f*** dich eine Beleidigung?

11 Antworten

Hallo sachsenheiko,

selbstverständlich steht Dir Schadensersatz zu, wenn Dir durch eine  Straftat ein Schaden entsteht.

Du musst halt nur nachweisen:

  • Welcher Schaden Dir entstanden ist
  • In welcher Höhe der Schaden liegt
  • Das die Straftat ursächlich für die Entstehung des Schadens ist.

Das heißt, da bei der Beleidigung selbst kein materieller Schaden entsteht, kannst Du diesbezüglich auch keine Ansprüche stellen.

Wenn Du einen Strafantrag stellst und das Verfahren nicht wie zu erwarten nach § 376 StPO eingestellt wird, kann es natürlich passieren, dass es tatsächlich zu einer Hauptverhandlung kommt, zu der Du dann als Zeuge vorgeladen wirst. Du bist auch verpflichtet der Vorladung Folge zu leisten.

Da das Erscheinen vor Gericht natürlich in der Regel mit Kosten für Dich verbunden ist, kannst Du natürlich für diese Kosten Schadensersatz verlangen. Welche Kosten Dir ersetzt werden ist im folgenden Paragraphen geregelt

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§ 19 JVEG - Grundsatz der Entschädigung

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

  1. Fahrtkostenersatz (§ 5),
  2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),
  3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
  4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
  5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
  6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).

Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in den §§ 20 bis 22 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

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Diesbezüglich gibt es beim Gericht ein Formular, in dem Du die in den Nummern 1 bis 6 entstandenen Kosten eintragen kannst.

Die Kosten werden Dir dann von der Staatskasse erstattet. Wird der Angeklagte verurteilt holt sich die Staatskasse vom Angeklagten die an Dich gezahlte Entschädigung zurück.

Je nachdem wie weit die Verhandlung von Dir entfernt ist, können die Fahrkosten natürlich schon mal  einen zweistelligen Betrag und in Ausnahmefällen einen dreistelligen Betrag kosten. Reist Du beispielsweise mit einem Kraftfahrzeug an, stehen Dir pro gefahren Kilometer 0,25 Euro zu. Findet die Verhandlung also in 100 Kilometern statt, stehen Dir schon alleine an Fahrkosten 50 Euro zu

Soviel zum möglichen Schadensersatz.

Da das Strafverfahren aber zu 99 % gem. § 376 StPO eingestellt wird, wird Dir auch kein Schaden entstehen, für den Du Schadensersatz geltend machen kannst. Die Kosten die Dir für die Fahrt zur Strafantragstellung auf der Polizeidienststelle entstehen, kannst Du übrigens nicht geltend machen.

Schöne Grüße
TheGrow

uni1234  04.08.2016, 09:06

Durch die Beleidigung ist allerdings ein immaterieller Schäden entstanden. Hierfür gibt es grundsätzlich Schmerzensgeld! Allerdings nur bei einer erheblichen Verletzung des Persönlichkeitsrecht, welche ich hier ablehnen würde. 

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TheGrow  04.08.2016, 09:39
@uni1234

Ich würde es genau andersrum formulieren

Grundsätzlich gibt es bei einer Beleidigung KEIN Schmerzensgeld.

Ein Schmerzensgeld ist allenfalls bei einer schweren Persönlichkeitsverletzung möglich und das auch nur dann, wenn die Persönlichkeitsverletzung nicht anders als durch eine Geldzahlung kompensiert werden kann, sprich, wenn der Täter strafrechtlich verurteilt worden ist, ist die Kompension durch die Strafe erfolgt und Schmerzensgeld kann nicht mehr eingefordert werden.

Mir persönlich ist noch nie zu Ohren gekommen, dass Jemand wegen einer Beleidigung erfolgreich zu einer Schmerzensgeldzahlung verklagt wurde.

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TheGrow  05.08.2016, 21:14
@spmuc

Das in dem Link angeführte Urteil vom 24.05.2016 ist ja sogar top aktuell :-)

Die Urteile die ich gefunden hatte waren zwar noch immer gültig, sagten das Gleiche aus, waren aber schon 10 bis 20 Jahre alt.

Danke für den Link, mit dem aktuellen Urteil

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Hasenmann81  04.08.2016, 11:29

Was Du hier in Form des § 19 JVEG anführst ist eine bloße Aufwandsentschädigung. Das hat doch nichts mit einem Schaden an sich zu tun. Sonst würde in der Norm doch stehen, dass man hiernach den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen kann. Dem ist aber nicht so.

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TheGrow  04.08.2016, 12:01
@Hasenmann81

Es gibt leider keine Legaldefinition des Begriffes: Schaden

Ein Schaden liegt aber nach gängiger Rechtsprechung vor, und ich zitiere hier mal wiki:

https://de.wikipedia.org/wiki/Schaden

Schaden ist jeder materielle oder immaterielle Nachteil, den eine Person oder Sache durch ein Ereignis erleidet

Und das Ereignis ist die Straftat der Beleidigung und die damit verbundene Gerichtsverhandlung. Der Nachteil den der Fragesteller erleidet, ist, dass ihm Kosten durch die Gerichtsverhandlung entstehen.

Der Schadensersatz kann  ja in verschiedener Form erfolgen:

  • In Form einer Aufwandsentschädigung
  • In Form von Schmerzensgeld
  • In Form einer Ausgleichzahlung
  • In Form von Ersatz des zuschaden gekommenen
  • In Form von Reparieren des Gegenstandes

Das BGB sagt diesbezüglich:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

 Und genau das tut das Gericht mit der Aufwandsentschädigung. Es ersetzt die Kosten die nicht eingetreten währen, wenn der Zeuge nicht vorgeladen worden währe

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Hasenmann81  04.08.2016, 12:25
@TheGrow

Damit impliziert man, dass das Gericht bezüglich der Kosten der Schädiger ist und nicht der Täter. Wenn man die Definition des BGB heranzieht, müsste aber der Täter den Schaden ersetzen, denn dieser ist für den ganzen Umstand verantwortlich.

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TheGrow  04.08.2016, 12:53
@Hasenmann81

Wenn man die Definition des BGB heranzieht, müsste aber der Täter den Schaden ersetzen, denn dieser ist für den ganzen Umstand verantwortlich

Völlig richtig. Und genau das ist auch der Fall, denn nicht das Gericht trägt die Prozesskosten, sondern die Prozesskosten zu denen auch die Aufwandsentschädigungen des Zeugen gehören, werden dem Verurteilten auferlegt. Das Gericht tritt so gesehen nur in Vorkasse.

Das der Verurteilte die Kostens des Verfahrens zu tragen hat, ist im § 465 der StPO geregelt

Aber in Endeffekt ist es auch völlig irrelevant, ob man die Zahlung nun Schadensersatz, Aufwandsentschädigung oder weiß Gott wie nennt. Dem Fragesteller geht es in der Frage darum, welche Zahlungen ihm zustehen und eine der Zahlungen ist die von mir angeführte Aufwandsentschädigung.

Im übrigen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, zahlt bleiben die Kosten beim Gericht hängen. Aber dann gilt wiederum das was Du geschrieben hast:

Damit impliziert man, dass das Gericht bezüglich der Kosten der Schädiger ist

Und das wird in dem Fall nicht nur impliziert, sondern in dem Fall ist das Gericht der Schädiger

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Schadenersatz bekommst Du nur für tatsächliche Schäden. Welcher Schaden in welcher Höhe ist Dir denn entstanden und kannst Du nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass die Beleidigung ursächlich für den Schaden war? Denkbar wäre ein Schmerzensgeld, wenn Du glaubhaft machen und ggf. durch ärztliche Gutachten belegen kannst, dass Deine Psyche massiven Schaden genommen hat (eher unwahrscheinlich bei dieser Beleidigung)

Ein Strafverfahren wird vermutlich eingestellt und Du wirst auf den Privatklageweg verwiesen. Verlierst Du, trägst Du die Kosten.

"F*ck Dich" ist selbstverständlich eine Beleidigung, die man anzeigen kann. In der Regel ist bei Beleidigungen allerdings damit zu rechnen - wie TheGrow schon angedeutet hat, dass das Verfahren gem. § 376 StPO eingestellt und man auf den Privatklageweg verwiesen wird. So viel zur strafrechtlichen Seite.

Auf der zivilrechtlichen Seite steht Dir grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz nach einer Beleidigung nicht zu. Vielmehr hat man nach einer Beleidigung einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Allerdings besteht dieser Anspruch nur dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15-11-1994 - VI ZR 56/94). Eine derartige schwere Beeinträchtigung ist hier wohl abzulehnen. Es handelt sich um eine einmalige, im privaten Rahmen geäußerte Beleidigung. Im Zweifel liegt sogar eine entsprechende Vorgeschichte vor.

Wenn Du ihn auf Schmerzensgeld verklagst, dann wirst Du diesen Prozess daher relativ sicher verlieren. Das heißt, dass Du auf Deinen Kosten sitzen bleibst und die Gerichts- und gegnerischen Anwaltskosten tragen musst. Daher würde ich an Deiner Stelle die Sache abhaken. Melde die Sache vielleicht eBay, wenn es Dir Genugtuung verschafft.

Eine Anzeige führt nicht zu Schadenersatz.

Eine Anzeige führt dazu, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft prüfen ob hier strafrechtlich relevante Dinge vorliegen könnten. Beleidigung wird aber nur auf Antrag verfolgt!

Ein bezifferbarer Schaden ist dir aus deiner Schilderung heraus nicht entstanden, also würde eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nichts bringen.

Lass die Gerichte in Ruhe und leg dir mal etwas dickere Haut zu. Es gibt eben Menschen die Idioten sind. Aber andere antworten auf die Idiotie einiger mit noch größerer Idiotie! ;-)

Grundlegend müsste Dir ein Schaden entstanden sein.

Und, um das hier richtig einzuordnen:

Zeigst Du die Person an, wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Selbst wenn diese Person im Anschluss rechtskräftig verurteilt wird, erhältst Du keinen Schadensersatz oder ähnliches, da es sich hierbei schlicht und ergreifend um ein strafrechtliches Verfahren handelt.

Schadensersatz macht man auf dem zivilrechtlichen Klageweg geltend. Große Erfolgschancen sehe ich hier allerdings nicht.

Also, meine Antwort auf Deine konkrete Frage lautet:
Wenn Du die Person nur anzeigst, kannst Du mit gar keinem Schadensersatz rechnen.

Nimm es mir nicht übel, aber ich finde es äußerst bedenklich, wenn man bei so einer Sache gleich an einen möglichen Profit denkt.