Um einfach auf die Überschrift Deiner Frage zu antworten:
Du hast doch gekündigt. Demnach ist der Vertrag nicht unkündbar.

Okay, ist Klugscheißerei.
Aber Verträge mit Mobilfunkanbietern haben in den allermeisten Fällen eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Wenn Du jetzt eine Kündigung ausgesprochen hast, dann gilt diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nämlich zum Ende der Mindestlaufzeit. Rein rechtlich kannst Du da nichts machen. Der BGH hat die 24-Monate-Vertragslaufzeit bisher noch nicht gekippt, hat jedoch in einem aktuellen Urteil zumindest schon einmal angedeutet, dass dies mittlerweile oftmals unverhältnismäßig ist.

Einen gewichtigen Grund, um fristlos kündigen zu können, wirst Du nach meiner Einschätzung auch nicht konstruieren können.

Du könntest lediglich mit Deinem Anbieter Kontakt aufnehmen und versuchen, Deinen Tarif in einen günstigeren umwandeln zu lassen. Allerdings denke ich nicht, dass Du da gute Chancen haben wirst.

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Natürlich kannst Du die Ware zurückschicken.

Erstens steht eine Zuweniglieferung einem Mangel gleich, § 434 Abs. 3 BGB. Daneben schreibst Du, dass die gelieferte Ware nicht die Maße der bestellten Ware aufweist. Das ist ein eindeutiges Abweichen von der Vereinbarten Beschaffenheit und stellt ebenfalls einen Mangel iSv § 434 BGB dar.

Somit hast Du unter anderem gem. §§ 437, 439 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung. Setze Dich also mit dem Händler/Unternehmen in Kontakt und schildere den Sachverhalt. Der Verkäufer hat gem. § 439 Abs. 2 BGB auch die Kosten für die Rücksendung der alten und Lieferung der neuen Ware zu tragen.

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So wie ich das sehe gibt es keinen Unterschied zwischen "nicht wählen" und "ungültiger Stimme". Es werden grundlegend zur Prozentberechnung nur die gültigen Stimmen herangezogen.

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Zitate werden in Anführungszeichen gesetzt. Kursiv muss nicht, machen aber manche um das Zitat noch eindeutiger hervorzuheben. 

Je nach dem, wie es der Korrektor gerne hätte, kommt hinter das Zitat entweder eine Fußnote oder Du schreibst in Klammern, woher Du das Zitat hast.

Ich wage mal zu behaupten, dass im universitären bzw. wissenschaftlichen Bereich die Variante mit den Fußnoten die gängigste ist.

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Wie hier schon einige zutreffend geschrieben haben, besteht für Dich bezüglich des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht, standardmäßig 14 Tage. Der Darlehensvertrag ist mit dem Kaufvertrag derart verbunden, dass der Kaufvertrag auch keinen Bestand mehr hat, wenn Du den Darlehensvertrag widerrufst.

Letztlich geht das alles schon aus Deiner Schilderung hervor. Denn es würde keinen Sinn machen, dass Dich der Händler darauf hinweist, Du hättest ein Widerrufsrecht bezüglich des Darlehensvertrages und könntest das Fahrzeug deshalb nicht mitnehmen, wenn die Verträge nicht miteinander verbunden wären. Denn diese Aussage impliziert ja schon, dass Du bei Widerruf des Darlehensvertrages auch nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden bist. Und deshalb sollst Du das Fahrzeug auch erst nach Ablauf der Widerrufsfrist abholen/mitnehmen dürfen, da sich sonst neue Probleme bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages ergeben würden.

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Die Werke zum Allgemeinen Teil der jeweiligen Rechtsgebiete, also BGB AT, Strafrecht AT, Staatsrecht und vor allem Grundrechte, kannst Du gut und gerne vorab durcharbeiten. Das wird Dir sicherlich den Einstieg in die Materie zum Studienbeginn erleichtern. Standard-Werke sind da BGB-AT von Brox/Walker, Strafrecht AT von Wessels/Beulke und Staatsrecht von Degenhart. Es gibt hier auch eine gute Übersicht zu den Grundlagen-Büchern:

https://www.iurastudent.de/buecher/buchkategorien/literaturempfehlungen-und-b-cher-f-r-studienanf-nger

Ein Buch über die juristische Methodenlehre würde ich Dir auch empfehlen, da es sehr hilfreich und wichtig ist, die Gesetze nach diesen Lehren anwenden und auslegen zu können.

Wenn Du meinst, Dir fehlt irgendwie generell ein richtiger Faden bezüglich des Lernens, kannst Du auch so ein "Lern-Tipps"-Buch lesen. Allerdings ist es meiner Meinung nach am Wichtigsten, dass Du gut strukturiert lernst und Dich während der Lernphasen auch voll auf den Stoff konzentrierst. Welche Bereiche der jeweiligen Rechtsgebiete beim Lernen vorzugswürdiger sind, können Dir solche Bücher aber nicht vermitteln. Das geht auch grundlegend nicht.

Spezielle Rechtsgebiete wie Familien-, Miet-, Arbeits- und Erbrecht, sowie ZPO und StPO solltest Du erst einmal außen vor lassen. 

Befasse Dich erst einmal mit den Grundlagen, denn die sind enorm wichtig und der Grundstein zum erfolgreichen Jura-Studium. Die ganzen Besonderen Teile sind nicht sehr viel Wert, wenn man die AT's nicht verstanden hat.

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Hast Du nur einen Vertrag über ein Handy/Smartphone abgeschlossen?

Ansonsten gilt:

Vorwiegende Leistungsart des Mobilfunkanbieters, ist die Einräumung der möglichen Nutzung eines Mobilfunknetzes.

Die Frage ist ja noch, was für ein Vertrag bezüglich des Handys vorliegt? Danach ergibt sich dann die mögliche Anspruchsgrundlage. Ist es ein Kaufvertrag, dann hat der Verkäufer eine mangelfreie Ware zu liefern. Da es sich hierbei offensichtlich um einen Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer auf Verkäuferseite, Verbraucher auf Käuferseite) handelt, würde § 476 BGB gelten, die sogenannte Beweislastumkehr. Wenn sich also innerhalb von sechs Monaten irgendein Mangel an der Sache/Ware zeigt, wird unterstellt, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrenübergang, sprich Kauf des Handys, vorgelegen hat. Den Verkäufer trifft die Beweislast, dass dieser Mangel nicht bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Daraus ergibt sich grundlegend nach §§ 437, 439 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung, sprich Lieferung eines mangelfreien Handys oder Reparatur jenes Handys. Hast Du den Verkäufer nun mehrfach bezüglich der Nacherfüllung aufgefordert tätig zu werden und verweigert er dies endgültig oder hat eine ihm gesetzte Frist verstreichen lassen, so kannst Du vom Vertrag zurücktreten. Allerdings nur von dem Vertrag über das Handy. 

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Das klingt ja sehr konfus, was der Polizist Dir da gesagt hat. Ich habe Deine andere Frage nicht gelesen, aber rein juristisch ist das so wie es der Polizist gesagt hat nicht korrekt. Die Aussage wird wohl vielmehr an die Staatsanwaltschaft gesandt und die ermittelt dann weiter oder eben nicht.

Bist Du Zeuge oder Beschuldigter?

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Die Medien Email, SMS oder Whatsapp stehen für viele schon auf dem gleichen Level wie ein Telefonat. Und beim Telefonat wäre es äußerst unpassend, wenn Du auf eine Frage gar nicht antwortest.

Allerdings zeugt das doch nur von mangelndem Selbstbewusstsein, wenn man sich hinter Emails oder sonstigen Nachrichten versteckt. Wenn jemand sofort eine Antwort auf eine Frage möchte, dann kann er denjenigen anrufen. Wenn man zu bequem oder zu feige ist, die Telefonfunktion des Smartphones zu nutzen, ist es eigentlich nur folgerichtig, dass derjenige wie ein Kleinkind reagiert.

Das kann Dir herzlich egal sein, denn es attestiert demjenigen mangelnde Reife.

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Du musst Deinen Arbeitgeber informieren, wenn sich Deine Krankschreibung verlängert. Ansonsten rechnen sie damit, dass Du am Montag wieder bei der Arbeit anwesend bist.

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Vielleicht kannst Du an irgendeiner Uni Informatik mit Nebenfach Jura studieren. Allerdings halte ich das für nicht realisierbar, weil Jura ein sehr weitgreifendes und zeitaufwendiges Studium ist.

In Hamburg gibt es beim Jura-Studium den Schwerpunktbereich Information und Kommunikation. Da geht es dann vornehmlich um Datenschutz, Urheber-, Rundfunk- und Medienrecht. Damit einhergehend unter anderem die ganzen Ausprägungen des Art. 5 GG. Den Schwerpunkt kann ich selbst wärmstens empfehlen. Allerdings ist die Schwerpunktbereichsprüfung recht anspruchsvoll und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden - den Fehler habe ich gemacht ;)

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Worum ging es denn?

Denn die erste Äußerung kann sogar eine Nötigung gem. § 240 StGB darstellen. Dazu müsste man aber auch wissen, warum er so ausfallend geworden ist und mit Gewalt gedroht hat.
Und, wie alt ist er?

Die Frage ist natürlich auch, ob das wirklich ernst zu nehmen ist. Das klingt ja eher nach "Mein Vater ist viel cooler als Deiner, Ätschbätsch."

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Grundlegend geht es hier um eine Notwehrsituation gem. § 32 StGB. Allerdings muss Deine Handlung auch geboten sein. Das ist sie grundlegend gegenüber dem Typen. Allerdings gefährdest Du mit dem Spray auch alle anderen Insassen des Busses, weshalb das Anwenden des Sprays im Bus gegen den "Angreifer" nicht mehr geboten und somit nicht von § 32 StGB gedeckt ist.

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Hm.. das ist etwas diffizil. Sicherlich ist die Schädigung mutwillig bzw. vorsätzlich geschehen. Allerdings könnte die Rechtswidrigkeit gem. § 228 BGB, Notstand, ausgeschlossen sein. Schließlich befandest Du Dich aufgrund der verschlossenen Tür in einer notstandsähnlichen Lage, schließlich warst Du eingesperrt. Die Frage ist nur, ob die Gefahr von der Tür an sich ausging oder die Gefahr hier lediglich in der hilflosen Lage zu sehe ist. Mit vernünftiger Argumentation könnte man sicherlich darlegen, dass zumindest mittelbar eine Gefahr von der Tür ausging. Wenn man sodann § 228 BGB bejaht, müsstest Du nicht einmal Schadensersatz leisten.

Ansonsten kommt auch § 904 BGB in Betracht, sollte man es verneinen, dass eine Gefahr direkt von der Tür ausging. Dann hättest Du auf jeden Fall Schadensersatz zu leisten. Ich denke jedoch, dass in diesem Falle die Haftpflicht das übernehmen wird, da die Handlung aufgrund von § 904 BGB rechtmäßig war.

Es kommt natürlich grundlegend darauf an, ob man hier eine tatsächliche Gefahr für Dich bejaht oder verneint.

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Wenn Du angegriffen wirst, liegt Notwehr vor. Ob das Einsetzen des Messers auch unter die Gebotenheit der Notwehrhandlung fällt, ist Auslegungssache. Wenn es unter anderem  das mildeste Mittel zur Abwehr des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs ist, ist Deine Handlung nicht strafbar, weil § 32 StGB die Rechtswidrigkeit der Abwehrhandlung ausschließt.

Ein normales "Schweitzer Taschenmesser" wirst Du immer ohne gesetzliche Erlaubnis bei Dir führen dürfen.

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Kommt ganz auf die Uni an.

Als Jura noch voll umfänglich in Rostock angeboten wurde, gab es da sehr lange keinen NC.

Mittlerweile ist Jura aber eine Art Allerwelts-Studiengang geworden, weshalb man vorab schon wieder ordentlich aussieben muss. Wenn ich mir anschaue, wie überlaufen der Studiengang in Hamburg mittlerweile ist, müsste man den NC hier eigentlich auf unter "Note 2" drücken (derzeit wohl 2,2).

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Nein! Warum solltest Du den Selbstbehalt zurückbekommen können?

Der Anwalt ist für Dich tätig geworden und das Verfahren wurde auch eingestellt. Somit war die anwaltliche Tätigkeit erfolgreich. Aber selbst wenn sie nicht erfolgreich gewesen wäre, hättest Du keinen Anspruch auf Rückerstattung des Selbstbehaltes. Denn den hast Du vor Übernahme des Mandates durch den Rechtsanwalt und Tragung der Anwaltskosten durch die Rechtsschutzversicherung immer zu zahlen.

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