Dürfen Eltern Lohn von Kindern einfach wegnehmen?
Diesen Monat haben wir bei der Firma wo ich arbeite 100 % Winterprämie plus Gewinnbeteiligung noch eine Prämie jeweils von Mercedes ( wir sind nicht Mercedes aber arbeiten seit ca 1,5 zusammen mit Mercedes ) und sogar bei uns die Lehrlinge sind zwischen 2500 - 2650 € netto gekommen und ich habe heute ganz normal meine Nachtschicht gemacht und ein Lehrling ist heute um 8 Uhr früh ( er ist 17 im 2 Lehrjahr ) total sauer reingekommen und hat sich Beschwerd das er diesen Monat keine 300 € sondern Glatte 1500 € abgegeben hat also das dreifache als normal. Natürlich verstehe ich ihn da voll und ganz und verstehe diese Eltern nicht. Ich habe selber 2 Kinder die momentan 3 und 1 Jahr sind und ich verstehe es einfach nicht ich bekomme vom Staat pro Kind ja schon 194 € also 388 € und ich finde die Berechnung schon ein bisschen knapp da ich pro Kind einfach um die 240 - 260 € Berechnung würde. ( Bei Kleinkinder ohne eigenes Einkommen ) Aber in seinen Fall ist er 17 und kann sich Klamotten, Kosmetik usw von sein Lohn zahlen und auch 300€ finde da die ja auch Kindergeld kassieren ich sehr fragwürdig und 1500 € sogar erschreckend.
Dürfen die einfach den Lohn nehmen da er ja arbeitet und es sein Geld ist ?
10 Antworten
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Vielleicht bekommen die Eltern Sozialleistungen? Dann muss auch der Lohn des Sohnes mit angegeben werden und fließt in die Berechnungen ein. Wenn der Lohn dann so hoch war, dann kann es sein, das die Eltern vom Staat kein Geld mehr bekommen und er deswegen soviel abgeben muss?
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Jain.
Sie dürfen das Geld verwalten. Und such einen Anteil für Kost und Logis verlangen.
Aber dieses Menge an Geld dürfen sie nicht ohne guten Grund einfach kassieren.
Der Lehrling soll sich doch bitte ans Jugendamt wenden.
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Ich lebe in der Welt, in der das Bürgerliche Gesetzbuch gilt.
Und im Bürgerlichen Gesetzbuch hat man nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn man sich selbst nicht erhalten kann.
Der Azubi erhält Lohn. Davon muss er sich nähren, kleiden und wohnen. Und solange seine Eltern ihn verköstigen und beherbergen, muss er dafür aufkommen - so es ihm möglich ist.
Nein, man ist auch einem Minderjährigen nicht zur Gänze gegenüber zu Unterhalt verpflichtet, wenn dieser ein Gehalt bezieht.
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Zeig mir ein einziges Urteil, dass Eltern Kostgeld zuspricht. Lies mal §1603 BGB. Wer im nur sucht, was man missverstehen kann, mit dem diskutiere ich nicht; zu mühselig.
Aber interessanterweise müsste jedes kostgelderhaltende Elternteil, welches den Kinderfreibetrag in Anspruch nimmt, anteiliges Kostgeld als Einkommen geltend machen
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lol.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1603.html
Das hier unterschlägst Du doch glatt
§ 1602 Bedürftigkeit(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
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(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) 1Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. 2Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. 3Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Wie gesagt, du bist erbärmlich ... Du postulierst hier jedes Gesetz zur Regelung getrennter Eltern, hier die des Selbstbehalts u.ä. als Normalfall
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Nein. Beim Paragraphen 1602 handelt es sich nicht um ein Gesetz für getrennt lebende Eltern. Da geht es generell um Unterhalt und die Bedingungen für diesen.
Und da steht kein Wort von Barunterhaltspflicht.
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Was du wohl nicht begreifen willst, um weiterhin an deinem Schwachfug zu glauben, ist, dass sich in D Rechtspflichten aus Gesetz & Rechtsprechung ableiten. Also ein Urteil, dass Eltern den Lohn eines minderjährigen Auszubildenden komplett einbehalten können, ein Urteil, dass zur Abgabe von Kostgeld gegenüber Naturalunterhaltsleistenden Eltern verpflichtet ... dann reden wir weiter.
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Das habe ich überhaupt nicht geschrieben, das ist Mumpitz.
Wenn der minderjährige Azubi Geld verdient, darf er sich 100€ für die Kosten der Ausbildung abziehen.
Wenn die Eltern des minderjährigen Azubis getrennt sind, wird auch das hälftige Ausbildungsgehalt auf den Unterhalt des zahlenden Elternteils angerechnet.
Das muss sich auch der Elternteil abziehen dürfen, bei dem das Kind lebt und den Naturalunterhalt erhält.
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Und im Bürgerlichen Gesetzbuch hat man nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn man sich selbst nicht erhalten kann.
Der Azubi erhält Lohn. Davon muss er sich nähren, kleiden und wohnen. Und solange seine Eltern ihn verköstigen und beherbergen, muss er dafür aufkommen - so es ihm möglich ist.
Dümmliches Lügen ... ist eine der widerwärtigsten Verhaltensweisen. Da du dich schlichtweigerst zuzugeben, dass deine Behauptung, die zusammenlebenden Eltern hätten gem. § 1602 Anspruch auf die volle Ausbildungsvergütung schlicht falsch ist ...
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Aber sonst geht es Dir gut, oder?
Nocheinmal: Ich habe nie behauptet, dass die Eltern einen Anspruch auf die volle Ausbildungsvergütung haben.
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Zitiere doch mal den Post, in dem ich behauptet habe, der Azubi müsse sein gesamtes Gehalt den Eltern geben.
Es gibt keine Urteile dazu. Das ist gesetzlich nicht so festgehalten.
Was nichts daran ändert, dass die Eltern diesen fordern können, da der Azubi nicht mehr mittellos ist. Er kann sein Gehalt für seine Lebenshaltungskosten einsetzen. Bis auf 100€ - für die Kosten der Arbeit.
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Bissken wenig Informationen... Was machen die Eltern mit dem Geld? Eventuell sparen sie es ja auch für den Sohn an, damit er nach der Lehre ein vernünftiges Startkapital hat. Vielleicht kann der nämlich nicht mit Geld umgehen? Die Eltern kennen ihr Kind wohl am besten.
Was nicht erlaubt ist: seinen Verdienst für ihre Belange ausgeben.
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Nehmen nicht aber verwalten.
Die Miete und die Nebenkosten werden ja auch für die Eltern nicht höher, wenn sie Weihnachtsgeld bekommen oder im Lotto gewinnen..
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Sie dürfen theoretisch nehmen was sie wollen, da es offensichtlich keine Gesetze für das Kostgeld Prinzip "Hotel Mama" gibt.
https://www.familienkasse-info.de/news/2017-03-15-sollten-jugendliche-kostgeld-zahlen.html
Allerdings sollte man moralisch gesehen dem Kind nicht alles abknöpfen.
Weißt du denn ob das öfters passiert? Evtl ist gerade eine Finanzielle Schieflage dort vorhanden und die Eltern brauchen jeden Cent. Was der Azubi dir aber verschwiegen hat bzw falsch interpretiert.
Also meine Meinung: Raushalten und für sich selbst einen guten, fairen Mittelweg finden, falls man denn auf Kostgeld vom eigenen Kind angewiesen ist.
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Ich weiß nur was er mir erzählt habe mit der Familie kein Kontakt
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Kostgeld ok Was kann so ein Jugendlicher für Essen und Trinken ausgeben ich schätze höchstens 250 € was ich für sehr unwahrscheinlich aber nehmen wir an das ist so und tun wir noch die Preise für Waschpulver, Toiletten, Strom, Warmwasser, Müllabfuhr usw dazurechnen komme ich vielleicht wenn man jetzt übertreibt auf 400 €.
194 € gibt es von Staat die Differenz ist 206 € pro Monat.
Und das ist die übertriebene Version
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Die Eltern sind vollständig unterhaltspflichtig und es existiert keinerlei Anspruch auf "Kostgeld" o.ä.
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Keine Gesetze, sag ich ja. Deswegen können sie theoretisch machen was sie wollen.
Anteil Kost & Logis bei einem Minderjährigen, dem sie zur Gänze gegenüber unterhaltspflichtig sind? In welcher Wahnwelt lebst du denn. Und komm jetzt nicht dee Verpflichtung des Minderjährigen zum Beitrag zum eigenem Unterhalt aus den Früchten seines Vermögen ... Früchte aus Vermögen wäre Dividenden, Mieteineinnahmen u.ä., aber keinesfalls der Arbeitslohn.