Darf man von einem Kaufvertrag an der Supermarktkasse zurücktreten, weil dort keine Kartenzahlung akzeptiert wird?
Hallo,
der regionale Supermarkt (EDEKA) akzeptiert nur EC-Zahlungen ab 5€. Dies beschreibt er durch selbst aufgehängte Schilder auf denen steht: "EC-Kartenzahlung erst ab 5€ möglich" .
Wenn ich jetzt meine Ware aufs Band gelegt habe und weniger als 5 € zu bezahlen habe, ich dennoch mit EC-Karte bezahlen möchte, und das entsprechende Personal mir sagt, dass das nicht geht, darf ich dann sagen "gut dann kaufe ich die Ware nicht und trete vom Kaufvertrag zurück!" und einfach gehen?
(somit vom Kaufvertrag zurücktreten?)
13 Antworten
du hast dann keinen Kaufvertrag.
An der Kasse ist es ein Zug-Um-Zug geschäft. Ich würde das so einstufen dass das legen auf das Kassenband das anfordern eines Angebotes ist.... das du mit der nennung des Endpreises bekommst. Zahlst du nun hast du den Vertrag angenommen, davor nicht.
Anderst wäre es ja so dass die Ware zu dem Zeitpunkt schon dir gehört und du obwohl du nicht zahlen kannst die Ware mitnehmen könntest (und der Laden dann das Geld von dir fordern müsste, zur Not auch gerichtlich).
Zug um Zug Geschäfte gibt es im deutschen Rechtsverkehr bislang noch nicht.
ich lese im Schuldrecht des deutschen BGB immer nur von Willenserklärungen, und in der Rechtssprechung immer nur von "eindeutigem Ausdruck des Willens"
so Gesehen kannst du gar nicht zurücktreten, weil du den Kauf ja noch nicht getätigt hast.
du kannst das Teil also einfach auf dem Band liegen lassen und gehen
richtig. Das legen auf das Band bedeutet nicht dass ein Kaufvertrag entstanden ist.
Ist eine konkludente Handlung und somit wurde der Kaufvertrag eingegangen.
Das stimmt, das ist der Antrag. Mit dem drüberziehen an der Kasse wird dann der Antrag angenommen und jetzt ist der Kaufvertrag geschlossen.
nein. Es ist die Aufforderung ein Gesamtangebot zu machen. Der Vertrag wird durch das übereignen des Geldes geschlossen. Es handelt sich um ein Zug-um-Zug Geschäft.
Das ist einfach falsch.
Nein ist es nicht. Zum einen ist noch kein Kaufvertrag entstanden, denn es wurde noch nicht gezahlt.
Es wurde nur der wunsgeäusert, einen Kaufvertrag einzugehen, der aber noch nicht vollzogen wurde. Ist ja noch kein Geld geflossen.
Der Markt sagt, wenn du was unter 5 Euro kaufen möchtest, musst du bar zahlen oder ich verkaufe nicht an dich.
Kunde sagt, wenn ich den Artikel unter 5 Euro nicht mit Karte zahlen kann, kaufe ich nicht.
Der Kaufvertrag kommt also gar nicht zustande. Ware bleibt bei dem Markt, Geld beim Kunden
Begründung
wenn ich nun also mittelloser Obdachloser bin und mir ne Kiste Wodka auf das Laufband stelle.... dann wurde also ein Kaufvertrag geschlossen und ich kann das ganze Mitnehmen weil durch Vertragsabschluss mein Eigentum.... der Laden hat eine Forderung an mich und kann sie abschreiben weil nicht Eintreibbar? Das wäre nämlich die Konsequenz daraus.
Ja das ist die falsche Laienansicht, hat jedoch nichts mit der Realität zu tun.
"...und ich kann das ganze Mitnehmen weil durch Vertragsabschluss mein Eigentum." 😂😂 Schon mal was vom Abstraktionsprinzip gehört? 😂😂
Das habe ich oben schon erklärt, aber ihr glaubt ja nichts.
Ich hoffe der Link funktioniert.
geheim007b vor 22 Minuten
@BSimon91
richtig. Das legen auf das Band bedeutet nicht dass ein Kaufvertrag entstanden ist.
Menuett vor 20 Minuten
@geheim007b
Ist eine konkludente Handlung und somit wurde der Kaufvertrag eingegangen.
Die Handlung, die Ware aufs Band zu legen ist ein Indiz zur Kaufabsicht, aber noch keine vollendete Willenserklärung.
Erst wenn ich dem Verkaüfer die Waren bonnen lasse, bestätige ich damit meine Kaufabsicht zum angebotenen Preis.
Nein, ist es nicht. Er kennt die Preise, die stehen am Regal. Er ist also einverstanden mit dem Preis.
Er hat sie aufs Band gelegt und sie wurden über die Kasse gezogen. Der nächste Zug - das Bezahlen - ist jetzt fällig.
Besteht aber kein Laden drauf.
Ja, und genau das ist passiert.
Bin im 2. LJ Kauffrau und wir hatten dieses Thema vor kurzem in aller Ausfühlrichkeit.
Wenn der Kunde die Ware vom Verkäufer scannen lässt dann bedeutet es, das er zu den Bedingungen des Geschäfts den Kauf eingehen will. Ist der Preis in der Kasse richtig, dann ist in dem Moment der Kaufvertrag entstanden. Dann muss der Kunde zu den Bedingungen des Händlers bezahlen. Der Kunde wäre verpflichtet gewesen, sich vorher, also bevor er den Artikel hat scannen lassen, über die Einzelheiten des Angebots informieren müssen.
In der Theorie gäbe es da kein Zurück mehr, aber in der Praxis wird das sehr grosszügig von den Händlern gehandhabt.
ja, aber das ändert nichts dran. Dass unser Obdachloser durch die in Eigentumname der Ware eine Schuld gegenüber dem Laden hätte ist unbestritten... dass er diese aber jemals begleichen würde ist fragwürdig. Das Stichwort wäre da mehr Eigentumsvorbehalt, den hätte ich allerdings in noch keiner AGB gesehen (auch würde mir nicht einfallen wo die sichtbar aushängt womit erstmal sowiso nur BGB gilt).
Du verkennst das es zur Eigentumsübertragung einen entsprechenden Willen braucht und der bei einem Obdachlosen wohl nicht gegeben ist. Blöd sind die ja auch nicht.
Wäre der Supermarkt eine Tankstelle wäre die Situation doch klar. Dazu gibt es auch schon genug Urteile. Da du die Ware aber prinzipiell auch wieder zurücklegen kannst und der Kaufvertrag nur stillschweigend durch das Handeln abgeschlossen wird gibt es da aus meiner Sicht nicht so die harte Grenze. (außer vielleicht bei Sachen aus dem Kühlregal)
Die Ware da einfach liegen zu lassen und zu gehen ist zwar keine Straftat aber ziemlich unverschämt.
Zurücktreten geht ohnehin nicht, in dem Fall, dazu bedarf es Gründe und die Angabe zu wann der Rücktritt wirksam ist (zb. zum Beginn oder zu einem anderen Zeitpunkt, daher ist ein Rücktritt ehr bei Laufzeitverträgen gängig). Wenn dann käme nur der Widerruf in Frage.
Eigentlich auch der nicht. Der Vertrag wird durch gleichlautende Willenserklärung verbindlich und birgt kein Widerrufsrecht. Ich kenne aber kein Ladengeschäft, dass in dem Fall darauf bestehen würde. Meist wird das grosszügig rückabgewickelt und das wars dann.
Selbstverständlich kannst du dann von deinem Kauf zurück treten.
Ein "Kaufvertrag" ist ja noch gar nicht zustande gekommen. Dazu bedarf es übereinstimmender Willenserklärungen.
Du willst mit Karte Zahlen und dein Angebot wird nicht akzeptiert.
muss ich die Ware zurücklegen oder kann ich einfach gehen?
Der Experte 😂
Falsch