Habe mal gehört, dass Gefängniswärter einfach so die Post von Häftlingen durchsuchen u.öffnen dürfen, ist das nicht ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis?

12 Antworten

Naja, da könnte man auch argumentieren, dass denen sogar die Freiheitsrechte genommen wurden weil die dort sein müssen.

Letztendlich ist das aber eben der Punkt bei Gefängnisstrafen, man nimmt jemanden aufgrund schwerwiegender Verstöße die Freiheitsrechte. Da gehört dann auch das Briefgeheimnis dazu.

Das Briefgeheimnis kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wie jedes Grundrecht jedoch nur dann, wenn der Gesetzgeber damit einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt. Während der Zeit einer Inhaftierung ist dies der Fall, da ansonsten per Brief Ausbrüche geplant werden könnten, in dem sich der Häftling auf diesem Weg Fluchthelfer von außerhalb der JVA organisieren könnte oder gerade im Bereich der organisierten Kriminalität, könnten ansonsten per Brief Anweisungen aus dem Gefängnis heraus erteilt werden oder jemand von außerhalb könnte einem Häftling die Anweisung erteilen, einem anderen Häftling etwas anzutun. Insofern, ist das Lesen der Post legitim, da es die Grundrechte von Anderen schützt. Es gibt jedoch ein paar wenige Ausnahmen, so dürfen meines Wissens nach Gerichtspost oder Postverkehr des Häftlings mit seinem Rechtsanwalt nicht durchgelesen werden.

Mfg

Habe mal gehört, dass Gefängniswärter einfach so die Post von Häftlingen durchsuchen u.öffnen dürfen...

Die werden geöffnet und gelesen und selbstverständlich ist das zulässig.

Und das ist eigentlich auch allgemein bekannt.

Im Knast bekommt man einige Grundrechte eingeschränkt. Dazu gehört die persönliche Freiheit sowie auch das Post - und Fernmeldegeheimnis.

Man hat da drin diese Rechte ganz einfach nicht mehr, also ist es auch kein Verstoß.