bist. All das rechtfertigt das natürlich nicht, würde aber sicherlich dazu beitragen, dass dir dafür wahrscheinlich nichts passiert.

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Wie du schon sagst, ist die Schule ein neutraler Ort.

Außerdem könnten hier der Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 II StGB erfüllt sein, wenn es nicht rückstandlos entfernt werden kann.

Es ist zwar richtig und wichtig seien Meinung zu äußern. Die Schranken der Meinungsfreiheit finden sich nach Art.5 II GG in den allgemeinen Gesetzen etc.

D.h., jeder kann sein Meinung uneingeschränkt äußern. Die Form, wie die Meinung geäußert wird, ist Einschränkungen unterworfen.

Ich empfehle daher:

  1. Keine Selbstjustiz: Nicht irgendwie selber abmachen etc.
  2. Schulleiter bzw. Lehrkräfte informieren und erkundigen, warum die Sticker nicht entfernt werden. Schließlich zeigt es ja, dass, wenn die Schule keine Sticker entfernt, anderen Schülern an, dass es scheinbar konsequenzlos bleibt, wenn man so etwas macht. Und das geht nicht.

Hoffe, ich konnte deine Frage weitgehend Beantworten.

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Tatsächlich ist die Beweislast bei der Schenkung §§ 516 ff. BGB bei dem Beschenkten. D.h. der Beschenkte (Du) muss die Schenkung i.d.R. nachweisen.

Da hier aber auch eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB vorliegt, liegt hierbei die Beweislast bei deiner Ex-Freundin .

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Da wird nicht viel weiter passieren.
Nach so einer verpassten Frist, würde wahrscheinlich eine Mahnung eingehen mit deren Verspätung und Nichtbeachtung du dann in Verzug geraten würdest und Verzugszinsen anfallen würden.

Da du aber erfüllt hast, alles gut.

Es war ja jetzt auch kein Fixgeschäft, bei dem die Leistung wirklich auf den Tag ankam.

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Meineid ist im StGB im § 154 erwähnt.

Dort heißt es, dass die Strafe bei mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe beginnt. Bewährung wäre möglich, allerdings nur bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.

Das heißt, dass alles von mind. 1 Jahr - lebenslange Freiheitsstrafe dabei ist.

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Tatsächlich gibt es so ein Gesetz erstmal nicht. Die Veranstaltung wird jedoch (denke ich) freiwillig sein, so dass du eine Wahl bzgl. der Schlafenszeit hast.

Natürlich wäre es ein Entgegenkommen der Schule die ersten beiden Stunden entfallen zu lassen, zu mal Schlaf ja auch wichtig (besonders in deinem Alter) ist.

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Da du gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig bist und gem. § 107 BGB ein Kaufvertrag (hier über die Leistung des Piecers gegen Geldzahlung) nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, benötigst du entweder eine Einwilligung (§ 183 S. 1 BGB) oder im Nachinein eine Genehmigung (§ 184 I BGB) deiner Eltern.

Natürlich wäre hier auch eine Anwendung des § 110 BGB möglich, allerdings macht kein seriöser Piercer einen Piercing ohne Einverständnis der Eltern.

Zudem solltest du mind. 14 sein.

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