Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf nen freien Tag bei Hochzeit eines Familienmitglieds?

2 Antworten

Von Experten Hexle2 und Answer1234567 bestätigt

Das kommt - wie so oft "darauf an" ...

Der Anspruch auf (bezahlten) Sonderurlaub ist nicht verbindlich gesetzlich geregelt.

Zwar gibt es eine Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung", in der es in Satz 1 heißt:

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Die Anwendung dieser Bestimmung darf aber vertraglich ganz ausgeschlossen oder durch eigene einzel- oder tarifvertragliche Regelungen ersetzt werden.

Wenn es weder einen solchen vertraglichen Ausschluss noch eigene einzel- oder tarifvertragliche Regelungen zum Anspruch auf Sonderurlaub gibt, dann kannst Du beim Arbeitgeber Anspruch auf Sonderurlaub für eine Hochzeit - die eigene und die naher Verwandter (Eltern - auch bei Silber- oder Goldhochzeit, Geschwister, Großeltern) - beantragen.

Wurde die Anwendung von BGB § 616 aber ganz ausgeschlossen oder gibt es einzel- oder tarifvertragliche Regelungen, die den Punkt "Sonderurlaub bei Hochzeit" (eigene, nächste Verwandte) nicht enthalten, dann hast Du auch keinen Anspruch auf Sonderurlaub und bist darauf angewiesen, Urlaub nehmen zu können (und vom Arbeitgeber bewilligt zu bekommen - was er wie bei jedem Urlaub muss, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen).

RoteSonne1983 
Fragesteller
 28.04.2024, 17:06

Danke für die ausführliche Ausführung😀

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Altersweise  28.04.2024, 23:22

Leider ist auch diese Auskunft falsch. Denn aus § 616 BGB lässt sich kein gesetzlicher Anspruch auf einen freien Tag bei der Hochzeit eines Familienangehörigen herleiten. Eine vorübergehende Verhinderung ist ein durch ein nicht absehbares oder planbares Ereignis erfolgende erzwungene Abwesenheit von der Arbeit.

In aller Regel zählt hier nicht einmal ein Stau auf dem Weg zur Arbeit dazu, da der Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko dafür trägt, seiner Arbeit nachgehen zu können.

Ich würde beispielsweise eine notwendige Hilfeleistung bei einem Unfall, zu dem ein Arbeitnehmer auf seinem Arbeitsweg verpflichtet ist, zu diesen Gründen zählen, nicht aber eine Familienfeier.

Deine Argumentation wackelt schon allein aus dem Grund, dass ein ganzer Tag keine "verhältnismäßig unerhebliche Zeit" darstellt und in diesem besonderen Fall liegt auch in der Hochzeit eines Familienmitglieds der Grund für die vorübergehende Verhinderung mit Sicherheit nicht in der Person des Arbeitnehmers, sondern in der Person seiner Schwester oder seiner Erbtante, die heiratet.

Mit einer Familienfeier im Hintergrund möchte ich als Arbeitnehmer sicherlich nicht auf die Bezahlung ausgefallener Arbeitsstunden klagen. Hierfür muss im Arbeitsvertrag der § 616 auch nicht ausgeschlossen sein.

Was für den Tod eines nahen Angehörigen vielleicht noch anwendbar wäre, ist es sicherlich nicht für eine Hochzeitsfeier.

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Familiengerd  29.04.2024, 12:11
@Altersweise

Deine Erwiderung ist aber so etwas von komplett falsch!

Leider ist auch diese Auskunft falsch.

Selbstverständlich ist sie das nicht!

Denn aus § 616 BGB lässt sich kein gesetzlicher Anspruch auf einen freien Tag bei der Hochzeit eines Familienangehörigen herleiten.

Dass der gesetzliche Anspruch "relativ" ist, habe ich in meiner Antwort ja ausführlich beschrieben - wenn Du das denn (was aber offensichtlich nicht der Fall ist) verstanden hast.

Eine vorübergehende Verhinderung ist ein durch ein nicht absehbares oder planbares Ereignis erfolgende erzwungene Abwesenheit von der Arbeit.

Das ist schlicht und einfach falsch!

In aller Regel zählt hier nicht einmal ein Stau auf dem Weg zur Arbeit dazu, da der Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko dafür trägt, seiner Arbeit nachgehen zu können.

Das hat auch mit den Ereignissen, auf die sich der Anspruch beziehen kann, überhaupt nichts zu tun! BGB § 616 ist für diesen Fall also überhaupt nicht anwendbar!

Ein Stau ist kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Abwesenheitsgrund, die eigene Hochzeit aber schon oder z.B. die Goldhochzeit der Eltern (wegen des engen Verwandtschaftsverhältnisses) ebenfalls.

Deine Argumentation wackelt schon allein aus dem Grund, dass ein ganzer Tag keine "verhältnismäßig unerhebliche Zeit" darstellt

Auch das ist schlicht und einfach falsch. Eine "verhältnismäßig unerhebliche Zeit" können bis zu 5 Arbeitstage sein!

Bei der Anwendung des BGB § 616 orientiert sich die Rechtsprechung im Streitfall über die Länge des Sonderurlaubs häufig an den entsprechenden Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst TVöD § 29 "Arbeitsbefreiung".

in diesem besonderen Fall liegt auch in der Hochzeit eines Familienmitglieds der Grund für die vorübergehende Verhinderung mit Sicherheit nicht in der Person des Arbeitnehmers

Doch!

Der in der Person des Arbeitnehmers liegende Grund ist das enge Verwandtschaftsverhältnis zur Schwester. Sonderurlaub für die von Dir ironisch angeführte "Erbtante" wird es nicht geben, weil dafür das Verwandtschaftsverhältnis nicht eng genug ist (es sei denn, ein besonders enges Verhältnis zu dieser "Erbtante" resultiert aus dem Leben in einem gemeinsamen Haushalt.

Mit einer Familienfeier im Hintergrund möchte ich als Arbeitnehmer sicherlich nicht auf die Bezahlung ausgefallener Arbeitsstunden klagen.

Das muss - je nach den Gegebenheiten - jeder Arbeitnehmer für sich selbst entscheiden.

Wenn man Deiner unsinnigen, falschen Argumentation folgen würde, könnte BGB § 616 schlicht und einfach gestrichen werden.

Ich habe das Gefühl, Du bist hier einfach nur Deinem "Bauchgefühl" ohne jedes Verständnis für den Sinn und Zweck dieser Bestimmung gefolgt, ohne Dich mit den rechtlichen Gegebenheiten auch nur im Geringsten vertraut gemacht zu haben.

Für einen ersten Überblick zum Thema empfehle ich Dir den bewährten "Hensche": https://www.hensche.de/Arbeitsrecht-Sonderurlaub-aus-persoenlichen-Gruenden.html oder - als weiteres Beispiel - diese Seite: https://rfp-rechtsanwaelte.de/entgeltfortzahlung-bei-persoenlicher-verhinderung-%C2%A7-616-bgb/

Du windest im Übrigen unzählige Quellen im Internet, die Deine Aussagen hier vollkommen widerlegen!!

Eigentlich bin ich über den Inhalt Deiner Erwiderung ziemlich erstaunt, weil ich von Dir kompetentere Aussagen gewohnt bin.

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Nein. Nur bei eigener Hochzeit.

Familiengerd  28.04.2024, 17:05

Das ist falsch - siehe meine eigene Antwort.

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Familiengerd  28.04.2024, 17:07
@DerVomLande
Nö, ist es nicht.

Dann hast Du keine Ahnung von den rechtlichen Gegebenheiten (was bei Dir wohl auch nicht verwunderlich ist).

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