Einfacher Rotlichtverstoß?

5 Antworten

Du gegen drei Polizisten?

(Finde ich schon ungewöhnlich. Mehr als zwei bei Verkehrskontrollen habe ich noch nie gesehen..... )

Da sag ich mal, du hast keine Chance vor Gericht, wenn du gegen den Bescheid angehst. 🤷

Kannst dir den Einspruch sparen.

Zahlen und fröhlich sein.


NoName0205 
Fragesteller
 12.05.2024, 11:04

Tatsächlich geht es mir garnicht um das Geld. Es geht darum das im Bußgeldkatalog steht das ich dafür einen Punkt bekomme. Die Strafe steht ja nicht im Anhörungsbescheid drinnen. Das wäre mein erster Punkt und es dauert ja sehr lange bis der weg ist...

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Answer1234567  12.05.2024, 11:27
Du gegen drei Polizisten?
(Finde ich schon ungewöhnlich. Mehr als zwei bei Verkehrskontrollen habe ich noch nie gesehen..... )

Der Dritte dürfte ein Azubi oder Praktikant gewesen sein. Deshalb waren im Bußgeldbescheid auch nur zwei Namen angegeben.

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Bei dieser Art Verstoß geht es nur im die Frage "War es bereits rot und hättest Du anhalten können?" Das können die Beamten sicherlich wahrnehmen, insbesondere wenn die Justiz davon ausgeht, dass die Polizisten darin "trainiert" sind.

Die Sekundengeschichte muss tatsächlich messen werden.

Du kannst sicherlich nochmal beschreiben das es nicht so war, aber bei dem vorherigen Zugeben und 2 Zeugen solltest du dir da nicht viel erhoffen.

Wenn zwei oder drei Polizeibeamte gesehen haben (gesehen haben wollen), dass du über Rot gefahren bist, genügt das als Beweis. Ob du die Tat zugibst oder nicht dürfte hier ziemlich irrelevant sein.

Du kannst im Anhörungsbogen deine Sicht der Dinge schildern. Aber erwarte nicht, dass das in der Situation noch irgendwas an der Sichtweise der Behörde ändern wird.

Kann mich dann eine höhere Strafe erwarten?

Nein. Aber glauben wird man dir höchstwahrscheinlich nicht, insofern ändert sich nichts am Tatvorwurf. Teurer wird es erst, wenn es vor Gericht geht.

Zu den Folgen der Tat:

Rotlichtverstoß unter einer Sekunde:

  • 90 € Bußgeld (TBNR 137600; 132 BKat)
  • 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
  • 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.19 FeV)

Wenn du noch in der Probezeit bist:

Da die Tat außerdem ein A-Verstoß ist (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV), wird weiterhin ein Aufbauseminar angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), was zwingend auch eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre zur Folge hat (§ 2a Abs. 2a 1 StVG). Dafür besteht keine eigene Verjährung, die Anordnung des Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit sind auch nach Ablauf der Probezeit noch möglich.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

nach Gelb kommt Rot - und das hast wohl nicht bemerkt. zahl das ist die billigste Variante - zumal du Zeugen gegen dich hast