Ihr erwischt eure 14-jährige Tochter mit einem 22-jährigen beim Sex - wie reagiert ihr?
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7 Antworten
Wenn nicht ersichtlich ist, dass der Sex unter Ausnutzung einer Zwangslage, gegen Entgelt, eine fehlende Fähigkeit der Tochter zur sexuellen Selbstbestimmung vorliegt oder sie ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, was soll dann die Polizei?
Jedoch möchte ich mich aber nicht selbst nach § 180 (1) 2. strafbar machen, so würde ich (wohl nicht mit Prügel) eine frische Tat unterbinden.
Da aber nach § 1 SGB VIII jeder junge Mensch das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Person hat (ich schließe hier die Entwicklung Sexualität mit ein, d.h. es gibt ein Recht auf Aufklärung, Information und Erleben von eigener Sexualität), würde ich mit Tochter und Freund reden.
Alles Gute für dich!
Ist ein "Ich traue meiner Tochter zu, dass sie weiß, was sie da tut und kenne besagten 22-Jährigen auch schon länger persönlich, sodass ich guten Gewissens sagen kann "die beiden wissen, was sie tun", weil ich auch schon hinreichend mit ihr über die Thematik gesprochen habe" eine gröbliche Verletzung der Erziehungspflicht?
doch davon steht leider nichts in der Frage.
Ich war nicht derjenige, der damit angefangen hat.
2, 3 und 5 taugen höchstens was, wenn man sich die Beziehung zu seiner Tochter dauerhaft zerstören will
ich finde, man soll die Beiden in Ruhe lassen, da sie nichts verbotenes machen und die meisten leute es peinlich finden darüber zu reden also...
LASS SIE EINFACH ;)
Solange sie nicht genötigt wurde, es wirklich will und dann auch richtig verhütet ist es in Ordnung. Ich würde den 22 jährigen aber dann gerne kennenlernen um zu schauen ob er schlechten Einfluss haben könnte
Wenn ich bei ihr ins Zimmer reinplatze, werden die beiden wahrscheinlich eh gleich damit aufhören und mich peinlich berührt mit großen Augen ansehen, dann kann man auch kurz abklären, ob es im gegenseitigen Einverständnis passiert. So lange die beiden verhüten, können die doch ruhig ihren Spaß miteinander haben.
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt (gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt).