Gewerbeanmeldung unter 18?
Hallo, ich möchte ein Gewerbe anmelden, da ich aber erst 17 bin und zur Schule gehe möchte das Amtsgericht noch einige Angaben haben.
Die haben mir einen Brief geschickt in dem ich alles zu meinem angestrebten Gewerbe aufschreiben soll etc. Und die Einverständnisse aller Erziehungsberechtigten habe ich auch, nur das Problem ist, dass ich von meiner Schulleiterin, die eine richtige Hexe ist und nichts gönnt, eine Stellungnahme benötige. Ich hab mit ihr ein Deal, dass wenn ich mich etwas verbessere in der Schule, dass sie mir die Stellungnahme ausstellt, jedoch dauert das noch und ich habe ehrlich gesagt nicht die Hoffnung dass ich mich sehr verbessern kann und ehrlich gesagt möchte, da ich im durchschnittlichlichen Bereich liege und eigentlich es nicht nötig habe mich noch mehr zu überanstrengen. Ich habe jetzt eine Erinnerung vom Amtsgericht bekommen, dass ich die Unterlagen einreichen soll aber meine Frage ist jetzt, ob ihre Stellungnahme so wichtig ist oder ob ich das auch ihre Zustimmung machen kann?
Hast du denn keine Geschwister oder Eltern?
Doch habe ich, aber ich weiß nicht oh ich denen das anvertrauen kann da sie sehr schlecht mit Geld umgehen aufgrund von privaten Gründen.
3 Antworten
Ohne die Zustimmung des Familiengerichts kannst du keine wirksamen gewerblichen Geschäfte machen. Deshalb kannst du ihn diese auch kein Gewerbe betreiben oder anmelden.
Wenn dir das nicht bekannt ist, hast du offensichtlich noch einige Informationslücken, sodass es richtig ist, dass das Gericht deinem Wunsch nicht vorschnell zustimmt.
Das ist alles mur zu deinen Schutz...
Für Minderjährige ist es eben verdammt aufwändig, ein Gewerbe für sich selbst anzumelden :-((
Siehe hierzu den letzten Satz als Alternative:
Gewerbe von MinderjährigenBei Minderjährigen (unter 18) gilt vor Anmeldung des Gewerbes gemäß § 112 BGB:
Der gesetzliche Vertreter ermächtigt mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts. Diese Ermächtigung kann vom Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
Ablauf einer Gewerbeanmeldung für Minderjährige:
- Der Minderjährige entwirft einen Plan davon, was er tun will und nennt darin auch realistische Werte für Zeitaufwand, Kosten und Einnahmen.
- Die Eltern geben ihr Einverständnis; z. B. mit Datum und Unterschrift auf dem o. g. Plan.
- An das Vormundschaftsgericht wird ein formloser Antrag gestellt, in dem die Eltern darum bitten, dass ihr Kind ein Gewerbe eröffnen kann. Dieser Antrag muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
- Der Vorgang kann beim Vormundschaftsgericht ein paar Wochen dauern. Sollte es noch Fragen haben, schickt es den Eltern entsprechende Anfragen.
- Danach wird der Minderjährige eventuell vorgeladen. Er muss sein Vorhaben schildern. Das Vormundschaftsgericht will überprüfen, ob sich der Minderjährige seiner Pflichten bewusst ist, ob er sich in Sachen Recht und seinem Vorhaben auskennt.
- Wenn das Vormundschaftsgericht zustimmt, kommt ein entsprechender Bescheid, und die Gewerbeanmeldung kann stattfinden. (Bescheid und Eltern zum Unterschreiben mitnehmen!)
Für die Familienversicherung bei der Krankenkasse, das BAföG und (bis 2011) das Kindergeld gelten besondere Einkommensgrenzen, die im vorigen Abschnitt beschrieben werden.
Eventuelle Alternative für den Minderjährigen: Das Gewerbe wird zunächst auf ein Elternteil oder ein älteres Geschwister angemeldet und in dessen Verantwortung betrieben. Später wird es auf den dann über 18-Jährigen umgemeldet.
Nachzulesen in klicktipps.de bzw. in dem Link hier: https://www.klicktipps.de/gewerbe3.php#minderjaehrige
Weitere Infos, Hinweise und viele, viele Tipps zur Gründung eines Gewerbes findest du hier in klicktipps.de unter Knowhow zur Gründung des eigenen Gewerbes
...aber meine Frage ist jetzt, ob ihre Stellungnahme so wichtig ist oder ob ich das auch ihre Zustimmung machen kann?
Selbstverständlich, ohne die Stellungnahme der Schule läuft nichts.
Und Du kannst da schon mal gar nichts "machen", ohne die Zustimmung der Schule gibt's keine Zustimmung des Familiengerichts und keine Gewerbeanmeldung.