Hallo Dubisteinstarr,

wenn das Rotlicht länger als eine Sekunde andauerte, bekommst Du laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog folgenden Bußgeldbescheid:

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Tatbestandsnummer: 137618

Tatvorwurf: Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an.

Ordnungswidrigkeit gem. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV     

Bußgeld: 200,00 Euro plus 28,50 € an Verwaltungsgebühren.

Punkte: 2

Fahrverbot: 1 Monat

A-Verstoß, der für Dich aber keine Auswirkungen hat, da Du nicht mehr in der Probezeit bist

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Wann Dich das Schreiben erreicht, kann ich Dir nicht sagen. Die Bußgeldstelle hat 3 Monate Zeit Dir den Tatvorwurf zu übermitteln, danach ist die Tat verjährt

Schöne Grüße
TheGrow

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Moin moin,

Deine Frage wird im Grunde genommen komplett unter folgendem Link beantwortet.

https://www.bussgeldkatalog.org/1-1-promille/?utm_source=google&utm_medium=cpc_search&utm_term=&utm_content=bussgeldkatalog.org-search&utm_campaign=c-453234788&gad_source=1&gclid=CjwKCAiA5Ka9BhB5EiwA1ZVtvCviakRxAEDONqAPPvT4J-JTz49MbJjxyidOKrJgxSwbYxUu3peklBoCSKUQAvD_BwE

Ob du dir einen Rechtsanwalt nimmst, musst du selber wissen aber dieser wird im Grunde genommen nichts ausrichten können, denn erfahrungsgemäß kostet der Rechtsanwalt mehr als du durch seine Hilfe sparen könntest an geldstrafe.

Schöne Grüße

TheGrow

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Hallo BrOK3nLife,

der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog sieht für die folgenden Verstöße folgende Verwarnungsgeldbescheide vor.

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Tatbestandsnummer: 103202

Tatvorwurf: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um .5. (bis 10) km/h. Zulässige Geschwindigkeit: *).30. km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **).35. km/h.

Ordnungswidrigkeit gem. § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.1 BKat (andere Kfz) Tab.: 70301

Verwarnungsgeld 30,00 €

Punkte: nein

Fahrverbot Nein:

Eintrag als A oder B - Verstoß: Nein

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Tatbestandsnummer: andere Kfz) Tab.: 103208

Tatvorwurf: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um .10. (bis 10) km/h. Zulässige Geschwindigkeit: *).100. km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **).110. km/h.

Ordnungswidrigkeit gem. § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.1 BKat (andere Kfz) Tab.: 703011

Verwarnungsgeld: 20,00 Euro

Punkte: Nein

Fahrverbot: Nein

Eintrag als A oder B - Verstoß: Nein

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Da in beiden Fällen weder Punkte erhängt werden noch ein Eintrag als A oder B - Verstoß erfolgt. haben die beiden Verstöße auch keine Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Weder wird die Probezeit verlängert noch wird ein Aufbauseminar angeordnet.

Schöne Grüße
TheGrow

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Hallo,

das erkennt man am Tatvorwurf: Entweder steht da:

Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage

oder da steht

Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an

Im ersten Fall erwartet Dich ein Bußgeld von 90 Euro und ein Punkt in Flensburg und im zweiten Fall 200 Euro und 2 Punkte und zusätzlich ein Fahrverbot von einem Monat.

Schöne Grüße
TheGrow

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Hallo Markusbsbsns,

ob Du noch in der Probezeit bist oder nicht, ist irrelevant.

Selbst wenn Du mit 10 km/h zu schnell geblitzt wurdest kommt auf Dich nur der folgen Verwarnungsgeldescheid zu.

Tatbestandsnummer:  103202

Tatvorwurf: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um .10. (bis 10) km/h. Zulässige Geschwindigkeit: *).50. km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **).60. km/h.

Ordnungswidrigkeit gem. § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.1 BKat (andere Kfz)

Verwarnungsgeld 30,00 Euro

Punke: keine

Fahrverbot: keins

Weder A noch B Verstoß, somit keine Auswirkungen auf Deine Probezeit.

Liebe Grüße
TheGrow

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Hallo,

die Polizei darf auch mit den zivilfahrzeugen sonder und wegerechte Anspruch nehmen.

Das ganze ist im Paragraphen 35 der StVO geregelt. Sobald es für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Beamten von der straßenverkehrsordnung abweichen auch was die Geschwindigkeit angeht.

Im übrigen bezweifle ich dass du rechtssicher feststellen kannst wie schnell ein anderes Fahrzeug fährt oder hast du etwa ein geeigtes messfahrzeug oder Messstelle zur Verfügung wo du das ablesen kannst?

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Hallo Maxim 718,

alle drei Einheiten sind alle sehr gut und vergleichbar gleich gut.

Wobei die GSG 9 auch noch bei Auslandseinsätzen eingesetzt wird und somit auch noch spezialisierter ausgebildet wird.

Der Unterschied ist halt dass die vom MEK und SEK in der Regel nur im eigenen Bundesland eingesetzt werden und die GSG9 auch an Einsätzen ganz Deutschland wahrnimmt.

Schöne Grüße

TheGrow

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Hallo Maxim718,

erst einmal musst Du die ganz normale Polizeiausbildung absolvieren. Welche Voraussetzungen Du für den Polizeiberuf brauchst findest Du unter folgendem Link:

Voraussetzungen - Bundespolizei

Erfüllst Du die Voraussetzungen für den Polizeidienst kannst Du Dich dort für die Ausbildung bewerben.

  • Die Ausbildung für den mittleren Dienst dauert 2,5 Jahre
  • Die Ausbildung für den gehobenen Dienst dauert 3 Jahre

Nach der Ausbildung musst Du Dich erst einmal im "normalen" Polizeidienst für einige Jahre bewähren.

Wird dann eine Stelle bei einer Spezialeinheit frei kannst Du Dich dort auf die Stelle bewerben. Für die Bewerbung benötigst Du auf jeden Fall von Deinem Dienstvorgesetzten eine gute Beurteilung (Beurteilung ist vergleichbar mit einem Zeugnis in der Schule). Dieses ist aber gar nicht so leicht zu bekommen.

Wird Deine Bewerbung berücksichtigt, wirst Du zum sogenannten EAV (Eignungs.- und AuswahlVerfahren) eingeladen. Das EAV geht meist über mehrere Tage und 95 % der Absolventen des EAV schaffen dieses nicht.

Gehörst Du zu den 5 % die das EAV geschafft haben, beginnt die halbjährige Fortbildung wo noch einmal ein Großteil durchfällt.

Solltest Du aber zu den sehr sehr sehr wenigen gehören, die das alles geschafft haben, wirst Du in diese Spezialeinheit eingegliedert.

Alles im allen vergehen vom Bestehen der Aufnahmeprüfung für den mittleren/gehobenen Dienst, über die Ausbildung, über die Verwendung als "normaler" Polizist, über die Fortbildung bei der Spezialeinheit mindestens 5 ~ 6 Jahre, bevor Du vollwertiges Mittglied in der Spezialeinheit bist.

Finanziell bringt Dir eine Spezialeinheit keine Vorteile. Zwar gibt es eine kleine Zulage von 150,- Euro, die geht aber schon verloren, weil man für Versicherungen durch das höhere berufliche Risiko einfach viel höhere Versicherungsbeträge zahlen muss. Zudem werden die Leute aus mir unverständlichen Gründen später Befördert, als die Leute im "normalen" Streifendienst.

Schöne Grüße
TheGrow

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Hallo empfaenger801,

es spielt keine große Rolle, ob die Handlung von einem Mädchen an einem Jungen oder von einem Jungen an einem Mädchen durchgeführt wurde.

Der Junge musste sich nicht gegen die Handlungen wehren, sondern nur seinen erkennbaren Willen zeigen, dass er es nicht möchte, dass man ihn anfasst.

Hier wäre eine Bestrafung nach folgender Rechtsgrundlage möglich:

§ 177 Strafgesetzbuch (StGB) Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Schöne Grüße
TheGrow

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Strafe bei Fahrerflucht bei Kollision mit Außenspiegel?

Ich habe wohl vor einiger Zeit einen Außenspiegel mit meinem eigenem gestreift. Der Schaden des Unfallgegners liegt dabei sehr wahrscheinlich nicht höher als 70-150 Euro. Das Problem ist dass ich mich kaum daran erinnern kann weil es in einer Straße passiert sein soll die ich täglich entlangfahre, und mein Auto hatte wie gesagt keinen Schaden davongetragen. Nichtmals mein Seitenspiegel ist von der angeblichen Kollision eingeklappt. Dennoch gibt es einen Zeugen der mich klar identifizieren konnte, und einen leichten Streifen an der Unterseite meines Spiegels der zur Kollision passen könnte. Ich muss dazu erwähnen dass der Fahrzeughalter selbst sich scheinbar aus der gesamten Situation heraushält, nichtmals der genaue Schaden am anderen Auto wurde mir beschrieben, sondern nur dass es sich um eine Kollision mit einem Außenspiegel handelt (Ich hatte den Außenspiegel des anderen Autos gegoogelt welcher neu 70-75 Euro kostet)

Ich möchte eigentlich nicht an der Plausibilität des Unfalls selbst Zweifeln weil es ja gut sein kann dass ich es einfach nicht bemerkt habe. Ich hab momentan nur Angst dass die Kosten durch herangezogene Sachverständiger oder Gutachten + Gerichtskosten usw so exorbitant hoch werden, dass ich Sie selbst (Ich bin Student mit Minijob) kaum mehr stemmen könnte. Sollte ich die Tat einfach zugeben obwohl ich mich nicht erinnern kann? In der momentanen Situation kann ich mir kosten die höher als 300-500 Euro ausfallen kaum vorstellen.

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Hallo AvonRobin,

sobald die Polizei Kenntnis erlangt, dass Du Dich unerlaubt vom Unfallort entfernt hast, leitet sie gegen Dich ein Strafverfahren gem. folgender Rechtsgrundlage ein:

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§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Den Straftatbestand kann aber nur Jemand er füllen, der auch etwas vom Unfall mitbekommen hat. Genau das ist wie Du schreibst ja nicht der Fall. Insofern wäre das Strafverfahren gegen Dich einzustellen.

Du solltest Dich mit dem Geschädigten in Verbindung setzen und alles für die Schadenregulierung tun.

Insofern kein unerlaubtes entfernen vom Unfallort vorliegt wird Deine Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren. Nur bist Du verpflichtet den Schadeneintritt umgehend deiner Versicherung mitzuteilen.

Habe im Moment nur meine Zweifel an der Schadenhöhe:

Du schreibst was von max. 75 Euro.

Mit 75 Euro hast Du noch nicht einmal die Werkstattkosten abgedeckt. Ist der Spiegel elektrisch, wovon auszugehen ist da es kaum noch andere gibt, werden die Spiegel schon paar hundert Euro kosten. Hinzukommt, dass meist auch Lackierungsarbeiten die auch alles andere als günstig sind anfallen.

Alles zusammen kotet meist eine vierstellige Summe.

Schöne Grüße
TheGrow

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Hallo,

die Antwort auf deine Frage hättest du auch ganz leicht im Internet finden können. Google sagt dazu:

Der Kleine Waffenschein berechtigt ausschließlich zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (PTB-Waffen) außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums, wenn diese das Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) aufweisen.

Schöne Grüße

TheGrow

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Hallo user18562374,

nein es ist nicht strafbar Jemanden Tipps zum Suizid zu geben.

Was strafbar ist, regelt der folgende Paragraph:

§ 216 StGB - Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Es wäre noch nicht einmal strafbar, wenn Du nicht nur Tipps geben würdest, sondern der Suizidgefährdeten Person z.B. einen Strick oder sowas besorgen würdest.

Dennoch auch wenn es nicht gesetzlich strafbar ist, Jemanden Tipps zum Suizid zu geben, so ist es in den meisten Fällen zumindest moralisch verwerflich.

Sinnvoller wären es, wenn Du der Selbstmordgefährdeten Person versuchst durch Gespräche und Zuhören zu helfen. Traust Du Dir solche Hilfe nicht zu, kannst Du der Selbstmordgefährdeten Person die Telefonseelsorge die Du unter folgenden Link findest ans Herz legen.:

TelefonSeelsorge® Deutschland | Sorgen kann man teilen. 0800/1110111 · 0800/1110222 · 116123. Ihr Anruf ist kostenfrei.

Ein Suizid ist immer die schlechteste Option.

Die Musikgruppe PUR hat hier einen Nachdenkens Werten Text in einem ihrer Lieder verfasst:

PUR - Drachen sollen Fliegen
Du hast dein Ende selbst gewählt
Hast dich mit leben so gequält
Doch war das fair? War das nicht feige?
Du gibst keinem mehr 'ne Chance
Erst wenn dein letzter Vorhang fällt
Erst dann verliert die Welt den Mut für dich
Ich wünsch' dir trotzdem alles Gute
Da, wo du jetzt bist

Ich wünsche Dir noch einen schönen Abend und das es eine andere Lösung als den Suizid gibt.
TheGrow

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Die Frage kann man so pauschal nicht beantworten!

Es kommt immer auf den konkreten einzelfall an . lies dir mal den folgenden Artikel durch:

https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2010/dezember/detailansicht-dezember/artikel/verfolgungspflicht-bei-ausser-dienstlicher-kenntniserlangungvon-straftaten.html

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Hallo TomderTom83,

ausschlaggebend für die Beantwortung Deiner Frage ist folgender Paragraph

§ 32 StGB - Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Du darfst also auch ein Messer oder einen anderen Gegenstand nehmen um den rechtswidrigen Angriff von Dich abzuwenden. Es kommt hierbei immer darauf an, ob das Mittel welches Du anwesendes ERFORDERLICH ist. Eine Verhältnismäßigkeit ist hier nicht erforderlich.

Schöne Grüße
TheGrow

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Ich möchte eine Anzeige erstatten bezüglich meins Fahrzeugs und es wird mir Bluttest angeordnet?

Am Donnerstag begab ich mich zur örtlichen Polizeiwache, um den Diebstahl meiner Kennzeichen zu melden. Zu meiner Überraschung wurde ich aufgrund des Verdachts auf Drogenkonsum von den Polizeibeamten zu einer Blutabnahme aufgefordert. Trotz meiner Kooperationsbereitschaft und der Erklärung, dass ich gerade von der Arbeit kam, wurde ich etwa vier Stunden festgehalten.

Während dieser Zeit habe ich sämtliche von den Polizeibeamten durchgeführten Tests kooperativ absolviert. Trotz meiner nachweislichen Nüchternheit und meines unauffälligen Verhaltens wurde ich weiteren Schikanen ausgesetzt, darunter die Forderung nach einem Urintest, den ich aufgrund meiner Rechte ablehnte.

Die Situation erreichte einen Höhepunkt, als mir ein Bluttest aufgezwungen wurde. Dieser Vorfall erstreckte sich über mehrere Stunden, in denen mir sogar der Zugang zu Wasser verwehrt wurde. Die gesamte Erfahrung war äußerst belastend und führte zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung meiner persönlichen Freiheit.

Ich empfinde dieses Vorgehen seitens der Polizei als unbegründet und willkürlich. 
ich bin an dem Tag nicht mal gefahren sondern mein Kollege hat mich gefahren weil es mir an dem Tag nicht gut ging ( das habe ich auch die Polizisten gesagt aber leider hat es ihnen nicht interessiert ) und keiner sah das ich gefahren bin aber die Ausrede bei der Kollegen war so dass nur weil ich eine Führerschein besitze dürfen Sie den Bluttest mit mir durchführen. Ich habe am Mittwoch einen Termin mit meinem Anwalt und das werde ich ihm auch erzählen und paar von den Polizisten die mir unrecht raten anzuzeigen , meine Arbeitsstelle ist 40 km entfernt von mir und ich arbeite irgendwo , wo keine normale Verkehrsverbindung hat .
die Frage richtet sich an den Experten, Was kann man alles dagegen tun ?

mfg

Amo

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Hallo Amoooo37,

Deine Geschichte ist zwar ganz nett, für mich aber sehr unglaubwürdig.

Die Polizei darf bei Dir unter den Voraussetzungen des folgenden Paragraphen eine Blutentnahme durchführen:

§ 81aStPO - Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

Die Voraussetzung für solch eine Untersuchung ist, dass Du Beschuldigter in einem Strafverfahren bist.

Das wäre im Fall Deiner Frage aber nur der Fall, wenn man Dich beim Führen eines KFZ unter Drogeneinfluss erwischt hätte. Aber genau das ist nicht der Fall. Der reine Drogenkonsum an sich ist nicht strafbar.

Und zu Deiner Aussage:

darunter die Forderung nach einem Urintest, den ich aufgrund meiner Rechte ablehnte.

Natürlich darf man den Urintest ablehnen, aber der Urintest wird ja nicht nur gegen den Beschuldigten durchgeführt, sondern der Beschuldigte kann sich weitere Maßnahmen wie z.B. die Blutentnahme ersparen, wenn der Urintest negativ ausfällt.

So gesehen ist es, wenn man keine Drogen und keinen Alkohol zu sich genommen hat, absolut unklug solch einen Test abzulehnen.

Schone Grüße
TheGrow

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Hallo,

Die Bundespolizeiakademie hat sieben Aus- und Fortbildungszentren in ganz Deutschland sowie mehrere zeitweilige Außenstellen in den Abteilungen der Bundespolizei. An einem dieser Standorte verbringst du den größten Teil deiner Ausbildung:

Bamberg in Bayern

Diez in Rheinland-Pfalz

Eschwege in Hessen

Oerlenbach in Bayern

Neustrelitz in Mecklenburg-Vorpommern

Swisttal in Nordrhein-Westfalen

Walsrode in Niedersachsen

Eine Garantie dass du deine Ausbildung in Walsrode machen kannst gibt es nicht, aber selbstverständlich wird versucht dich Heimatnah unterzubringen.

Schöne Grüße

TheGrow

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Hallo Dioxkq,

deine Frage beantwortet die folgende Seite :

https://www.bussgeldkatalog.org/anscheinswaffen/#:~:text=Das%20Verbot%20zum%20F%C3%BChren%20von,Film%2D%20oder%20Fernsehaufnahmen%20oder%20Theaterauff%C3%BChrungen.

Schöne Grüße

TheGrow

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