Dürfen Polizisten in Deutschland ein Auto beschlgnahmen um einen flüchtigen Verbrecher zu verfolgen (z.B. einen Bankräuber)?

6 Antworten

Jep dürfen die, kommt allerdings sehr selten bzw. Gar nicht vor. Aber die Gesetzliche Grundlage gibt es

uni1234  06.06.2018, 18:45

Und zwar?

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Stefan7492  06.06.2018, 18:50

Paragraphen kann ich dir nicht geben, aber die Polizei darf ALLES beschlagnahmen, wenn somit eine Gewahrenabwehr stattfinden kann, sowohl was körperlichen als auch sachlichen Schaden betrifft. Wie das mit der Versicherung dann geregelt ist variiert aber von Bundesland zu Bundesland. Da kann ich keine infos zu geben^^

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Die Länder-Polizeigesetze über die Anwendung unmittelbaren Zwanges sehen das jedenfalls nicht vor.

Das UZwG für die Bundespolizei ist analog zu den Ländergesetzen.

Vielleicht solltest Du anfangen, etwas für Deine Bildung zu tun anstatt Serien im Unterschichtfernsehen zu beglotzen.

Bitterkraut  06.06.2018, 18:44

Mit "unmittelbarem Zwang" hat das nix zu tun. Versuchs mit "Inanspruchnahme Dritter" in den Polizeigesetzen..

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Cobra 11 hat mit Polizeiarbeit nichts zu tun. Ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, wage ich zu bezweifeln. Wenn es jemand besser weis, bitte, ich lerne gerne dazu.

wiki01  06.06.2018, 19:06

Ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, wage ich zu bezweifeln

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wiki01  06.06.2018, 19:08
@wiki01

Sorry, hier war ich zu schnell beim Absenden.

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wiki01  06.06.2018, 19:08
Ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, wage ich zu bezweifeln

Eigentlich egal, ob du das wagst zu bezweifeln. Die rechtliche Grundlage findest sich in den Polizeigesetzen. Das Stichwort wurde hier schon mehrfach genannt: "Inanspruchnahme Dritter".

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Aliha  06.06.2018, 20:54
@wiki01

Schön, wenn das so ist, dann ist es so. Aber wurde schon jemals ein Auto beschlagnahmt um einen Verbrecher zu verfolgen? Zumindest das wage ich weiterhin zu bezweifeln.

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Aliha  06.06.2018, 21:07
@wiki01

Verlinke mir bitte mal einen passenden § aus den Polizeigesetzen. Ich jedenfalls werde nicht fündig.

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Hallo,

rechtlich gesehen wäre es möglich im Rahmen der Gefahrenabwehr.

Praktisch wird es aber nicht vorkommen,da sowas einen Rattenschwanz von Problemen nach sich bringt.

Denn der Staat müßte natürlich für alle Schäden am Fahrzeug aufkommen, die während solch einer Verfolgung eintreten und hier ist schon das erste Problem.

Der Polizeibeamte müsste also zunächst einmal mit dem Fahrer das Fahrzeug rundum untersuchen und alle vorhanden Mängel feststellen und in einem Protokoll auflisten.

In der Zeit sind die Gauner schon über alle Berge.

Das nächste große Problem wäre dann,das es ja ein Ziviles Fahrzeug ist und somit für andere Straßenverkehrsteilnehmer nicht erkennbar der Staat in hoheitlichem Einsatz.Das heißt der Polizist müsset alle Verkehrsregeln peinlich beachten, da er sich keine Wegerechte schaffen kann und somit bei Unfällen voll wie jeder andere Bürger auch dafür haftet.

Daher wird das in Deutschland nicht praktiziert.

Bomberos911  06.06.2018, 19:21

Der Polizist hätte keine Wegerechte, aber Sonderrechte. Er müsste sich also nicht an alle Verkehrsregeln halten.

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OlafausNRW  06.06.2018, 19:50
@Bomberos911

Doch , weil die selbst in einem Streifenwagen nicht immer was nützen, wie zahlreiche Urteile beweisen.

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Bomberos911  06.06.2018, 19:55
@OlafausNRW

Was für Urteile? Natürlich sind Sonderrechte kein Freibrief.

Aber auch im Privat-Pkw können unter Umständen Sonderrechte in Anspruch genommen werden, wie Urteile beweisen. Gerade im Zusammenhang mit freiwilligen Feuerwehrleuten auf dem Weg zum Gerätehaus relevant.

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OlafausNRW  06.06.2018, 20:02
@Bomberos911

So ist es und das aus guten Grund,denn woher soll ein normaler Autofahrer erkennen, das da ein Staatsdiener unterwegs ist ?

Kein Lalulala ? dann fahre ich dir deine Karre gnadenlos zu Schrott,bevor ich selber zur Kasse gebeten werde, weil ich grundlos eine Notbremsung mache.

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Bomberos911  06.06.2018, 20:21
@OlafausNRW

Du hast Recht, dass es für einen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar ist, dass jemand im Privat-Pkw Sonderrechte in Anspruch nimmt. Das macht es schwierig, aber trotzdem rechtlich nicht unmöglich.

Aber es gibt hier zwei relevante Paragrafen in der StVO: Der 38er für "Wegerechte". Diese hat man nur mit Blinkblink und Lalülala. Heißt, alle anderen müssen Platz machen.

Aber dann gibt es auch den 35er für "Sonderrechte". Dieser ist nicht an das Fahrzeug und irgendwelche äußerlich erkennbaren Merkmale gebunden, sondern an eine Funktion, z.B. als Feuerwehrmann oder Polizist.

Und der 35 enthält alles, was relevant ist, um legal Verkehrsregeln zu übertreten und setzt nicht zwingend Lalülala voraus. Das ist nicht nur meine persönliche Meinung, sondern - wie bereits angedeutet - auch die einiger Gerichte.

https://www.verkehrslexikon.de/Texte/Sonderrechte6.php

https://www.anwalt.de/rechtstipps/amtsgericht-speyer-bestaetigt-sonderrechte-im-strassenverkehr-fuer-freiwillige-feuerwehrleute_079956.html

Natürlich ist es immer eine Gradwanderung zwischen der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und Verkehrssicherheit. Aber Sonderrechte im Privat (bzw. Zivil-Pkw) sind nicht per se ausgeschlossen.

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OlafausNRW  06.06.2018, 20:40
@Bomberos911

Nein, das OLG hat es doch klar ausgedrückt:

Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft.

Beachte bitte besonders den Schlußsatz !

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Bomberos911  06.06.2018, 21:14
@OlafausNRW

Was genau verstehst du an diesem Satz nicht: Einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu ?

Das ist das Urteil, zu dem das OLG gekommen ist... dein Zitat zeigt klar auf, was bei Inanspruchnahme der Sonderrechte zu beachten ist. Im Prinzip wiederholt das OLG nur, was bereits eh im Gesetz §35 StVO steht. Ich habe auch nichts anderes behauptet.

Deine Behauptung, dass im Privat-pkw Sonderrechte ausgeschlossen wären, stimmt so einfach nicht. Da kannst du dir einzelne Stellen aus den Urteilen raussuchen und aus dem Zusammenhang reißen, wie du willst. Die Aussagen beider Gerichte widersprechen deiner Behauptung.

Und sie decken sich mit dem, was seit Jahren an Feuerwehrschulen und von Verkehrsrechtsexperten gelehrt wird.

Wie kann denn bitte die Polizei in einem Zivilfahrzeug ohne sichtbares Blaulicht legal Fahrzeuge verfolgen und einen Videobeweis aufnehmen, wenn diese massiv die Geschwindigkeit übertreten?

Ganz einfach: aufgrund ihrer hoheitlichen Aufgabe und der Inanspruchnahme der daraus resultierenden Sonderrechte gem. §35 StVO.

Und wenn du meinst, dass du anderen Leuten das Auto kaputt fahren kannst, weil du zu faul zum Bremsen bist, kannst du deine Rechtsauffassung ja einem Richter erklären.

Und welchen Schlussatz meinst du? Den mit dem gelben Blinklicht?

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Bomberos911  06.06.2018, 21:24
@Bomberos911

Oder habe ich dich falsch verstanden? Meintest du "Nein, Sonderrechte im Privat-Pkw sind nicht per se ausgeschlossen?"

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