Ist das strafbar?


22.04.2025, 09:58

Denkt ihr, das ihr die Welt verändert wenn man meinen Kommentaren einen "👎🏻" gibt ?

6 Antworten

Es kommt darauf an.

  1. Strafrechtlich:

Gemäß § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Die Veröffentlichung der Bilder auf TikTok durch die Lehrerin selbst stellt zwar eine Einwilligung zur Kenntnisnahme auf dieser Plattform dar. Diese Einwilligung erstreckt sich jedoch nicht automatisch auf jede andere Form der Verbreitung, insbesondere nicht auf das physische Verteilen in einem anderen Kontext (Schulgebäude), der für die Lehrerin eine besondere berufliche und persönliche Sphäre darstellt. (analog: Die Rechtsprechung (z. B. BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az. I ZR 42/05) hat klargestellt, dass die Einwilligung zur Veröffentlichung in einem bestimmten Medium keine pauschale Freigabe für andere Nutzungen bedeutet)

Die vorsätzliche, widerrechtliche Verbreitung eines Bildnisses ohne erforderliche Einwilligung wird gemäß § 33 KUG auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Widerrechtlichkeit ergibt sich aus dem Fehlen einer Einwilligung und dem Eingriff in das Recht am eigenen Bild bzw. der Verletzung berechtigter Interessen. Vorsatz (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung) ist anzunehmen. Es handelt sich um ein Antragsdelikt.

2.Zivi:

Unabhängig von der Strafbarkeit verletzt die Handlung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie ihr Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG). Die Lehrerin hätte zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung (§ 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, § 22 KUG), Beseitigung (Vernichtung der Ausdrucke) und ggf. Schadensersatz oder Geldentschädigung (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen wie § 22 KUG, § 185 StGB; § 826 BGB; Geldentschädigung bei schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung).

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Wirtschaftsrechtsstudent

DerGrafDuckula  16.04.2025, 13:07

Der Form wegen, auch wenn deine Ausführungen mehr als ausreichen, der Fragesteller ist nicht Inhaber der Bildrechte, das dürfte (vorbehaltlich der Nutzungsbedingungen von TikTok) die Lehrerin selbst sein, wenn es ihr Konto ist. Damit sind wir dann bei § 106 Urheberrechtsgesetz; Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.

Wenn Du das Veröffentlichungsrecht des Urheber der Bilder und eine Genehmigung der Schulleitung hast wäre das schon mal gut. Und das dürfte schon ausreichend unwahrscheinlich sein.
Dazu gäbe es noch Probleme mit dem Persönlichkeitsrecht der Lehrerin.
Dürfte ein teurer "Spaß" werden. Und strafrechtlich kommt ja auch noch was dazu.

Durch das ausdrucken und verteilen tust du sie erneut veröffentlichen. Das ist ein Verstoß gegen das recht am eigenen Bild und illegal.

Findest du die Aktion nicht allgemein assozial

überleg von dir würde jemand Bilder ausdrucken und das machen


Myndblown8 
Beitragsersteller
 14.04.2025, 21:44

Naja, ist nicht ohne Grund. Die hat mich vor der ganzen Klasse runtergemacht, weil ich viel Zeit in der Natur verbringe.

Ist sie darauf nackt zu sehen? Irgendwie peinlich? Oder tut sie darauf etwas, was sie nicht sollte? Was zu ihrer Rolle als Lehrerin nicht passt?


Myndblown8 
Beitragsersteller
 14.04.2025, 21:45

Nein ist sie nicht, sie sitzt einfach nur im Auto