Entenstall direkt an unserem Haus , darf das sein?

11 Antworten

Die Frage wäre erst zu beantworten, wenn man das "direkt an unser Haus" näher erläutert bekäme. Semantisch bedeutet es, daß die Hauswand in die Stallung integriert wäre, also selber eine der Seitenwände der Stallung bildet. In dem Fall besteht ein Anspruch auf Rückbau. Steht die Stallung auf eurem Grundstück, ohne die Hausmauer einzubinden (das wäre dann sprachlich "direkt neben" und nicht "direkt an"), dann bestünde auch ein Anspruch auf Rückbau.

Sollte nun der Entenstall in unmittelbarer Nähe zum eigenen Haus stehen (was nicht mehr mit "direkt" umschrieben werden dürfte), wäre es eine Frage der konkreten Situation, also Umfang der Haltung (Anzahl der Tiere), wie die Flächen um Flächennutzungsplan erfaßt sind und welche konkrete Belästigung davon ausgeht. Es wäre damit eine Frage, ob eine Haltung in dem Umfeld und dem Umfang überhaupt zulässig wäre, oder Ansprüche aus § 823 BGB und § 1004 BGB erhoben werden können. Das ist aber im Rahmen einer Community wie hier nicht zu beantworten.

Wie wäre es, freundlich den Nachbarn zu bitten, den Stall zu verlegen und dabei seine eigene Hilfe anzubieten, ohne auf Rechte etc. zu pochen? Meist ist das der erfolgsversprechendere Weg, besonders dann, wenn man in ein ländliches Umfeld gezogen ist, also Mischbewirtschaftung vorliegt und kein reines Wohngebiet.

pitti77 
Fragesteller
 28.09.2018, 11:18

Vielen Dank für die Antwort ... Unsere Hauswand dient als Rückwand des Geheges.... es ist sein Grundstück ... wohnen mitten in der Stadt ... momentan möchten wir nix gerichtlich machen ... wollte nur wissen ob er es darf oder nicht und ob ich ihn dann ansprechen kann ...

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PolluxHH  28.09.2018, 11:41
@pitti77

Dann sorry für die "Deutschstunde", denn es war alles richtig formuliert, nur kann man davon nicht mehr ausgehen. Den wenigsten Abiturienten von heute kann man noch eine verhandlungssichere Beherrschung der deutschen Sprache zuerkennen.

Man kann also etwas machen, aber es würde in der Sache nichts ändern, denn der Nachbar müßte dann nur eine eigene Rückwand direkt neben der Hauswand errichten und die "Störung" bliebe (es sei angenommen, daß es nicht das erlaubte Maß überschreitet und keine Eigentumsstörung vorliegt).

Es ist Sache einer (mündlichen) Vereinbarung (vertragliche Regelung) und eigentlich wäre es Sache des Nachbarn, Euch anzusprechen, ob er es so belassen dürfe, denn die Wand ist euer Eigentum und er Nutznießer eines nicht mehr bestehenden Vertrages. Nur solche Feinheiten sind in den letzten 20 Jahren ziemlich in Vergessenheit geraten, befürchte ich.

Mein Tip: einigt euch gütlich. Eine gute Nachbarschaft ist allemal mehr wert, als der Ersatz der Hausmauer durch direkt daneben errichtetes Drahtgeflecht (üblicherweise muß soviel Abstand gehalten werden, daß das Hammerschlags- und Leiterrecht ausgeübt werden kann, direkt oder mittelbar in den Nachbatschaftsgesetzen der Länder geregelt, Ausnahmen Bayern, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern, die es nicht rechtlich geregelt haben, in Hamburg ist es über die HBauO geregelt, obwohl es kein eigenes Nachbarschaftsgesetz gibt).

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Du kannst gerne eine juristischen Streit vom Zaun brechen, da kommt immer gerne Freude auf. Wenn es blöde läuft, dann nutzt der Nachbar die gesetzlichen Bestimmungen so zu seinen Gunsten aus, dass du dich maximal gestört fühlst, das Vorhaben aber juristisch wasserdicht ist.

aus https://bauernhahn.de/rechtsfragen

"Baurecht - mobile Ställe sind problemlos

Wer vier Hennen und einen Hahn im Garten halten will, kann das selbst in einem reinen Wohngebiet ohne baurechtliche Bedenken tun. Das erlaubt die bundesweit geltende Baunutzungsverordnung. Hühner gelten als "Kleintiere", genau wie Kaninchen oder Meerschweinchen. Anlagen für die Kleintierhaltung sind in einem reinen Wohngebiet jederzeit zulässig, wenn das Gebot der Rücksichtnahme beachtet wird, also die Ausmaße der Tierhaltung nicht überzogen sind. Eine Hühnerherde von 20 Hennen und einem Hahn gilt vor Gericht noch als angemessen [1, 2, 7]. Auch in allgemeinen Wohngebieten ist die private Haltung von Hühnern und einem Hahn zulässig, wie verschiedene Gerichtsurteile bestätigen [3, 4]."

Überlege bitte vorher, was du wirklich erreichen möchtest.

Von daher:

Ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn in entspannter Runde wäre da die erste Wahl. Zumal du der Neue bist und die Anlage schon bestand. Wobei das mein menschlicher Einwand ist, aber nicht unbedingt durch das Bau- und Nachbarschaftsrecht gedeckt ist.

Vielleicht gibt es ja gemeinschaftliche Lösungen und du hilfst dem Nachbarn ein wenig beim Umbau. Vielleicht ist er ja in Ordnung und fühlt sich dann nicht in die Ecke gedrängt.

Nachtrag:

Denk auch daran, dass du selber nicht alle Vorschriften kennst und auch du dich nicht automatisch gesetzeskonform verhältst.

Polluxhh hat denke ich alles wichtige dazu gesagt. Also wären genauere Informationen über die Lage des stalls sinnvoll.

Ich kann nur raten äusserst behutsam vorzugehen. Sonst ist der Nachbarschaftsstreit schon vorprogrammiert.

Schließlich hat ihr ja gewusst das der stall dort steht beim Kauf des Hauses.

Und neue die zukommen und ersteinmal meckern weil etwas nicht passt was bis dahin nie ein Problem war sind ziemlich schnell unten durch.

Seit wann gibt es denn den Entenstall dort? Ist er schon ewig dort, dann hat er Bestandsschutz.

Ihr wusstet ja von dem Stall, oder?

PolluxHH  30.09.2018, 08:06

Bestandsschutz könnte dann diskutiert werden, wenn die Stallung vollendet und bei Errichtung nicht schon rechtswidrig gewesen wäre (sofern nicht eine vertragliche Regelung mit dem Voreigentümer bestanden hätte, was dann aber die Entstehung eines Bestandsschutzes auf die Vertragslaufzeit beschränkte und sofort bei Eigentümerwechsel nicht nur eine Eigentums-, sondern eine Besitzstörung erzeugte).

Der Einwand des Klägers, sein Gehege genieße Bestandsschutz, weil es seinerzeit im Einklang mit formellem und materiellem Recht errichtet worden sei, ist unzutreffend, da das Anfang der 80er Jahre errichtete Gehege Zeit seines Bestehens mangels Genehmigung formell illegal und mangels Unvereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht materiell rechtswidrig gewesen ist.

OVG Lüneburg, Beschluß vom 09.01.2003, 8 LA 149/02

Materiell rechtswidrig (nach Entfall eines entsprechenden Vertrags mit dem Eigentümer aufgrund des Eigentümerwechsels) ist hier die Nutzung fremden Eigentums als Stallungsrückwand (was übrigens schon wieder keinen Bestandsschutz einsetzte, da der erst bei vollendeter Stallung einträte, aber durch die fehlende Rückwand eine Vollendung nie erreicht wurde). Dies stand dabei schon ausdrücklich in der Fragestellung ("direkt an unser Haus gebaut"), also kann nicht argumentiert werden, daß man darum nicht hätte wissen können.

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So ist es eben wenn man einen Grenzbau hat. Solange es weder Geruchs noch Lärmstörungen gubt geht dich das nichts an

der Stall stand schon.

Dann hätte ich eben en Haus gekauft das einen "Grenzabstand" zum Nachbarn hat

Schaum mal auf https://www.nachbarschaftsstreit.de/forum/viewtopic.php?f=4&t=2117

da ist was ähnliches mit Grenzbebauzng

PolluxHH  30.09.2018, 08:16

Es gibt aber einen gravierenden Unterschied, auch wenn die Gemeinsamkeit, also die Nutzung der Mauer des fremden Eigentums, beiden Fällen gemein ist: in diesem Fall liegt ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse vor, es besteht also kein gültiger Vertrag zur Nutzung der Hauswand, der im anderen Fall mindestens durch Duldung konkludent entstanden war. Dabei kann so ein Vertrag (jetzt zum Belegfall in dem Forum) auch jederzeit widerrufen werden, sofern es nicht als Grunddienstbarkeit eingetragen wurde.

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