Grundstücksvereinbarungen - Wie lange halten diese?
Wir haben 2019 ein Haus gekauft. Nun wird ein Nachbargrundstück verkauft, wobei wir im Expose gelesen haben, das eine Vereinbarungen vorhanden ist, mit uns (unserem Grundstück), das dort an der Grenze ein 2 Meter Zaun gebaut werden darf/durfte.
Von der Vereinbarungen wussten wir bis dato nichts. Auch bei unserem damaligen Hauskauf kam sowas nicht zu Wort.
Wie lange gelten so Vereinbarungen? Ich habe die Vereinbarung vom Makler nun erhalten, diese ist von den Vor- Vorbesitzern, also nicht mal von denen, wo wir das Haus gekauft haben aus dem Jahre 1985.
Nun frage ich mich, wie lange solche Vereinbarungen überhaupt gelten? Weder derjenige, der die Vereinbarung auf der Nachbarpartei beschlossen hat, noch die Partei, die hier mal gewohnt hatte, ist noch Besitzer bzw. leben beide nicht mehr.
Kann die Vereinbarung einfach so weitergegeben werden und gilt die dann überhaupt noch? Sollen die Grundstücke jetzt die Vereinbarung haben oder wie läuft das?
7 Antworten
Wenn ihr von der Vereinbarung nichts wusstet, sprich sie nicht im Kaufvertrag aufgeführt ist und nicht im Grundbuch eingetragen ist, dann entfaltet sie keine Gültigkeit. Allerdings gilt das ganz normale "Zaunrecht", das eben von Bundesland zu Bundesland und von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein kann.
Es gibt heute in beinahe jeder Kommune eine "Zaunsatzung". In beinahe allen dürfte das Vorhaben bereits durch diese ausgeschlossen sein.
Wenn im Grundbuch nichts steht, musst Du die Vereinbarung nicht gegen Dich gelten lassen. Grundstücke sind lastenfrei zu übergeben bzw. solche Vereinbarungen müssen grundbuchlich gesichert und explizit übernommen werden.
Selbst wenn dem so ist, kann es sich je nach Formulierung immer noch um eine Vereinbarung handeln, welche zwischen den vereinbarenden Personen gilt, die aber nicht übertragbar ist.
Für Dinge, die in deinem Nachbarschaftsrecht bereits erlaubt sind, bedarf es keiner Vereinbarung. Möglicherweise benutzt Makler die Vereinbarung nur zur Vermarktung.
Wenn neuer Nachbar sich darauf stützt und abweichend von kommunalen Vorschriften baut- wird dies letztendlich ein Gericht klären müssen.
Ist evtl noch von Interesse, ob deine Verkäufer gekauft oder geerbt hatten- als Erben wären sie hier evtl noch in der Mitverantwortung . Aber wenn es soweit kommt, benötigst du ohnehin einen Anwalt.
Es gilt:
Baden-Württemberg (BW): etwa 1,80 m hohe Mauer oder Zaun
Bayern (BY): etwa 1,20 m hohe Mauer oder Zaun
Berlin (BE): etwa 1,25 m hoher Maschendrahtzaun (§ 23 „Beschaffenheit“ NachbG Bln)
Brandenburg (BB): etwa 1,25 m hoher Maschendrahtzaun (§ 32 „Beschaffenheit“ BbgNRG)
Hessen (H): etwa 1,50 m hoher Maschendrahtzaun (§ 15 Beschaffenheit)
Mecklenburg - Vorpommern (MV): bis zu 2,00 m hohe Mauer oder Zaun
Niedersachsen (NS): bis zu 2,00 m hohe Mauer oder Zaun (§ 28 Beschaffenheit der Einfriedung)
Nordrhein-Westfalen (NRW): etwa 2,00 m hohe Mauer oder Zaun (§ 35 Beschaffenheit)
Rheinland-Pfalz (RP): 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht (§ 39 Einfriedungspflicht)
Saarland (SL): 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht (§ 43 Einfriedungspflicht)
Sachsen (SN): bis 2,00 Meter hohe Mauer oder Zaun (§ 23 Anforderungen an Grundstückseinfriedungen)
Sachsen-Anhalt (ST): bis 2,00 Meter hohe Mauer oder Zaun (§ 23 Anforderungen an Grundstückseinfriedungen)
Schleswig-Holstein (SH): ein etwa 1,50 m hoher Zaun aus Maschendraht (§ 31 Beschaffenheit der Einfriedigung)
Thüringen (TH): bis zu 2,00 m hohe Mauer oder Zaun aus festem Maschendraht (§ 39 Einfriedungspflicht)
In Bundesländern, die keine 2 m hohe Einfriedung tolerieren, gilt folgendes:
Die Tatsache, dass ein 2 m hoher Zaun auf der Grenze errichtet werden darf, muss im Grundbuch eingetragen sein; in diesem Fall als "dingliche Last" in der Abteilung 2, Lasten und Beschränkungen.
Ich würde auf Nummer Sicher gehen und das Grundbuchamt befragen; als Eigentümer hast du Auskunftsrecht. Ist im Grundbuch eingetragen, dass eine 2 m hohe Einfriedung zulässig ist, dann gilt das. Ist nichts eingetragen, kann der Nachbar behaupten, was er will, dann gilt die Höhe, die in der jeweiligen Landesbauordnung vorgeschrieben ist.
So lange das nicht im Grundbuch steht, hat es keine Bedeutung mehr.